Wie bekomme ich weiterhin Kindergeld ohne Ausbildung oder Arbeit?

11 Antworten

Wenn du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hast, steht dir noch Kindergeld zu. Du musst dich beim Arbeitsamt unbedingt Ausbildungssuchend melden, und dann Kindergeld beantragen (müssen ja deine Eltern für dich machen). Dann dürfte es keine Probleme geben.

Allerding bist du bis zu deinem 18. Lebensjahr schulpflichtig, d.h du musst an einer Berufschule, Fachberschle o.ä sein. Dazu kann man dich sogar "zwingen", d.h das Amt kann dich in eine ARt Maßnahme stecken, damit du an einer Schule o.ä Einrichtung bist.

Uner 18 ist also nichts mit "einfach arbeitslos sein". (Will ich dir damit nicht vorwerfen, nur so als Anmerkung)

Wenn du allerdings arbeiten bist (weiß gar nicht ob das einfach su unter 18 geht?! Da bin cih überfragt) hast du ab einem bestimmten Einkommen keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, und du musst der Familienkasse auch sofort mitteilen wenn du Einkünfte hast, sonst droht ne fette Rückzahlung.

Heißt unter 18 ist nix mit zu hause bleiben - da gibt's auch kein Kindergeld.

Während bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres immer Kindergeld bezahlt wird, hängt die Zahlung ab dem vollendeten 18. Lebensjahr von weiteren Voraussetzungen ab. Beispiel: Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird für das Kind nur dann bis zum 31.12.2011 Kindergeld gewährt, wenn dessen eigene Einkünfte und Bezüge jährlich unter 8.004 Euro liegen. Dies ist eine strikte Grenze. Selbst bei nur geringfügiger Überschreitung entfällt der Anspruch auf das Kindergeld in voller Höhe (vgl. BVerFG-Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09). Auch BAföG-Zahlungen zählen (abzüglich einer jährlichen Pauschale) zu diesen Einkünften. Nicht aber ein BAföG-Darlehen, weil es sich um ein Darlehen handelt. Regelung bis zum 31.12.2011: Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 bei eigenem Kindeseinkommen (Einkünfte und Bezüge) von mehr als 8.004 Euro im Jahr. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) ist mit Wirkung vom 01.01.2012 abgeschafft worden. Der Zeitraum der Kindergeldzahlung verlängert sich entsprechend, sofern ein Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet wird. Durch ein Freiwilliges Soziales Jahr wird die Kindergeldzahlung jedoch nicht verlängert. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 wurde auch der Zivildienst abgeschafft. Stattdessen besteht die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst zu absolvieren. Der Freiwilligendienst wird in den Familienleistungsausgleich einbezogen. Damit können auch Eltern von so genannten Bufdis Kindergeld beantragen. Eine entsprechende Regelung zum Bundesfreiwilligendienst ist im Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie enthalten.

Bei der Gewährung von Kindergeld für Kinder über 18 Jahre sind hauptsächlich drei unterschiedliche Szenarios wichtig:

Für Kinder in der Berufsausbildung bzw unmittelbar vor einer Berufsausbildung wird Kindergeld bis maximal zum 25. (bzw. übergangsweise 27.) Geburtstag bezahlt. Dabei sind folgende Fälle abgedeckt: - der Zeitraum der eigentlichen Berufsausbildung (z.B. Lehre, Erststudium) einschl. des Besuches allgemeinbildender Schulen (z.B. weiterführender Handelsschulen, Gymnasium) - die Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. beim Wechsel zwischen Gymnasium und Studium oder Berufsausbildung) - Zeiträume, in denen die eigentliche Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann

Kinder, die ein freiwilligens sozialen oder ökologischen Jahr ableisten. Für diesen Zeitraum wird ebenfalls Kindergeld bezahlt, maximal bis zum 25. (bzw. übergangsweise 27.) Geburtstag des Kindes.

s sind Für arbeitslose Kinder, die der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, wird ebenfalls Kindergeld bezahlt, allerdings maximal bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie 21 Jahre alt geworden sind.

Bis zu Deinem18. Geburtstag bekommen die Eltern das Kindergeld bedingungslos. Solltest du schon 18 sein, musst Du arbeitslos gemeldet sein (bis 21) oder in Ausbildung oder einen Ausbildungsplatz suchend. Du musst nachweisen, dass Du einen Ausbildungsplatz suchst. Wenn Du arbeitslos gemeldet bist, ist nur ein Minijob unschädlich.

Du solltest dem Arbeitsamt mitteilen, dass Du einen Ausbildungsplatz suchst, Dich schnellstens bewerben und im Herbst eine Ausbildung anfangen. Dann bekommen Deine Eltern problemlos das Kindergeld weiter.

Wieso gehst Du davon aus, dass DU das Kindergeld bekommst. Es steht denjenigen zu, in dessen Haushalt Du ausgehalten wirst, solange Du wegen einer Ausbildung nicht selbst für Deinen Unterhalt sorgen kannst. Wirst Du also nicht durch Ausbildung irgendeiner Art von erwerbsmäßiger Arbeit abgehalten, gibt es kein Kindergeld mehr.

Wenn Du weiterhin bei Deinen Eltern wohnst, musst Du halt von Deinem Verdienst zum Familieneinkommen beitragen, nicht der Staat.

Wer ist denn da so Klug . Kindergeld steht dem Kind zu bzw. Kindern zu . Bei Minderjährigen Kindern "verwalten"die Eltern oder Erziehungsberechtigen dieses nur und ab dem 18. Lebensjahr ist das Kind sogar selbst darüber Verfüguungsberechtigt. MFG Rudi

@rudolfweiher

Lieber Rudi,

es tut mir leid, Dir sagen zu müssen, dass Du mit Deiner Meinung auf dem Holzweg bist. Lies mal im Kindergeldgesetz und im Einkommenssteuergesetz nach.

Nur in bestimmten Fällen, hast Du selbst Anspruch als "Kind":

http://www.klicktipps.de/kindergeld.php Auszahlung des Kindergelds direkt an das Kind

Kindergeldempfänger sind normalerweise die Eltern. Sie können (müssen also nicht) das Geld freiwillig teilweise oder ganz ihren Kindern überweisen.

Das Kind kann auch die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangen, wenn es nicht im Haushalt der Eltern wohnt und wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht ihm gegenüber nicht nachkommt. Das Kind erhält dann den durchschnittlichen Betrag aller zu berücksichtigen Kinder. Die "Auszahlung des anteiligen Kindergeldes" direkt an das Kind wird bei der Familienkasse beantragt.

Es muss keine Unterhaltspflicht-Verletzung der Eltern vorliegen. Das Kindergeld kann auch mit Einverständnis der Eltern an das Kind abgezweigt werden.

Du musst Dich nur auf dem Amt Ausbildungs oder Arbeitssuchend melden,dann hast Du wieder Anspruch auf Kindergeld .( Anspruch Kindergeld,bei erster Ausbildung bis 25 Jahre,gegebenenfalls auch bis 27 Jahre bei zum Beispiel einem Studium,Schulische Ausbildung,Ausbildungs oder Arbeitssuchend ) Wenn Du dann weiter zur Schule gehen willst,teilst Du das dem Amt einfach durch eine Veränderungsmitteilung mit,das Formular bekommst Du auch auf dem Amt .Die entscheiden dann,ob Du weiterhin Anspruch auf Kindergeld hast,es kommt halt darauf an,was Du nach diesem Jahr weiter machen möchtest .