wie bekomme ich wohnadresse von einem Menschen heraus und wie erfahre ich, ob dieser Mensch verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt?

8 Antworten

Da hier viel falsches steht, bekommst du mal eine Antwort von jemanden der fachliche Ahnung hat von der Materie.

  1. Ja beim Einwohnermeldeamt kann mein eine sog. einfache Melderegisterauskunft verlangen. Das Meldeamt protokolliert deine Daten (Name und Adresse) und, ob du die Auskunft aus gewerblichen oder privaten Gründen haben möchtest. Ein berechtigtes Interesse musst du nicht vorweisen. Jeder ist berechtigt über jeden beliebigen Bürger eine Melderegisterauskunft zu verlangen. Sollte der Gesuchte eine sog. Auskunftssperre eingetragen haben ist es nicht ganz so einfach. Der gesuchte wird von der Meldestelle postalisch dazu befragt. Man teilt ihm mit, dass du seine Adresse haben willst. Dazu hat er in der Regel 2 Wochen Zeit. Danach entscheidet die Behörde ob man dir die Auskunft gibt. Diese Entscheidung wird dem Gesuchtem mitgeteilt. Dagegen könnte er innerhalb von 4 Wochen Klage erheben. macht er dies nicht bekommst du die Auskunft.
  2. Den Familienstand einer Person erfährst du auch beim Meldeamt. Dazu musst du eine sog. erweiterte Melderegisterauskunft verlangen. Dafür musst du ein berechtigtes Interesse oder ein rechtliches Interesse nachweisen. Tust du dies nicht, bekommst du keine Auskunft. Ob deine Gründe ausreichen oder nicht entscheidet immer der Kollege vor Ort. Das du ihn bald heiraten willst ist kein Grund, da du ja das alles von deinem zukünftigen Mann wissen solltest. Wenn du nur ein berechtigtes Interesse nachweist, wird dem Gesuchtem mitgeteilt, dass du seine Daten erfragt hast.

Eine einfache Melderegisterauskunft kostet z.B. in Sachsen-Anhalt 8 EUR eine erweiterte 12 EUR. Die Kosten sind in jedem Bundesland anders geregelt.

Deinen Ausweis solltest du dabei haben. In jedem Fall wird protokolliert, wer du bist, wann du den Antrag gestellt hast, warum du den Antrag gestellt hast, und über wen du etwas in Erfahrung bringen wolltest.

Um es mit Deinen Worten zu sagen: Fast alles falsch.

Wer eine Auskunftssperre eingetragen hat, der hat die auch. Eine Mitteilung an die Betroffenen kann bei einer Anfrage erfolgen (ist aber von Bl zu BL unterschiedlich geregelt).

Ein Schweigen kann aber niemals eine Zustimmung sein. Dass eine Klage dagegen eingereicht werden müsste, um die eigene Auskunftssperre durchzusetzen, halte ich für ein Fabel.

Dass hier das berechtigte Interesse bei der erweiterten Abfrage drin hast (was Du an anderer Stelle verneinst) ehrt Dich.

@tinalisatina

Ich wiederhole meine Worte erneut. Was du sagst ist alles falsch.

Ich arbeite im Meldeamt also weiß ich wovon ich rede. Aber machen wir einen Exkurs durch das Melderecht.

Zunächst ist Melderecht seit dem 01.11.2015 Bundesrecht, dass heißt es ist in jedem Bundesland gleich. Die Anhörung z.B. ist nach § 51 Absatz 2 Satz des Bundesmeldegesetzes (BMG) durchzuführen.

Nach Anlage 10 der Durchführungshinweise zum Bundesmeldegesetz. Wägt die Meldebehörde nach Ablauf der Anhörungsfrist ab, ob eine Gefährdung des Betroffenen vorliegt. Und das unabhängig von der Antwort des Betroffenen.

Das Schweigen ist keine Zustimmung, sondern eine Verweigerung Angaben zur Sache zu machen. Werden keine Angaben gemacht prüft die Behörde nach Aktenlage.

Als nächstes wird dem Betroffenen ein Verwaltungsakt auferlegt. Inhalt ist die beabsichtigte Auskunft an einen Dritten. Gegen diesen Kann der Betroffene Widerspruch/Klage einreichen.

Erfolgt dies nicht, wird die Auskunft erteilt.

Die Auskunftssperre dient nicht dazu einfach seine Daten zu schützen, sodass niemand sie bekommen kann, sondern dient gemäß § 51 Absatz 1 BMG lediglich des Schutzes von Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdigen

Interessen.

Zum nachlesen hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bmg/gesamt.pdf

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf;jsessionid=EE4A241A7116B58AC11CBDD5E6794EFC.2\_cid365?\_\_blob=publicationFile&v=1



Beim Einwohnermeldeamt erfährst du gegen Gebühr die Anschrift. Dazu musst du ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ob du ihn liebst und heiraten willst, interessiert das EMA herzlich wenig. Du kannst denen ja viel erzählen.

Ob die Person verheiratet oder liiert ist, erfährst du höchstens aus den sozialen Medien, wenn er das dort vermerkt hat. Vom Standesamt, Polizei , EMA oder Finanzamt bekommst du keine Auskunft.

Aber vielleicht können dir die Trovatos von RTL ja helfen - wenn du über genügend Kleingeld verfügst. :-))

Von einem Amt wirst du wohl kaum etwas erfahren, den Familienstand auf keinen Fall. Weißt du den Wohnort oder den Arbeitgeber der gesuchten Person? Suche dann Nachbarn oder Arbeitskollegen, die unterliegen nicht dem Datenschutz und du kannst vielleicht mehr erfahren, als du willst!

Falsch... Vom Amt erfährst du sehr viel.... Das einfachste ist dabei die Adresse... Etwas komplizierter ist es beim Familienstand... Aber auch der ist recht einfach in Erfahrung zu bringen.

1) Einwohnermeldeamt nur, wenn Du ein berechtigstes Interesse nachweisen kannst. Sonst Telefonbuch, google, sonstwas.

1b) Wenn er gesperrt ist, nicht in den Verzeichnissen etc, dann hast Du Pech.

2) Nein, erfährst Du nicht. Zumindest nicht auf legalem Weg.

Leider alles falsch...

1) falsch, berechtigtes Interesse ist nicht notwendig, nur die Angabe ob man die Adresse aus privaten oder gewerblichen Gründen haben will, sowie die eigenen pers. Angaben

1b) falsch, Wenn er eine Auskunftssperre hat eintragen lassen bekommt man auch die Auskunft, zwar nicht sofort und auf komplizierterem Wege, aber auch beim Meldeamt

2) falsch, doch erfährt man, auch auf legalem Wege im Meldeamt

eAdresse bekommst du mit Angabe zur Person u.gebühr ca.7 € beim Einwohnermeldeamt