Widerspruch/Ordnungswidrigkeit/Parken einlegen?

3 Antworten

Wenn es sich um einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die StVO handelt:

§ 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG):

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Ja ist klar.Aber hier geht es um eine Baumschutzsatzung der Stadt Potsdam.Hier ist die Politik ,Stadtverordnetenversammlung,Magistrat zuständig.Die Verjährungsfristen sind viel länger.Schon die Begründung,die Standfestigkeit des Baumes geprüft zu haben,könnte der Grund für die späte Zustellung des Bescheides sein.

@Rutscherlebnis

Das steht hier aber nirgendwo. Von einer Baumschutzverordnung und von Potsdam war nicht die Rede, nur von Parken und einer Ordnungswidrigkeit.

  1. Das ist kein Bußgeldbescheid. Das ist ein Anhörungsschreiben mit dem Angebot einer Verwarnung.
  2. Du musst die Verwarnung nicht annehmen. Dann kommt der Bußgeldbescheid (wird teurer !).
  3. Gegen den Bußgeldbescheid kannst du dann Einspruch einlegen.
  4. Das wird aber nichts bringen, weil im Bescheid doch steht, dass es um eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 PBaumSchVO geht. Da ist die Höchstgrenze für Bußgelder bei 65.000 €. Demzufolge beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG 3 Jahre.

Fazit: Zahle und nimm damit die Verwarnung an, sonst wird es teurer....

Hier dürfte es sich wohl um ein Ordnungsgeld nach Satzungsrecht der Gemeinde

und nicht um einen Bußgeldbescheid des Straßenverkehrsrechtes / Straßenverkehrsordnung handeln.

Gemeindliche Ordnungsgelder unterliegen anderen Bedingungen.

Stell mal den genauen Wortlaut des Schreibens ein.Wenn der Baum nicht eingefasst war,und kein Schild auf die Satzung,bzw.ein schützenswertes Objekt hinweist,und kein Schaden an dem Baum feststellbar ist...eine Wurzel befahren,kann aber muß keine Beschädigung erzeugen,ist beides denkbar.

Sollte es tatsächlich ein Bußgeldbescheid sein,legst Du Einspruch ein.Dann wäre Verjährung eingetreten.Hier könnte die Verwaltung argumentieren,diese wäre unterbrochen,durch den Versand eines Anhörungsbogens.Hier muß man gucken,das nicht getrickst wird.

@CoffeeInjektion

Läßt sich nicht öffnen.Und beim Hochladen :Netzwerkfehler.

@CoffeeInjektion

Ok.Das hab ich mir so gedacht.Fahr da hin und versuche das zu klären.Die Verjährung muß nicht eingetreten sein.Laß Dir die Satzung zeigen und ich vermag nicht zu beurteilen,ob Du überhaupt wissen konntest,das Du dort nicht parken darfst.Handelt es sich um ein eingefriedetes Grundstück,so wäre das wohl so.Es ist umstritten,ob mit Aufstellung von Satzungen und deren Bekanntmachung alleine,oder nur mit entsprechender Beschilderung zusätzlich ,Bußgelder wegen Zuwiderhandlungen verhängt werden können.

@Rutscherlebnis

Im Zweifel würde ich zahlen.Damit wäre es erledigt.Sonst könnten die auf die Idee kommen,einen Gutachter zu beauftragen ..und wenn der feststellt,das der Baum saniert werden muß,oder gefällt werden muß,kannst Du allgemein schadenersatzpflichtig sein,oder ein nach der Satzung höheres Bußgeld zahlen müssen.So schätze ich es jedenfalls ein.

@Rutscherlebnis

Also da entfällt sozusagen die 3 Monatsfrist, weil es nicht einfach ein normaler Bußgeldbescheid ist? Ich find es halt auch schwierig, da das Auto auf mehreren Versichert ist (Familienauto) jetzt noch zu wissen, wer da jetzt genau parkte.

Aber vielen Dank, ich werde wohl mal hinfahren und nachfragen.

@CoffeeInjektion

Ja! Die 3-Monatsfrist gibt es ausschließlich in Verkehrsordnungssachen.Auch das könnte sogar nützlich sein.^^ Hier nützt es nichts.Der Halter ist verantwortlich.