Ist Widerspruch gegen die Klinikauswahl (19 Tage nach der KH-Entlassung) für eine Anschlussheilbehandlung (AHB) sinnvoll?
Schon während des Krankenhausaufenthalts, wurde der Antrag für die AHB (mit Wunschklinik & Begründung) vom Sozialdienst gestelt.
Der Kostenträger "Bundesknappschaft Bahn-See / Gemeinschaft für Krebsbekämpfung" hat aber erst 19 Tage nach Krankenhausentlassung, die AHB (Anschlussheilbehandlung) für meine Mutter (78Jahre/Magenkrebs=Gastrektomie OP) bewilligt! Zudem ist die Bewilligung immer noch auf dem Postweg. Daher habe ich nur telefonisch Kenntnis über die Bewilligung "der falschen Klinik" erhalten. Weil die "Wunsch & Wahl Klinik" nicht berücksichtigt wurde, wollte ich nun einen begründeten Widerspruch einlegen und um eine Umsetzung der Reha-Klinik bitten.
- Muss meine Mutter mit evtl. Nachteilen rechnen, wenn ich jetzt auch noch einen Widerspruch einlege und die AHB damit noch mehr "verzögere"? Da nach den gesetzl. Bestimmungen für die Bewilligung von Rehamaßnahmen eine Anschlussheilbehandlung(AHB) möglichst direkt nach dem Krankenhausaufenthalt beginnen sollte, jedoch spät. nach 14 Tagen!
- Diese Frist ist ja auch schon abgelaufen (auch wenn vom Kostenträger verursacht)!
- Gibt es eine Beischeidungsfrist, sollte ich den Widerspruch einlegen?
- Könnte die AHB vom Kostenträger dann evtl. komplett verweigert werden?...so dass meine Mutter dann einen neuen Antrag für eine "normale" Reha stellen müsste?!
Weil die "gewünschte" Klinik besser geeignet ist, meine Mutter (wichtige) persönliche Gründe für diese Klinik hat, ist die Entscheidungsfrage der Klinik eindeutig. Aber die Abwägung, sich einerseits wg. des Zeitmangels mit der bewilligten Klinik "abzugeben" (und damit einen evtl. Rehaerfolg zu gefährden) und andererseits, den Weg des Widerspruchs (mit den o.g. Befürchtungen) zu gehen ist sehr schwierig.
Vielen Dank im voraus für Eure Ratschläge!!
5 Antworten
hallo,
die ksk gehört nicht gerade zu den toleranten rentenversicherungsträgern.
grundsätzlich ktann man gebründetet wünsche mitteilen, wenn sie gegen die auswahl des rägers sprechen, bzw. den therapiemöglichkeiten. die müssen aber sehr gut begründet sein. das können auch die nähe zur familie sein, damitauch besuche an den wochenenden stattfinden können usw.
nachteile dürfen nicht entstehen, denn die festlegung der einrichtung bleibt auf alle fälle stehen. die frist beginnt ab zugang des schreibens, der rentenversicherungsträger rechnet mit 3 tagen ab versandt.
da der poststreik war, du nur eine mündliche auskunft erhalten hast, musst du beim widerspruch schreiben:
ihr schreiben vom ...... eingang bei mir.................
ich würde das persönliche, erst mündliche gespräch, mit dem sachbearbieter suchen und meinen widerspruch per fax senden. der wird als eingang gewertet und bearbeitet.
viel erfolg
dickie59
Irgendwie komisch. Die Frist beginnt normalerweise erst mit ZUGANG des Bescheides zu laufen. Wenn deine Mutter keinen Bescheid hat, kann die Frist auch noch nicht abgelaufen sein. Oder hat sie vielleicht doch einen - z.B. bei der Entlassung bekommen?
Hallo,
die Krankenkassen haben in der Regel, eigene Kliniken, oder Kliniken mit denen sie in ein Vertragsverhältnis (Vertragsklinik) haben. Steht die Wunschklinik nicht unter Vertrag der KK. besteht also keine Geschäftsverbindung. Daher kann die KK. den Wunsch nicht nachkommen.
Alles Gute
Das hängt von den Erfolgsaussichten für den Widerspruch ab. Diese wiederum beruhen auf den Gründen für die Wunschklinik, die du hier nicht nennst.
Man muss bei der Wunschklinik bestimmte Faktoren berücksichtigen. KOSTENTRÄGER UND Idikaton.