WICHTIG: Darf man, wenn jemand mit einer Waffe bedroht wird, diesen erschießen bzw schlagen

11 Antworten

Ja, es gibt sogar einen extra Begriff dafür, Notwehr durch Dritte ist absolut erlaubt und weiterhin eben "Notwehr". Wenn dich jemand akut mit einer echten, geladenen Waffe oder einem großen scharfen Messer bedroht, steht es der dritten Person zu, ihn notfalls auch tödlich zu verletzen.

Die handelnde dritte Person wird Straffreiheit bekommen.

Im Übrigen, um einem Kommentar wegen Geiselnehmern zu antworten: In den meisten Bundesländern gibt es den sogenannten "Finalen Rettungsschuss", dieser wird auch angewendet, sobald der Geiselnehmer unwiderlegbar den Geiseln schaden zufügen will oder sie gar töten wird.

Das Recht auf Leben wird durch das Gesetz des Finalen Rettungsschusses eingeschränkt, so lautet es auch im Grundgesetz. Wenn Geiseln umgebracht werden oder brutal misshandelt werden, besteht sofortige Handlung seitens der Polizei, die dann versucht, zu stürmen.

Diese Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten, im Prinzip ist es zunächst Notwehr:

§ 32 StGB:

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Das Problem dabei ist die Beantwortung der Frage was erforderlich ist bzw. gewesen wäre. Im Zweifelsfalle erklärt Dir das, wenn es denn passiert ist, der Staatsanwalt und später der Richter. Sowas kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. So eine kleine Richtlinie gibt schon noch, man darf immer ein Stufe höher gehen als der Angreifer.

Das Notwehr auch von Dritten ausgeführt werden darf ist ja schon erklärt worden.

Ja, auch das wäre Notwehr - denn man kann auch einen Angriff auf eine andere Person abwehren. Feinheiten wie Verhältnismäßigkeit etc. wollen wir mal außer Acht lassen:

§ 32 StGB:

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

angenommen er droht diese person zu schlagen darf ich dann schießen? bzw ihn daran hindern, egal womit. auf jeden fall auch so, dass die gefahr besteht, dass er sterben kann

Heißt das dann nicht Nothilfe wenn ich mich nicht selbst wehren (kann) sondern ein anderer mir hilft? - Und wenn ich falsch liege - was ist dann Nothilfe?

@PeterHasenzahl

stimmt man wird nicht bedroht man ist komplett unbeteidigt dh es ist keine notwehr

@moin132

Nein, so ist das nicht. zyogen hat ja schon den Notwehrparapgrahen gepostet

Nothilfe ist einfach (primör wohl umgangssprachlich) die Bezeichnung für eine Notwehrhandlung, die zugunsten eines dritten ausgeübt wird. In Deutschland macht das juristishc keinen Unterschied ob ich mich im Rahmen der Notwehr selber verteidige oder jemand anderen.

Zur unmittelbaren Gefahrenabwehr ist Gewalt ausdrücklich zulässig.

Hier gilt es aber die Verhältnismäßigkeit der Mittel sorgfältig abzuwägen. Also um eine Vergewaltigung einer Frau zu verhindern, darf man nicht einfach mit einer Eisenstange auf den Kopf des Unholds einschlagen. Ein Anruf reicht zunächst auch. Dann läuft er meistens gleich weg.

Ähnliches gilt auch, wenn die Tat so ungeheuerlich ist (z.B. der Missbrauch eines Kindes oder noch schlimmer: ein Mord), dass in dem "Helfer" die blanke Wut hochkocht und man dem "Schwein" so eine richtig verpassen möchte. Das nennt man "schwere Körperverletzung" und kann zu hohen Schmerzensgeld des mutmaßlichen Verbrechers führen, also die du an ihn zu zahlen hast. Dazu noch eine saftige Strafe des Gerichts. Zu Recht, denn Lynchjustuz ist seit den Zeiten des Wilden Westens verboten.

Wenn du angegriffen wirst und willst dich verteidigen darfst du - bei einem wirklich gefährlichen Angriff - etwa mit einem Messer - Gebrauch von einer Schusswaffe machen, sofern du eine hast. Was du nicht darfst ist nach erfolgreicher Abwehr, auf den Aggressor noch mal schießen oder zustechen o.ä. Das nennt man Notwehrexzess und ist strafbewehrt. Auch zu Recht, sonst haben wir lauter Rambos rumlaufen und man wäre seines Lebens nicht mehr sicher.

Und wenn zu einer anschließenden Festnahme (bis die Polizei kommt) rohe Waffengewalt (Eisenstange, Messer, o.ä.) notwendig wäre ist es besser man lässt den Täter laufen, anstatt ihn bei der Festnahme zu verletzen. Dazu kann man nur ausdrücklich raten. Auch Täter haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit, und Flucht ist von rechts wegen nicht verboten.

