Wie haftet ein Architekt oder Bauingenieur?

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Architekten und Ingenieure haften für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und für Planungsfehler 30 Jahre. Für Ausführungs- und Qualitätsmängel, die sie im Rahmen ihrer Bauüberwachungspflichten übersehen haben, haften sie 5 Jahre, aber nur, wenn der Handwerker/Unternehmer nicht mehr greifbar ist. .

Mit VOB hat das nichts zu tun, denn die Regelt das Verhälktnis zwischen Handwerkern und Bauherren.

Und die Berufshaftpflichtversicherungen brauchen bei "grober Fahrlässigkeit" für den Schaden nicht eintrten; und "grobe Fahrlässigkeit" liegt nach der Rechtsprechung des BGH immer dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wurde.

Der Architekt hat ja "nur" die Berechnung gemacht, er haftet also erstmal nur für die Berechnung und eingeschränkt auch für die Folgen seiner Berechnung. Seine Berechnung muss zum damiligen Zeitpunkt den "Regeln der Kunst", also den damals geltenden Standards entsprochen haben. Diese Standards (z.B. Windlastannahmen) müssen heute nicht mehr Standard sein, weshalb eine Haftung nach 10 Jahren ohnehin eher unwahrscheinlich wäre. Im Regelfall sind statische Änderungen an Gebäuden ohnehin genehmigungspflichtig durch die Bauaufsichtsbehörde, so dass das Risiko einer gravierenden Fehlplanung also wirklich gering ist. Für die Bauausführung, also die Umsetzung seiner Planung, haftet er nur dann, wenn er auch die Bauüberwachung durchgeführt hat. Wenn der Architekt einen richtigen Auftrag hatte, einen HOAI- Vertrag oder über einen Bauvertrag gebunden war, finden sich dort auch klare Regelungen zur Haftung.

Das kannst du in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) nachlesen. Da sind die Nachhaftungszeiten beschrieben. Auch die Betriebshaftpflichtversicherung dieser ´Freiberufler haftet während dieser Nachhaftungszeit noch. Ein Schaden der erst nach 10 Jahren auftritt, dürfte allerdings nicht mehr gedeckt sein.

Seehausen  24.06.2012, 18:35

Die VOB gilt nicht für planende Architekten und Bauingenieure, sondern nur im Verhältnis von Unternehmer und Bauherr.

Architekten und Ingenieure haften für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und für Planungsfehler 30 Jahre. Für Ausführungs- und Qualitätsmängel, die sie im Rahmen ihrer Bauüberwachungspflichten übersehen haben, haften sie 5 Jahre, aber nur, wenn der Handwerker/Unternehmer nicht mehr greifbar ist. .

Und die Berufshaftpflichtversicherungen brauchen bei "grober Fahrlässigkeit" für den Schaden nicht eintrten; und "grobe Fahrlässigkeit" liegt nach der Rechtsprechung des BGH immer dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wurde. uherr.