Widerspruch gegen Abmahnung vom Vermieter

3 Antworten

Der Widerspruch richtet sich gegen die Abmahnung deshalb, weil im Wiederholungsfall des abgemahnten Verstoßes gegen Hausordnung oder Mietvertrag die ordentliche Kündigung erfolgen könnte. Der Widerspruch muss dem Vermieter nachweislich zugestellt worden sein. Der Vermieter muss auf den Widerspruch nicht reagieren.

wir haben den widerspruch persönlich abgegeben. aber kann er uns nach 2-maligem grillen, dieses untersagen??? gänzlich? normalerweise muß er uns doch irgendetwas nachweisen oder? wir würden einen "groben verstoß gegen unsere mietrechtlichen pflichten" verüben- und in unserem mietvertrag bzw. in der hausordnung wird die hof-u. gartennutzung als gewünscht bezeichnet. desweiteren ist kein verbot über das grillen irgendwo festgehalten

Ich nehme an, das Grillen war im April zweimal kurz hintereinander. Es gibt zwar kein gerenerelles Grillverbot, aber einige bedeutende Gerichtsurteile, die das Grillen ganz heftig einschränken.

Ihr habt der Abmahnung widersprochen, aber das hat erst einmal keine rechtliche Wirkung. Erst dann, wenn es wirklich zu einer fristlosen Kündigung kommen würde, könntet ihr gegen diese auf Euren Widerspruch Bezug nehmen und darauf, dass Euch nicht noch einmal geantwortet wurde.

Aber angenommen ihr würdet jetzt wieder 3x kurz hintereinander grillen und ihr erhaltet deswegen die fristlose Kündigung, würde diese wohl auch vor Gericht Bestand haben.

Wegen des Lärms der Kinder sieht es jedoch ganz anders aus. Da wage ich keine Prognose.

Hier noch ein Link zum Grillen:

http://www.nachbarrecht.com/grillen-garten-balkon.html

vielen dank :-)

Auch normales Unterhalten im Hof nach 22 Uhr kann als Belästigung empfunden werden. Die Schlafzimmerfenster sind ja oft nur wenige Meter entfernt.

Von Fristen diesbezüglich habe ich keine Ahnung.

ja sicher, das können wir ja auch noch einsehen, aber die lärmbelästigung durch unsere kinder ist doch haltlos? es sind immer mind. 2 erw. dabei und ermahnen natürlich auch dazu nicht rumzuschreien

@jlexy

Kinderlärm ist zu den "normalen Zeiten" generell zu tollerieren.

Da gibt es auch geregelte Zeiten betreffend der Aktivitäten. So kann z.B. ab 6 Uhr Jeglicher Krach und Lärm Veranstaltet werden bis 12 Uhr Danach ist eine Ruhezeit ( meistens für die Älteren Mieter unter uns) bis 15 Uhr und von dort an kann man Krach machen bis 18-20 Uhr . Danach ist Strikte Ruhe einzuhalten . Zwar ist das mit Kindern nicht einfach so was umzusetzen ,aber man sollte sich dran halten. Je nach Mietvertrag und Region Variieren die Zeiten etwas . Sollten aber auch in der Hausordnung notfalls festgesetzt drinstehen. Wenn ich z.B. nen Grillabend oder kleine Party mache dann werfe ich 1 Woche vorher allen Mietern ein kleines Schreiben in den Briefkasten und Informiere Sie. So ist bis jetzt noch nie eine Beschwerde gekommen, Jeder weiß Bescheid und es ist ok ..

@M3900T

das ist ja alles nachzuvollziehen....bei uns ist das grillen aber eigentlich nicht als party gedacht sondern eher zur "raubtierfütterung" der kinder wegen...wenn du so willst ein gemeinsames abendbrot bevor die kinder um spätestens 20uhr in ihre betten verschwinden....deswegen auch eher spontan, wir haben in unserem haus auch schon rumgefragt ob sich jemand gestört fühlt, bisher hat sich noch niemand bei uns persönlich beschwert. noch dazu hat mind. 1 jeder anderen mietpartei schon mal mitgemacht....deswegen können wir das alles nicht nachvollziehen