"Hier gilt es aber die Verhältnismäßigkeit der Mittel sorgfältig abzuwägen"

genau das gibt es bei der Notwehr nicht; das Mttel muss lediglich erforderlich sein - eine Güteabwägung muss hingegen nicht stattfinden.

@kayo1548

Das erklärst du mal dem Richter, wenn du (als Dritter, der obigen Frage folgend) eine Gefahrenabwehr oder Rettung mit Brachialgewalt unternimmst, wobei der Aggressor ums Leben kommt oder bleibende Schäden davonträgt.

Beispiel: Dieb reißt an der Handtasche einer schreienden und sich wehrenden Frau rum. Oder Mann will gewaltsam in der Straßenbahn ein Mädchen küssen, was sich natürlich wehrt und um Hilfe ruft.

Hinrennen und (irgendwie) helfen - JA! Aber dem Dieb oder Belästiger gleich mal dein Butterfly reinstemmen? Der lässt tatsächlich von seinem Opfer ab, keine Frage. "Notwehr" erfolgreich. Aber der Richter wird dir anschließend dazu etwas erklären wollen.

@Alberich21

Wie gesagt: es muss erforderlich sein; wenn ich jemand anpöbelt und ich erschieße ihn (als extremes Beispiel) wäre da natürlich keine Notwehr mehr, da meien Handlung nicht erforderlich war um den Angriff zu unterbinden.

Notwehr ist aber so oder so in der Praxis eine Grauzone ganz einfach deshalb, weil es schwierig ist eine Situation zu rekonstruieren und weil bei der Bewertung derselbigen auch Subjektivität sicherlich eine Rolle spielt

An deinem Beitrag stimmt sehr vieles nicht. Nur als Beispiel:

Hier gilt es aber die Verhältnismäßigkeit der Mittel sorgfältig abzuwägen. Also um eine Vergewaltigung einer Frau zu verhindern, darf man nicht einfach mit einer Eisenstange auf den Kopf des Unholds einschlagen.

Und wie man mit der Eisenstange zuschlagen darf. Die Abwehr muss erforderlich, nicht aber verhältnismäßig sein!!!

@Irubis

Klar, und was ist wenn du den vorherigen Anruf vergessen hast? Einfach ranschleichen und zuschlagen? Und wenn er dabei stirbt?

@Alberich21

Du bist nicht verpflichtet vorher irgendwas zu rufen; wenn die entsprechende Handlung notwehrkonform ist, dann ist sie das auch ohne das zurufenM; umgekehrt wird eine nicht notwehrkonforme Handlung auch nicht plötzlich zur Notwehr wenn man irgdnwas ruft.

@kayo1548

Also du hast eine Schusswaffe dabei und sieht, wie eine Frau von Jugendlichen bedrängt und unsittlich angefasst wird. Sorgfältig zielen und ein oder zwei Jugendliche erschießen, damit die Frau unbehelligt bleibt?

Na, dann Waidmanns Heil!

@Alberich21

die Frage ist hier ja erstmal generell ob ein Schusswaffengebrauch hier überhaupt zulässig wäre und das wäre hier ja anzuzweifeln.

@kayo1548

Schusswaffe oder Erschlagen mit Eisenstange bei einfacher Belästigung oder Küchenmesser ist doch einerlei. Es geht darum nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schießen und nicht jemanden gleich umzubringen oder seinen Tod oder Schwerverletzung zumindest fahrlässig in Kauf zunehmen, nur weil er übergriffig geworden ist.

@Alberich21

@Alberich

offensichtlich hast du Schwierigkeiten, die Notwehrmaterie zu erfassen. Ein rechtswidriger Angriff macht den Angreifer noch lange nicht rechtlos.

Die Notwehr ist in Deutschland davon geprägt, dass man sich dem Unrecht mit fast jedem Mittel erwehren darf, so dass es keine Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt.

Die bei der Notwehr eingesetzte Verteidigung richtet sich nach der Erforderlichkeit, nicht nach der Verhältnismäßigkeit. Also muss das Mittel für den Verteidiger geeignet sein, den Angriff sofort und sicher abzuwehren - unabhängig von der Schwere des Angriffs. So wäre z.B. die Abwehr einer Beleidigung (Angriff gegen das Rechtsgut Ehre) mit körperlicher Gewalt durchaus rechtmäßig. Das Totschlagen eines Vergewaltigers könnte auch rechtmäßig sein - wenn man den Angriff nur mit der tödlichen Waffe abwehren kann.

