Wie frei kann ein Polizeibeamter Akten einsehen (2)?

3 Antworten

Er kann auf alles zurückgreifen was sich in landespolizeilichen Datenbanken über Dich finden läßt. Es wird natürlich protokolliert wer welche Auskünfte eingeholt hat.

Auf das Bundeszentralregister hat niemand, auch die Gerichte nicht, einen direkten Zugriff. Auskünfte aus dem BZR müssen, von den zur Auskunft berechtigten Stellen, schriftlich angefordert werden.

...danke !

Theorie und Praxis würde ich hier nicht unterscheiden.

Etwas abgekürzt:

Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen zum Zweck der Rechtspflege Auskunft aus dem BZR anfordern.

Die Kripo darf es zum Zweck der Strafverfolgung.

Schutzpolizisten dürfen es nicht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__41.html

Das ist nicht bundeslandabhängig. Wenn also die Kripo oder Staatsanwaltschaft eines anderen Bundeslandes gegen dich ermittelt oder dort ein Gerichtsverfahren anhängig ist, dürfen sie auch den BZR-Auszug anfordern.

Davon abgesehen halte ich es für eher ungewöhnlich, wenn einem Polizisten aus einem anderen Bundesland deine Personalien bekannt sind, obwohl keine Straftaten o.ä. vorliegen.

...danke für die Antworten ! dann auch so schnell ! @AntonAntonsen,; SV ist ungefähr der, dass ich meine Daten über ein Internet-Portal öffentlich gemacht habe ,wohl nicht mit einem solchen Fall rechnend. 

Nuin,wie gesagt,hab nix verbrochen u das verbüßte liegt auch schon Jahre zurück - aber mind unangenehm wäre es dennoch; ein Verhältnis im Rahmen eines Hobbys zB wäre enorm "belastet" .  

Also die v euch aufgelisteten Fälle sind absolut einleuchtend u wohl richtig,warum ich zw Theorie u Praxis den Unterschied wissen wollte ist die Überlegung, 

dass es (theoretisch) so einfach ist ,ein Klick et voila! Verdachtsmomente kann man wahrscheinlich zur Not "konstruiren", oder? 

Nocheinmal; dem Polizisten sind nur meine Hobbies,GebDt,Wohnort u Familienname bekannt, also Neugier+Gelegenheit...

- soweit ich es verstehe ist die Antwort dann 

>>Ja ,er könnte/ unter Vorbehalt der Begründung+Protokolierung . .... ich danke euch sehr ! 

@XY2017

Die Vorschriften aus dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) dazu:

§ 1 Abs. 1 BZRG:

Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).

§ 41 BZRG Abs. 3 BZRG

Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

Die Auskunft muss also beim Bundesamt für Justiz beantragt und entsprechend begründet werden.

Natürlich könnte ein Polizist falsche Tatsachen vortäuschen (so wie du auch in deiner Steuererklärung falsche Angaben machen könntest). Aber so wie du für die falsche Angabe in der Steuerklärung bestraft werden kannst, kann auch der Polizist für die unberechtigte Abfrage bestraft werden. Nämlich durch Disziplinarmaßnahmen https://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarrecht

Der Beamte, der solche Maßnahmen riskiert, nur weil er wissen möchte, ob ein Bekannter im BZR einen Eintrag hat, wäre schön blöd. Das ist zwar nicht ausgeschlossen, aber ziemlich unwahrscheinlich.

@AntonAntonsen

@AntonAntonsen ,
danke für die angeführten BZRG-Auszüge und vor allem für Deine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit !

Dein Rechtsanwalt berät Dich gern und vertritt Dich natürlich auch, sobald die Klage gegen Dich vorliegt.

Daß Polizei Ländersache ist, schützt den Täter nicht vor Ermittlungen und Verfolgung, wenn er seinen Wohnsitz in einem anderen Bundesland als in dem des Tatorts hat. Die Amtshilfe der Länder-Polizeibehörden ist unbürokratisch und schnell.

....danke ! -ZITAT"Die Amtshilfe der Länder-Polizeibehörden ist unbürokratisch und schnell."  - genau das war die Befürchtung, bei allem Respekt vor der Polizei,Bauchgefühl sagt :"kein Kommentar " ;(