Wie hinterlässt man eine Mietwohnung am "Vermieterfreundlichsten"?

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Wie hinterlässt man eine Mietwohnung am "Vermieterfreundlichsten"?

So das eine Nachmieter sofort einziehen kann;-)

Was, wenn überhaupt, steht im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen, wie die Wohnung bei Mietende zurückzugeben ist und was zum Renovierungszustand bei Mietbeginn?

Vorab, eine Klausel wonach bei Mietende generell und unabhängig von Wohndauer und tatsächlichem Renovierungsbedarf renoviert werden soll ist unwirksam.

kleine Kratzer im Laminat, eine von der Witterung gerissene Innenscheibe einer doppeltverglasten Tür, Dübellöcher in den Wänden.

Das alles hat mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun und muß natürlich behoben werden.

Bei den Laminatkratzern muß evtl. unterscheiden werden zwischen normaler Abnutzung und wirklicher Beschädigung. Ohne das zu sehen kann man das natürlich nicht beurteilen.

Also im Mietvertrag steht:

  1. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter dies zur Vermeidung seiner Schadenersatzansprüche unverzüglich anzuzeigen.
  2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, nach Bedarf die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume , der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.
  4. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus. Ist seit Beginn des Mietverhältnisses noch kein voller Turnus verstrichen, bemisst sich der prozentuale Anteil an den Renovierungskosten nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses zum vollen Renovierungsturnus. Der volle Renovierungsturnus ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung gem Abs. 3 zu bestimmen. Der Mieter ist in jedem Fall berechtigt diese Zahlungsverpflichtung abzuwenden, indem er die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, sowie Verschlusseinrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur den Betrag von € 100,00 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nur soweit die reparierenden Gegenstände häufig dem unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Die Verpflichtung des Mieters erstreckt sich nicht auf Zu- und Ableitungen, die in den Mauern verlaufen.
  6. Der Meter ist verpflichtet, die Mieträume sowie die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und seine Mieträume ausreichend zu heizen und zu lüften.
  7. Bei Beschädigung der Mieträume (inkl. Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen) ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm sowie unter Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- oder Sorgfaltspflicht von den zu seinem Haushalt gehörende Personen, von Untermietern oder Dritten denen er die Mietsache überlassen hat, von ihm beauftragten Handwerkern schuldhaft verursacht werden. Dem Vermieter muss beweisen, dass der Schaden durch den Mieter verursacht wurde, der Mieter muss beweisen, dass der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde.

Ich fürchte, das ist ein ziemlich langer Text, aber vielleicht kannst du mir ja helfen?

@anitari

Danke anitari, werd`s mir hoffentlich merken.

Was ist im Mietvertrag ausgemacht worden? Das ist entscheidend. - Wichtig: Alle Verbrauchsangaben (Wasser, Strom, Heizungsmessung...) gemeinsam ablesen und notieren sowie gegenzeichnen... 

Okay, das hatte ich soweit auch aufm Plan, aber mir ging es jetzt mehr um Tipps zur Vorbereitung der Wohnung für die Übergabe.

Ob man Schönheitsreparaturen ausführen muss hängt davon ab ob es eine wirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag gibt.

Schäden die über den normalen Gebrauch/ normale Abnutzung hinaus gehen, die muss man natürlich beheben.

Außerdem gibt es noch eine weitere Frage, meine Tochter hat 8 Monate dort gewohnt, die Wände sind beim Einzug weiß gestrichen worden. Müssen wir jetzt nochmal streichen? Obwohl alles noch weiß ist?

Nur wenn es erforderlich ist.

Hier mal ein Link:

www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/renovierung-modernisierung/urteile/schoenheitsreparaturklausel.jsp

MfG

Johnny

Oje..also wenn der Vermieter ein Dickkopf ist dann wuerde ich mir am besten Rat beim Mietverein holen. Wir koennen ja hier immer nur Erfahrungsberichte abgeben...aber das ist nichts rechtlich korrektes. 

Ich regele das seither immer so: Ich lasse einen Handwerker einen Kostenvoranschlag fuer die zu behebenden Maengel machen, bitte den Vermieter dann alle Reperaturen ausfuehren zu lassen und den Betrag von der einbehaltenen Kaution abzuziehen. So hab ich erstmal keine weiteren Ausgaben und eben auch schwarz auf weiss was das ganze kostet. Da kann er dann nicht mehr abrechnen. 

Streichen musst du so weit ich weiss nur einmal. Also entweder bei Ein- oder Auszug. Das sollte aber im Mietvertrag schriftlich geregelt sein!

LG!

Beim Mieterbund habe ich heute leider schon 14 Euro in der Warteschleife der "Notfall Hotline" verpulvert um dann zu erfahren, dass ohne Mitgliedschaft sowieso keine Beratung erfolgt.

Hatte auch gehofft, dass die mir weiterhelfen können.

@TheWiseLady

Beim Mieterbund habe ich heute leider schon 14 Euro in der Warteschleife der "Notfall Hotline" verpulvert um dann zu erfahren, dass ohne Mitgliedschaft sowieso keine Beratung erfolgt.

Soweit ich weiß sind Kosten fürs Warten unzulässig und nur in bestimmten Fällen noch zulässig, schau mal hier rein:

http://www.billiger-telefonieren.de/thema/warteschleife/

MfG

Im Mietsvertrag müsste es geregelt sein.

Wenn nicht, reicht es sogar aus Besenrein die Wohnung zu übergeben. Ansonsten den Vermieten nochmal befragen. 

Danke, da bin ich tatsächlich schon selbst drauf gekommen.

Ansonsten den Vermieten nochmal befragen.

Das ist so als ob man einen Mörder  fragen würde ob er schuldig ist;-)