Das gewählte Verteidigungsmittel ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein krasses augenfälliges Missverhältnis zwischen angegriffenen und verteidigten Gut gibt. Z.B. ein Gehbehinderter schießt den Krischendieb aus seinem Kirschbaum. Zwar war die Verteidigung erforderlich, aber hier gäbe es ein zu großes Missverhältnis, so dass die Notwehr rechtswidrig würde.

Schusswaffe oder Erschlagen mit Eisenstange bei einfacher Belästigung oder Küchenmesser ist doch einerlei.

Nur um die Belästigung abzuwehren wäre eine tödliche Abwehr sicher nicht erforderlich. Desweiteren gäbe es ein krasses Missverhältnis zwischen verteidigtem und angegriffenen Gut, das auch ohne Verhältnismäßigkeitserfordernis ins Auge springt. .

@Irubis

1975 hat der Gesetzgeber das vormals gestrichene Merkmal der Gebotenheit der Notwehr wieder in § 32 I StGB eingefügt. Dieses Merkmal dient der sozialethischen Restriktion der Notwehr und ermöglicht es zu berücksichtigen, dass es Fälle gibt, in denen trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen des § 32 II StGB die das Notwehrrecht tragenden Prinzipien in den Hintergrund treten und eine Verletzung des Angreifers nicht mehr zu legitimieren.

Allerdings können sich aber im Rahmen der "Gebotenheit" Einschränkungen ergeben. Rechtsprechung und die Lehre haben Evidenzfälle gebildet, in denen eine Einschränkung des Notwehrrechtes in Betracht kommt. Die Vergewaltigung einer Frau stellt indes ein schweres, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedrohtes Verbrechen dar und vermag die Relativierung des Rechtsbewährungsgedankens nicht rechtfertigen.

Das Notwehrrecht folggt aus dem Verteidigungsrecht und dem Rechtsbewährungsgedanken, wonach das Recht dem Unrecht nicht zu weichen habe. Deshalb steht dem Angegriffenen das Notwehrrecht auch dann zu, wenn dessen Ausübung zu einem erheblich größeren Schaden führte als jener, der bei einem Verzicht der Notwehrhandlung entstünde. Dieser dem Notwehrrecht immanente Rechtsbewährungsgedanke führt im Ergebnis dazu daß eine formal unverhältnismäßige Notwehr gleichwohl gerechtfertigt und damit rechtmäßig ist.

Lediglich dann, wenn gegen erkennbar Schuldunfähige das Notwehrrecht ausgeübt werden soll, tritt der Rechtsbewährungsgedanke in den Hintergrund. Aus Gründen der Rücksichtsnahme und und der Mindestsolidarität mit dem Angreifer gilt die besondere Schärfe der Notwehr nicht ausnahmslos. Sie findet dort ihre Grenze, wo es dem Verteidiger aufdrängen muss, dass eine rigorose Anwendung der Notwehrrechts inhuman wäre und und daher gegen jegliches Rechts- und Sittlichkeitsverständnis verstoßen würde. Ist dies der Fall, ist das Notwehrrecht eingeschränkt oder es entfällt.

Erkennbar ergibt eine Vergleich der §§ 32 und 34 StGB, dass bei letzterem eine Güterabwägung stattfindet, die dazu führen kann, dass die beabsichtigte Verteidigungshandlung rechtswidrig ist, während bei § 32 StGB der Opferschutz und der Rechtsbewährungsgedanke Abwehrhandlungen legitimieren, die höherwertige Rechtsgüter verletzen als der abzwehrende Angriff.


Die Abwehr einer Beleidigung mit körperlicher Gewalt? Beispiele?

Wenn eine Frau als "N_utte" beschimpft wird und sie dem Unhold eine einfache Ohrfeige verpasst mag dies noch durchgehen. Ob aber der Faustschlag an der Theke gegenüber einem Beleidiger gerechtfertigt ist, wage ich zu bezweifeln. Insbesondere dann, wenn eine Verletzung eintritt.

@Alberich21
  1. Wenn du etwas zitierst, solltest du eine Quelle angeben.

  2. Offensichtlich hast du den Text aus "strafrecht-online" kopiert, aber nicht selbst gelesen bzw verstanden.

  3. Wie willst du außer mit körperlicher Gewalt gegen die Angriffe gegen das Rechtsgut Ehre - gegen die Beleidigung - vorgehen?

Ob aber der Faustschlag an der Theke gegenüber einem Beleidiger gerechtfertigt ist, wage ich zu bezweifeln. Insbesondere dann, wenn eine Verletzung eintritt.

das kannst du gerne bezweifeln. Wenn der Fausschlag erforderlich/geboten war und aus dem Verteidigungswillen heraus geschah, dann ist er auch rechtmäßig.

