Wie errechnet sich Unterhalt wenn Kind in Ausbildung?

5 Antworten

Ab dem 18 Lebensjahr sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, vorausgesetzt es besteht Leistungsfähigkeit, wobei deine Mutter dann bei Leistungsfähigkeit nicht zwingend Barunterhalt zahlen müsste, könnte sie ja auch mit Unterkunft, Verpflegung usw. erbringen.

Wenn der Unterhalt ab 18 schon neu berechnet wurde, also das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile berücksichtigt wurde, dann käme ab 18 ja das volle Kindergeld von derzeit 219 € dazu und nicht nur das hälftige Kindergeld, wie es bei minderjährigen Kindern der Fall ist die noch bei einem Elternteil leben.

Du kannst von deiner Nettovergütung pauschal 100 € Freibetrag in Abzug bringen, diese sind für ausbildungsbedingte Aufwendungen gedacht, höhere notwendige Aufwendungen müssten entsprechend nachgewiesen werden.

Von den 830 € Netto blieben also angenommen 730 € anrechenbares Netto übrig + die 219 € Kindergeld würde man auf um die 949 € anrechenbares Einkommen kommen.

Hat dein Vater weniger Unterhalt zahlen müssen, dann ist er aus der Unterhaltspflicht raus, weil Du deinen Unterhaltsanspruch aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken dankst.

Sollte dein Vater dann

Das kann man so nicht beantworten, weil man weder das bereinigte Netto der Mutter kennt, noch das bereinigte Netto des Vaters.

Solange das Kind Zuhause wohnt, berechnet sich der Unterhalt nach dem bereinigten Netto beider Elternteile wenn das Kind volljährig ist. Abzüglich des Ausbildungseinkommens (minus 100 Euro Ausbildungspauschale) und minus des kompletten Kindergeldes, da auch dies als Einkommen des Kindes gilt.

Ein Rechenbeispiel:

Der Vater hat ein bereinigtes Netto von 4000 Euro, die Mutter von 1400 Euro. Macht zusammen also 5400 Euro.

Der Unterhaltsanspruch beträgt also nach Stufe 10 der DD-Tabelle 903 Euro inkl. Kindergeld.

Ausbildungseinkommen 830 - 100 Euro Pauschale + 219 Euro Kindergeld = 949 Euro.

Damit sind die Eltern raus.

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf

Etwas problematischer wird es, wenn die Mutter ein wesentlich höheres bereinigtes Netto hat.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es einer begrenzten Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bedarf, indem der Unterhalt für Kinder auch aus einem doppelt so hohen Einkommen bis 11.000 Euro zu ermitteln ist. Bedarfsbeträge aus einem bis doppelt so hohen Einkommen seien „nicht ausgeschlossen“.
Damit trägt der Bundesgerichtshof dem Umstand Rechnung, dass in den vergangenen Jahren nicht unerhebliche Einkommenssteigerungen stattgefunden haben, die zwischenzeitlich nicht selten dazu führen, dass die Einkünfte der Unterhaltsverpflichteten höher als 5.501,00 € sind.

https://www.kp-recht.de/fachbeitraege/grundlegende-aenderungen-bei-der-berechnung-von-kindes-und-ehegattenunterhalt

Es kommt also in der Tat nun darauf an, wer was genau an bereinigtem Netto hat.

Was Einkommen ist und was "abgezogen" werden kann, kann man den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entnehmen:

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

Sollte die Mutter allerdings unter 1400 bereinigtem Netto liegen, wäre sie nicht leistungsfähig und damit raus. Allerdings muss der Kindsvater ihren Anteil auch nicht mittragen, sondern zahlt max. das, was sich aus seinem Einkommen ergibt.

Ja, das ist korrekt:

Vom Nettoeinkommen i.H.v. 830,- Euro bleiben 100,- Euro anrechnungsfrei. Bleibt ein Nettoeinkommen von 730,- Euro.

Hinzuaddiert wird das Kindergeld von 219,- Euro. Kindergeld wird bei volljährigen Kindern als Einkommen des Kindes angerechnet (und muss von der Mutter deshalb grundsätzlich erst einmal an das Kind weitergegeben werden). Das Kind verfügt also über insgesamt 949,- Euro. Das ist mehr als der oberste Tabellenbetrag nach der Düsseldorfer Tasbelle. Das Kind hat also gegen keinen der Eltern mehr einen Unterhaltsanspruch. Egal, was die Elternverdienen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Gehaltsgruppe 7 - heißt er hat bis dato unter Anrechnung des hälftigen?? Kindergeldes 669 Euro gezahlt??

Bei Dieser Einkommenshöhe besteht kein Anspruch mehr auf ergänzenden Unterhalt - denn bei dem anrechenbaren Teil der Vergütung ( 830 Euro - 90 Euro Freibetrag ) zuzüglich des Kindergeldes 219 Euro ist der Bedarf mit insgesamt 959 Euro ausreichend gedeckt.

Also ist sein Verhalten absolut in Ordnung.

Ist der Vater nicht in der Unterhaltspflicht solange bis das Kind die Ausbildung kpl. abgeschlossen hat ?

kind hat genügend einkommen durch lohn u. kindergeld um bedarf selbst zu decken. davon kann kind die kosten tragen zu hause in form von miete, strom, internet/telefon, klamotten, lebensmittel etc