Wie breit muss ein Grundstück sein, dass es als Bauplatz durchgeht?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich fasse deine beiden Fragen mal zusammen. Der faire Weg wäre, Nachbar stellt eine Bauvoranfrage und ihr wartet die Entscheidung ab. Dann klärt sich nämlich auch deine 2. Frage, ob er überhaupt noch bereit ist, dir für ein unbebautes Grundstück mehr als den Richtwert zu zahlen. ;-). Du kannst ihm aber auch das Grundstück verkaufen und lässt die Bebauungsmöglichkeit zu seinem Problem werden. 

Das ist die beste Antwort, daran habe ich gar nicht gedacht! Es ist ja gar nicht mein Problem, ob er bauen kann.

Solange es einen Käufer gibt, der den Preis zahlt, müsste ich es einfach nur verkaufen! Was er damit dann macht kann mir ja dann egal sein.

@Semiconductor

Du musst nur im Kaufvertrag sinngemäß so etwas formulieren, dass du als Verkäufer nicht zusichern kannst, dass der Kaufgegenstand für den vom Käufer beabsichtige Zweck genutzt werden kann. Die korrekte Formulierung hierfür hat der Notar in der Schublade liegen. ;-)

@Semiconductor

Das ist eine Vorgehensweise, bei der Du potenziell viel Geld verschenkst. Stell Dir vor, der Kaufinteressent stellt fest, dass er 80% der Fläche dreigeschossig bebauen kann, zahlt Dir aber einen Preis für ein Grundstück, auf das ein kleines Häusle passt. Und alles nur, weil Du keine Ahnung hast.

Der Wert eines Grundstücks bemisst sich an dem Maß der Bebaubarkeit.

Mit dieser "hilfreichsten Antwort" läufst Du wahrscheinlich ins Bockshorn.

Wie schon gesagt im Bebauungsplan schauen und evtl. eine Bauvoranfrage stellen.

Die Abstandsflächen betragen grundsätzlich 3m zum Nachbargrundstück. Es sei denn es ist eine Grenzbebauung vorgesehen wie häufig in Innenstädten wo die Häuser alle direkt nebeneinander stehen. Bedingt durch die Abstandsfläche dürfte es an den Aussenmauern nicht höher wie 3m sein. Ein Satteldach ist aber möglich. Es sei denn es ist im Bebauungsplan etwas anderes vorgesehen.

Demnach dürfe das Gebäude normalerweise aussen 4m breit werden und 34m lang. https://www.google.de/search?q=architekt+schmales+haus&client=firefox-b&tbm=isch&tbo=u&source=univ&sa=X&ved=0ahUKEwi8s67ygrvPAhUkM8AKHb_2A5IQsAQIJQ

Eine weitere Möglichkeit wäre eine Baulast auf dem Nachbargründstück, wenn dieses nicht bebaut ist. Man kann dann die Abstandsfläche auf das andere Gründstück legen und der Nachbar darf dann innerhalb der Abstandsfläche nicht mehr auf seinem Grundstück bauen. Das kommt aber in der Regel nur in Frage bei enger Verwandtschaft, eigenen Nachbargrundstück (evtl. zusammenlegen der beiden Grundstücke auch möglich) oder Zahlung einer Summe Geld.

Ok danke, aber wie ich schon erfahren habe, wäre das ja gar nicht mein Problem, denn ich könnte das Grundstück ja auch so verkaufen und der Käufer hat sich darum zu kümmern.

Grundsätzlichrichtiger Hinweis auf die einzuhaltenden Abstandsflächen oder die u. U. mögliche bzw. vorgeschriebene Grenzbebauung. Der Rest bzgl. Wandhöhe (3m ist die Regel für grenzständige Garagen und Nebengebäude, beim Rest gilt Abstandsflächen i.d.R. 0,4 * Gebäudehöhe. Bei 3m Abstand könnte das Gebäude also im Mittel 7,5m hoch sein). Dachform und Länge sind aber de jure falsch und für den Fragesteller irreführend! Entweder gibt der Bebauungsplan was vor, was die Höhe, Bautiefe, Dachform, Bauweise angeht oder es gilt Par. 34 BauGB und das Vorhaben muss sich in die nähere Umgebung einfügen. 