@Irubis

Die Quelle ist ein rechtskundiger Freund, der das mit hier mitliest, die gleiche Meinung vertritt und dazu eine ausführliche Stellungnahme (ggf. mit Zitaten aus dem Netz (sorry konnte ich nicht wissen) ) verfasst hat - der Name würde dir aber nichts sagen.

Beleidigung ist das was es ist - eine verbale Herabsetzung des Gegenüber. Dies rechtfertigt KEINE anschließende Körperverletzung oder Nötigung! Das Recht der körperlichen Unversehrtheit steht vor dem "Ehrbegriff". So wie du sprichst spielst du den muslimischen Vätern in die Hände, die ebenfalls ihre Ehre durch die "lose" Tochter beschmutzt sehen und zu drastischen Gegenmitteln bis hin zum "Ehrenmord" greifen um diese wieder herzustellen.

Ach! Das war jetzt übertrieben? Wo ist denn bitte die Grenze ab wann man KEINE körperliche Gewalt seinem beleidigenden Gegenüber antun darf? Bei "Penner!" Bei "A...loch!"? Bei "Isch f..ick deine Mudda!"? - "Ich schlafe mit deiner Frau, du Versager! ? Beim Verbrennen des Koran? Bei Promiskuität der Tochter?

Ab wann darf man zuhauen?

Gegen die Verletzung des Rechtsgutes "Ehre", welche zweifelsfrei besteht, kannst du mit einer Zivilklage vorgehen. Beleidigung ist darüber hinaus sogar strafbar.

Kannst du den Verletzer deiner Ehre nicht namentlich feststellen, dann hast du halt Pech gehabt! Den jetzt "festzunehmen", evt. mit Gewalt, um die Personalien zu erhalten, ist nicht verhältnismäßig ggü. der erfolgen "Tat".

Im Gegensatz zu einem körperlichen Übergriff oder der Bedrohung damit, welche eine Notwehr erforderlich machen würde, ist eine "Ehrverletzung" durch Verbalinjurien wohl kaum dadurch gedeckt.

Wie es in angehängtem PDF heißt, kann man wohl WÄHREND der Beleidigung zuhauen. Das widerspricht aber meiner Meinung und der Vernunft. Mag vielleicht ein ungalanter Herr durch die Ohrfeige einer empörten Dame zur Besinnung kommen, ist das "A..loch" an de Theke und einem korrespondierenden Faustschlag dazu geeignet die Lage übel eskalieren zu lasen - die Situation wurde durch die vermeintliche "Notwehr" verschlimmert. Dazu kommen evt. bleibende Schäden durch die "Notwehr".

Hier ein Zitat aus angehängtem PDF, was wohl alle Fragen beantworten sollte:

"Sehr kurz ist hingegen die Zeit, um sich gegen Beleidigungen zu wehren (z.B. durch eine Ohrfeige). Nur während der Angreifer die Beleidigung gerade ausspricht darf man sich wehren. Handelt man erst eine Sekunde später ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig."

http://www.jiu-jitsu-schule-ten-shin.de/Notwehr.pdf

@Alberich21

Du versuchst, mit einer Anzahl von Beispielen die Notwehr bei einer Beleidigung zu negieren bzw. abzuschwächen. Aber darum geht es nicht. Die Frage ist doch, ob ich mich gegen den Angriff auf die Ehre mit Gewalt wehren darf. Und da ist die Antwort: Ja!

Ich bin mir durchaus der rechtlichen Probleme bei der Notwehrausübung bewusst. Aber auch, dass gerade bei diesem Thema die Wellen oft hochschlagen, denn oft wird nicht verstanden, warum die Notwehr gerechtfertigt war bzw. nicht gerechtfertigt war. Einerseits hört man sehr häufig: Das erklärst du mal dem Richter, wenn du ...eine Gefahrenabwehr oder Rettung mit Brachialgewalt unternimmst, wobei der Aggressor ums Leben kommt oder bleibende Schäden davonträgt. ; andererseits wird gerade bei solchen Situationen, wo der Notwehrende freigesprochen wurde, sich darüber aufgeregt, dass er freigekommen ist. Der Albanerfall wäre nur ein Beispiel von vielen.

Sicher würde ich einen Menschen, der mich nur kurz als A***** bezeichnet, nicht sofort verprügeln, denn das wäre nicht erforderlich, um den Angriff abzuwehren. Bei einer beleidigenden Schimpfkanonade allerdings, könnte er damit rechnen, dass ich seine Beleidigungen mit Gewalt beende.

Der Angriff muss auch noch nicht stattgefunden haben, es reicht, dass er unmittelbar bevorsteht. Wurde ich also beleidigt und der Beleidiger macht wieder den Mund auf, um weitere Beleidigungen an den Mann zu bringen, fängt er sich eine.

Hallo moin

hier der Paragraf dazu

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html