Wie genau ist es mit dem zuflussprinzip beim jobcenter?

3 Antworten

Einige Hobby-, Gelegenheits- und Möchtegern-„Juristen“ sind offensichtlich überzeugt, zur Rechtsanwendung genügt es im richtigen Gesetz die passende Vorschrift zu finden. Sie irren! Der Gesetzgeber benutzt eine teilweise sehr abstrakte Sprache um in einer Vorschrift möglichst viele vergleichbare oder ähnliche Sachverhalte zu regeln. Zum richtigen Umgang mit diesen Abstraktionen gehört oft die Kenntnis des Ursprungs bzw. der Absicht und der aktuellen sogenannten ständigen Rechtsprechung. Das und einiges mehr ist Inhalt des Jurastudiums.

Der Bescheid vom Jobcenter / ARGE zum 1.8. über die Anrechnung von Einnahmen zeigt, welche Folgen übertriebene Ehrlichkeit bei dieser Behörde hat, denn er ist grob fehlerhaft.

In seiner ständigen Rechtspr hat das Bundessozialgericht in ähnl Fällen erläutert, nur tatsächl verfügbare Einnahmen und nicht voraussichtl zufliessende sind bei Sozialleistungen anzurechnen.

Nach Arbeitsaufnahme und berufl Tätigk soll der Leistungsempf ein vereinbartes Entgelt im August bekommen, dh bis zum Eingang dieses Betrages ist die Einnahme fiktiv und daher nicht anrechenbar.

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die tatsächl Höhe der Einnahmen und der tatsächl Zahlungstermin sind im Juli unbekannt. Sollte die Behörde das in einem Gespräch nicht einsehen, ist eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht leider der nächste Schritt. Dort ist zu beantragen, die Leistungen für 08 sind in voller Höhe zumindest als rückzahlbares Darlehen zu bewilligen und auszuzahlen.

Zuflußprinzip - alle Einnahmen, die zwischen dem 01. und 31. auf dem Konto gutgeschrieben werden, werden in diesem laufenden Monat angerechnet.

Das Problem beim ALG-II ist, daß das ALG-I im voraus gezahlt wird und das Gehalt im Nachhinein - zudem besteht der ALG-II-Anspruch immer für einen vollen Monat, selbst wenn man es am 31. eines Monats beantragen würde.

Im Juli hättest Du volles ALG-2 erhalten müssen, da Dein letztes Gehalt am 30.06. zugeflossen ist - dieses zugeflossene Geld wandelt sich am 01.07. in Vermögen um - da gelten gewisse Freibeträge....

Die Jobcenter ignorieren das gerne - diese Probleme hat man auch bei Arbeitsaufnahme.

Du solltest mit dem Jobcenter sprechen, daß das ALG-II bis zur ersten Gehaltszahlung voll bezahlt werden sollte und dann von Euch das zuviel erhaltene ALG-2 im Nachhinein erstattet wird.

Nun ist das Jobcenter vermutlich verständlicherweise davon ausgegangen, daß am 01.08. das erste Gehalt spätestens zugeflossen sein wird.

Deinem Mann steht nämlich spätestens am 01.08. das Gehalt für Juli zu (Tarifverträge sehen i. d. R. den letzten Arbeitstag im Monat vor); sollte das abrechnungstechnisch oder aus anderen Gründen nicht gehen, ist ein Abschlag zu zahlen - der ArbG darf nicht erst das Juligehalt am 20.08. zahlen; bei verspäteter Gehaltszahlung muß er für alle Kosten, die Euch entstehen aufkommen.

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@DerSchopenhauer

Unerheblich .. denn Geld aus August das am 30.07. kommt gilt für August = das ist JC ;-)

@peterdeutsch

Das wäre aber rechtswidrig...auch wenn sie das gerne machen...die meisten Antragsteller kennen sich aber nicht aus - deswegen kann man das versuchen...das Bundessozialgericht hat das Zuflußprinzip mehrfach bestätigt.

Durch die asymetrischen Zuflüsse von ALG-II und Lohn hat der Antragsteller sogar einigen Gestaltungsspielraum.

@DerSchopenhauer

Mir neu .. aber wenn es geht > Feuer frei :-) aber es wird ja am 30.07. nichts mehr kommen das man für Juli rechnen könnte :-(

@peterdeutsch

Ps : was aber auch bedeuten würde das man im Juli evtl. wegen 2 Zahlungen eine XXX Summe zuviel erhalten hat die man rückerstatten muss ( wenn nicht 30.06. )

@peterdeutsch

Es können tatsächlich in einem Monat auch 2 Gehaltszahlungen zufließen, die angerechnet werden müssten, z. B. Juligehalt am 01.08. und Augustgehalt am 31.08.

Deshalb - es muß jeder Monat einzeln betrachtet werden - wenn dauerhaft neben ALG-II anrechenbares Einkommen zufließt, muß man mit dem Jobcenter eine einvernehmliche Lösung finden - das geht - z. B. Anrechnung erst immer einen Monat später oder der erste Monat als Darlehen mit kleiner Rate...

Das Zuflußprinzip hat auch seine Tücken...

@DerSchopenhauer

"das geht" soll heißen: wenn das Jobcenter flexibel wäre und Entgegenkommen zeigen würde...

Das Geld meines Mannes, also sein Lohn was dann am 20.08 kommt

ist nicht für September (Lohn gibt es nie im Vorraus), sondern für Juli oder Juni.

Alles, was monatlich eingeht, gilt als Zufluss. Also zählt das Geld Deines Mannes im Monat August als Einkommen. Es wird dem ALG-II-Satz gegengerechnet.

dass ich meinen letztes Geld von denen aber am 30.06 erhielt und das dann eben nach Zuflussprinzip noch für den Monat Juni gilt

Dein Einkommen? Das müsstest Du nachweisen (sagen zählt nicht) und es würde natürlich angerechnet. Falls Du Geld vom Jobcenter meinst - das gehört nicht zum Zufluss.

Ihr könnt höchstens nach einem Überbrückungsgeld fragen.