Wie formuliere ich den Rückzug eines Strafantrags?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Natürlich kann man einen Strafantrag zurücknehmen. Und wenn der Wert der Sache unter ca. 50 EUR liegt, greift auch bei Betrug (siehe § 263 Abs. 4 StGB)der § 248a StGB. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft den Fall nur verfolgt, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

Auch Strafanzeigen kann man -auch wenn dies nicht im Gesetz steht - "zurückziehen". Es kann doch sein, dass man sich hinsichtlich der Tatumstände geirrt oder sich -bei kleineren Delikten - gütlich geeinigt hat. Natürlich heisst das dann nicht, dass man nicht weiterermitteln darf. Aber welchen Sinn soll es für die Strafjustiz machen, sich in irgendwelche Sachen einzumischen, die längst geklärt sind?? Das "Zurückziehen" der Anzeige kann ja auch als "Korrektur" der ersten Aussage zu verstehen sein, nach dem Motto: "Ich habe mich geirrt, es war nicht x, sondern y". Oder: "Mein Portemonnaie wurde gar nicht geklaut, ich hatte es nur verlegt, was ich leider erst jetzt gemerkt habe!". Dies sollte man der Polizei oder der StA natürlich mitteilen.

§263 StGB ist ein Offizialdelikt und wird durch die StA generell verfolgt. Hieraus folgt, dass es sich nicht um ein Antragsdelikt handelt, mit der Folge, dass ein Antrag gar nicht gestellt werden konnte, sondern es sich vielmehr um eine Anzeige handelt, die gar nicht zurückgenommen werden kann.

Das Ding ist jetzt im Gang.

Nochmal die Kopie meines Kommentars von oben:

Nicht unbedingt! Es kommt auf das Ausmaß des Betrugs an. Auch wenn Betrug im Grundsatz ein Offizialdelikt ist, so ist er bei nur geringwertigen Vermögensvorteilen als relatives Antragsdelikt verfolgbar (248a StGB). Man kennt jetzt in diesem Fall natürlich das Ausmaß nicht, aber wenn ich die Frage dort oben lese, macht es auf mich den Eindruck, dass es kein so großer Betrugsfall sein wird.

@kruemel70

Und nochmal § 248a StGB greift bei Betrug nicht.

@Volker13

Tja, dann lies mal § 263 Abs. 4 StGB und korrigiere sodann Deine Aussage.

@Viadrus

Ich muss nicht korrigieren. Denn die aussage hätte heißen müssen, dass §263 StGB i.V.m. § 248a StGB nicht zur Anwendung kommt.

@Volker13

Steh wenigstens zu Deinem Irrtum! Du hast mehrfach behauptet, dass § 248a nicht zur Anwendung komme und dass es bei Betrug nicht auf die Stellung eines Strafantrages ankomme. Und das ist schlichtweg falsch.

Einfach geradeaus. Allerdings ist Betrug ein Straftatbestand und so kann es sein, dass die Staatsanwaltschaft sich längst eingeschaltet hat und das Verfahren weiterläuft, ohne, dass du einen Einfluss hast. Erkundige dich doch einfach mal bei der nächsten Polizeistation. Die können dir vielleicht auch eine Nummer des Dezernats geben, das sich mit Internetkriminalität befaßt.

Wenn es eine Straftat ist, nutzt das vermutlich jetzt eh nichts mehr, da bei Straftaten ein "öffentliches Interesse" an der Verfolgung besteht.

...aber nur bei Offizialdelikten!

@kruemel70

Die Rede ist ja von Betrug ...

@AlexGay

Schon, aber Du schreibst ja, "wenn es eine Straftat ist...". Es gibt aber Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden.

@AlexGay

eben,und jetzt entscheidet der Staatsanwalt,...da gibt es kein zurückziehen...

@doris11

Falsch! Er muss nach dem Legalitätsprinzip ermitteln. Es bleibt ihm keine andere Wahl...

@doris11

Nicht unbedingt! Es kommt auf das Ausmaß des Betrugs an. Auch wenn Betrug im Grundsatz ein Offizialdelikt ist, so ist er bei nur geringwertigen Vermögensvorteilen als relatives Antragsdelikt verfolgbar (248a StGB). Man kennt jetzt in diesem Fall natürlcih das Ausmaß nicht, aber wenn ich die Frage dort oben lese, macht es auf mich den Eindruck, dass es kein so großer Betrugsfall sein wird.

@kruemel70

Wer lesen kann ist aber klar im Vorteil. § 248a sieht dies nur bei Diebstahl und Unterschlagung vor. Betrug wird von 248a StGB gar nicht erfasst.

@Volker13

Lehn Dich mal nicht so weit aus dem Fenster und schau Dir § 263 Abs. 4 StGB an.

also eine Anzeige kann man nicht zurückziehen....weil der Akt sicher schon auf dem WEg zum Gericht ist...

nein, das stimmt nur bei Offizialdelikten!