Bei einer Größe von 10 x 40 Meter ginge das sicher nur zu einem großen Teil (wegen besagter 10 Meter) durch Grenzbebauung. Mehrere Außenwände würden de facto auf der Grenze stehen. (Ansonsten müsste ein Abstand von drei Metern zur Grenze gewahrt werden.) Ob das unter welchen Auflagen genehmigungsfähig wäre, ist hier die Frage.

Bei einem freistehenden Haus müssen zum Nachbarn sogenannte Abstandsflächen eingehalten werden. Bei Straßen und öffentlichen Flächen wird bis in die Mitte gerechnet. Hier kannst Du Dich belesen:

http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/a/BAUlexikon_abstandsfl.htm

Bei 10 m ist wahrscheinlich eine geschlossene innerstädtische Bebauung möglich oder verpflichtend, dann muss von Grenze zu Grenze gebaut werden.

Das kannst Du im Bebauungsplan im Bauamt einsehen.

Lass unbedingt das Maß der zulässigen Bebauung prüfen, denn danach richtet sich auch der Kaufpreis.

Danke. Wo sehe ich eigentlich ob das Stück auch WOhnbaufläche ist? Habe den Bebauungsplan vom Ort angesehen, da ist an der Stelle leider keiner,obwohl da viele ältere Häuser stehen. In den neueren Gebieten des Ortes sehe ich, dass es BPläne gibt.

@Semiconductor

Die Art der Nutzung erfährst Du aus dem sogenannten  Flächennutzungsplan -> s. Bauamt. Dort müsste es eine Markierung W (Wohngebiet), WR (Reines Wohngebiet), WA (Allgemeines Wohngebiet), M (Mischgebiet) geben; dann kann man bauen.

Die Bebauungsrichtlinie wird gemäß dem BauGB (Baugesetzbuch) festgelegt. § 35 B-Plan, § 34 wie Nachbarschaftsbebauung etc. - > Bauamt.



@Colombo1999

Ok war jetzt doch aufrufbar.

Das Gebiet dort ist als Mischgebiet gekennzeichnet. Also darf man bauen.

@Semiconductor

Das ist de jure falsch und hier für den Fragesteller irreführend. Achtung: aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans kann man kein Baurecht für ein konkretes Vorhaben ableiten. Der FNP ist nicht parzellenscharf und nur behördenverbindlich. Oft gehörtes Missverstanden in den Bürgersprechsstunden! Nur aufgrund eines Bebauuungsplans oder nach Par. 34 BauGB kann man ein Baurecht ableiten. Hier scheint 34 zu gelten, da kein Bplan da ist und danach bestimmt sich, was gebaut werden darf. Nicht mehr, nicht weniger.

@CSchreiner

Wer hat denn gesagt, dass man aus dem FNP das Baurecht ableiten kann? Das hast Du offensichtlich unterstellt oder mit einer anderen Antwort verwechselt. - Die Frage war, wo der Fragesteller ersehen kann, ob es überhaupt ein Wohnbaugrundstück ist, und das geht über den FNP! Die Antworten zum Baurecht habe ich auf eine andere Frage des FS bereits gegeben.

Das kannst du im örtlichen Bebauungsplan einsehen. Wenn du ein berechtigtes Interesse nachweist, ist das ohne weiteres möglich

Zur Einsichtnahme in den Babauungsplan braucht es kein berechtigtes Interesse. Da fragt niemand nach Vollmacht oder Ausweis. Jeder, der ein Grundstück zu erwerben gedenkt, kann sich beim zuständigen Bauamt nach der Bebauungsrichtlinie erkundigen und den B-Plan einsehen, sofern es einen gibt.

@Colombo1999

Die Art der Nutzung erfährst Du aus dem sogenannten Flächennutzungsplan -> s. Bauamt. Dort müsste es eine Markierung W (Wohngebiet), WR (Reines Wohngebiet), WA (Allgemeines Wohngebiet), M (Mischgebiet) geben; dann kann man bauen.

Die Bebauungsrichtlinie wird gemäß dem BauGB (Baugesetzbuch) festgelegt. § 35 B-Plan, § 34 wie Nachbarschaftsbebauung etc. - > Bauamt.

@Colombo1999

Das ist de jure falsch und hier für den Fragesteller irreführend. Achtung: aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans kann man kein Baurecht für ein konkretes Vorhaben ableiten. Der FNP ist nicht parzellenscharf und nur behördenverbindlich. Oft gehörtes Missverstanden in den Bürgersprechsstunden! Nur aufgrund eines Bebauuungsplans oder nach Par. 34 BauGB kann man ein Baurecht ableiten.