Widerspruchsfrist als Eigentümer gg. der Hausverwaltung

5 Antworten

Es bedarf keines Widerspruchs, da die Abrechnung zunächst auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden muss, um überhaupt wirksam zu werden. Dort kannst Du dann Deine Einwände vortragen und ggf. dagegen stimmen. Falls Du der Meinung bist, dass der dann gefasste Beschluss nicht rechtens ist, kannst Du diesen dann innerhalb von 4 Wochen gerichtlich anfechten...

mrgarlic 
Fragesteller
 10.06.2011, 14:05

danke erstmal für die schnellen antworten.

ich habe gestern auf der ETV widersprochen bzw. dagegen gestimmt. Die HV hat gesagt sie klärt nochmal ein paar Sachen aber eigentlich will sie nichts ändern.

Vll. konkretisier ich mein Anliegen:

es geht um die Heizkosten (ich habe eine Warmmiete d.h. ich trage die NK)

2009 hatte ich einen Mieter der angeblich einen enorm hohen Verbrauch hatte, dieser Verbrauch hatte ich auch angezweifelt - konnte und wollte dann aber nicht weiter verfolgen weil mein damaliger Mieter etwas trotz Warmmiete nachbezahlt hat.

2010 hatte ich einen Mieter der nur ca. 1-2 Tage die Whg. genutzt hat. angeblich war er zu den Ablesungen nie da und hat auch die Folgetermine nicht eingehalten. Dies habe ich erfahren als ich im April mit der HV gesprochen habe bzgl. Funkableser und wieso diese noch nicht verbaut sind. Ich habe dann alles im April ablesen lassen. Die HV hat einfach für 2010 den Vorjahresverbrauch (also 2009 der strittig war) als geschätzter Verbrauch abrechnen lassen.

Kann die HV das einfach machen? hätte man mich nicht informieren müssen damit ich mich um das ablesen kümmere? wie soll ich hier am besten vorgehen?

danke nochmals!

XtraDry  10.06.2011, 14:12
@mrgarlic

bzw. dagegen gestimmt

Wenn die Abrechnung mehrheitlich beschlossen wurde, bist Du trotzdem daran gebunden...

bzgl. Funkableser und wieso diese noch nicht verbaut sind.

Dies muss auf der ETV besprochen und beschlossen werden, von sich aus kann die HV das gar nicht...

Kann die HV das einfach machen?

Grundsätzlich ja, das ist sogar in der HeizKV so vorgesehen...

hätte man mich nicht informieren müssen damit ich mich um das ablesen kümmere?

Das ist eine gute Frage, die ich Dir auch nicht beantworten kann...

wie soll ich hier am besten vorgehen?

Fachanwalt für Wohneigentumsrecht oder auf die nächste Abrechnung warten, da muss sich die Schätzung ja dann wieder relativieren...

mrgarlic 
Fragesteller
 10.06.2011, 14:24
@XtraDry

wie soll ich hier am besten vorgehen? Fachanwalt für Wohneigentumsrecht oder auf die nächste Abrechnung warten, da muss sich die Schätzung ja dann wieder relativieren...

das dachte ich auch aber die Relativierung geht nicht da es immer Gesamtkosten p.a. sind und die Verbrauchszahlen intern ermittelt werden und auch immer varrieren je nach Auslastung des Hauses durch Mieter etc. d.h. in der nächsten Abrechnung kann es nicht relativiert werden.

XtraDry  10.06.2011, 14:39
@mrgarlic

die Verbrauchszahlen intern ermittelt werden und auch immer varrieren je nach Auslastung des Hauses durch Mieter

Das verstehe ich nicht, denn wenn im vergangenen Jahr durch eine Schätzung zuviel berechnet wurde, muss im nachsten Jahr ja entsprechend weniger abgelesen werden und somt die Kosten in dem Jahr entsprechend niedriger ausfallen. Dies kann eigentlich nur dann nicht aufgehen, wenn die Gesamtkosten von einem Jahr auf's andere extrem sinken, ansonsten ist das zwingend so, es sei denn die Methode zur Erstellung der Abrechnungen ist grundsätzlich falsch...

mrgarlic 
Fragesteller
 10.06.2011, 23:54
@XtraDry

richtig die Variablen wie Kosten und Gesamtverbrauchseinheiten sind zu groß so das man es nicht aufrechnen kann. Bei einem Wasserzähler wäre es kein Problem genauso wie bei einem Stromzähler aber bei der Heizung wird der Verbrauch ja nicht kumuliert sondern einmal umgelegt.

Beispiel:Jahr2010Gesamtkosten 10.000Gesamteinheiten 1000meine Einheiten geschätzt 400 entspricht 4.000 KostenbeteiligungEinheiten tatsächlich 250 entspricht 2.500 Kostenbeteiligung

Jahr 2011Gesamtkosten 8.000Gesamteinheiten 1.300meine Einheiten tatsächlich 300 entspricht 1.845Einheiten nach Verrechnung von 2010 - 150 entspricht 925

2010 zuviel bezahlt = 1.500EURDurch Verrechnung 2011 erhalten = 920 EUR

Deshalb klappt das mit der Verrechnung nicht, natürlich könnte es auch zu meinen Gunsten ausfallen z.B. steigender Ölpreis, und fallende Verbrauchseinheiten - das passiert 2011 auch bestimmt aber dann reklamieren sofort die anderen Eigentümer!

Hab ich irgendwo ein Denkfehler?

XtraDry  11.06.2011, 08:34
@mrgarlic

Nein, das stimmt, zu 100 % kommt das nicht hin, aber wie gesagt rechtlich ist das i.O., ohne das ich weiß, ob der Eigentümer benachrichtigt werden muss, oder ob nur der Bewohner benachrichtigt werden muss...

  1. bekommst du keine Nebenkostenabrechnung, sondern eine Hausgeldabrechnung.
  2. wenn nicht abgelesen werden kann wird nach Heizkostenverordnung geschätzt. Ea liest sich so, als ob eine Fa. wie Ista, techem, Brunata o.ä. die Abrechnung macht. Die wissen wies geht.
  3. Hausgeldabrechnung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und die ist auch für den bindend, der dagegen gestimmt hat.

warum so lange warten? Fehler festgestellt, nachfragen und gegebenfalls etwas dagegen unternehmen. Ich denke dir Frist beträgt wesentlich weniger, 3 Monate oder so, aber ich bin mir nicht ganz sicher, denn als Eigentümer bekommt man eine Frist von 3 Monaten um gegen die Nebenkostenabrechnung zu sein. Danach werden die Guthaben überwiesen bzw. die nachzahlungen eingefordert

Tabaluga1961  02.12.2011, 14:38

auch falsch - hier muss gegen den Beschluss vorgegengen werden. Aber ET hat ja nur ein subjektives Gefühl, es stehen keine Tatsachen dahinter.

Soweit ich weiß (ebenfalls Eigentümerin) hast du dafür nur 3 Monate Zeit.Da du als Eigentümer ja sowieso "verpflichtet" bist deine Abrechnung auf Richtigkeit zu überprüfen um die Abrechnung für deine Mieter (falls vorhanden) zu erstellen.

Tabaluga1961  02.12.2011, 14:37

auch falsch

Die Widerspruchsfrist ab der Eigentümerversammlung ist 4 Wochen.... und da muss man dann bei Gericht Klage einreichen.... sonst gelten die gefaßten Beschlüsse als rechtswirksam.