Widerruf Mitgliedschaft in Arbeitnehmerverband nach Fernabsatzgesetz?
Hallo,
ich habe Anfang Januar online die Mitgliedschaft bei einem Arbeitnehmerverband beantragt. Hierfür musste ich auf der Homepage meine Daten eingeben und den Antrag durch die E-Mail, die an mich gesendet wurde, bestätigen. Nach genau 13 Tagen wurde mir schriftlich die Mitgliedschaftsbestätigung samt Mitgliedsausweis zugestellt. Am selben Tage habe ich das Widerrufsschreiben und den Mitgliedsausweis per Einschreiben an den Verband gesendet. Dennoch wurden die Beiträge für drei Monate von meinem Bankkonto eingezogen. Nach Rückfrage wurde mir die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.03.2019 bestätigt. Auf meinen Hinweis, dass es sich hierbei um keine ordentliche Kündigung, sondern um einen Widerruf handelt, wurde nicht reagiert.
Meine Frage: Greift in diesem Fall nicht das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz §312g BGB?
Danke für eure Antwort.
Gruß,
bluelight33
4 Antworten
Da die Mitgliedschaft wohl weniger Privat ambitioniert, sondern beruflich begründet ist, kommt das zum tragen:
3. Wann findet trotz Vorliegen eines Fernabsatzvertrages diese Regelung keine Anwendung?
Die Unterrichtungspflicht nach § 312c BGB wie auch das Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312d BGB gelten nur dann, wenn die Verträge durch einen Verbraucher geschlossen werden.
Die Definition des Verbrauchers im BGB ist relativ neu in § 13 BGB geregelt. Demzufolge ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das Geschäft selbst muss vom Verbraucher zu einem privaten Zweck vorgenommen worden sein. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 13 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Verbraucher selbständige berufliche Zwecke verfolgt. Daher ist jemand auch Verbraucher, wenn er als Arbeitnehmer Arbeitskleidung oder einen PKW für die Fahrt zur Arbeit kauft. Auch Existenzgründer sind bis zum Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit noch Verbraucher. Wenn ein Geschäft sowohl beide Komponenten, d.h. eine gewerbliche, wie auch eine private enthält, ist entscheidend, welche Benutzung überwiegt, wie beispielsweise beim Kauf eines Pkw durch einen Freiberufler, der dieses Fahrzeug auch privat nutzt.
Das Widerrufsrecht schützt den Verbraucher gegenüber einem Unternehmen bei entgeltlichen Verträgen. Die Gewerkschaft ist aber grundsätzlich kein Unternehmer im Sinne des Gesetzes, weil es sich bei einem Gewerkschaftsbeitritt nicht um ein entgeltliches sondern um ein organisationsrechtliches Geschäft handelt
Daher greift hier das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht.
Aus der Satzung kann sich aber indirekt ein Widerrufsrecht ergeben z. B. Ver.di - Mitgliedschaft beginnt erst am 01. des Folgemonats - bis dahin kann man widerrufen.
Ansonsten kann man nur gem. der satzungsgemäßen Kündigungsfristen austreten.
Nicht Gewerkschaft! Die andere Seite....... ;-)
"Arbeitnehmerverband"
wo ist meine Brille ???
nun ja - ich bin auch erst darüber gestolpert - ein ungewöhnliches Synonym für eine Gewerkschaft
Erstmal gibt es das Fernabsatzgesetz schon lange nicht mehr und ja, man hat auch bei Vereinen, Verbänden o. ä. ein Widerrufsrecht bzgl. der Mitgliedschaft.
Hast Du gekündigt oder den Antrag widerrufen?
Ich habe den Antrag widerrufen. Der Verband hat ihn aber als eine Kündigung bearbeitet.
Es bleibt doch ein privater Zweck.