Wettbewerbsverbot: Steuerkanzlei vs. Versicherungsmakler
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in einer Steuerberatungsgesellschaft tätig. Der Gegenstand des Unternehmens ist lt. Handelsregister nicht vorbelegt. Es werden im Wesentlichen die folgenden Dienstleistungen erbracht: Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Gewinnermittlungen, Finanz- und Lohnbuchhaltungen, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungen, Unternehmensbewertungen, teilweise Vermögens- und Versicherungberatungen (aber keine Vermittlungen von Versicherungen bzw. keine konkreten Produktempfehlungen, da keine Versicherungsmaklererlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO oder eine Finanzanlagenvermittlererlaubnis nach § 34 f Abs.1 Satz 1 Nr. 1 GewO vorliegt. außerdem fehlt es an einer Produktpalette von entsprechenden Versicherungs- und Finanzangebote) und jeweils alles gegen Gebühr (lt. Tabelle der StBVV).
Ich habe ein Angebot erhalten, nebenberuflich selbständig Versicherungen anzubieten (auf Provisionsbasis). Das Kerngeschäft der Gesellschaft (deren Versicherungen es im wesentlichen sind) besteht zweifelsohne in der Vermittlung von Versicherungen und Geldanlageprodukten. Gemäß meines Arbeitsvertrages bei der Steuerberatungsgesellschaft muss ich Nebentätigkeiten deklarieren und die Zustimmung vom Arbeitgeber einholen. Er darf diese Zustimmung verweigern, wenn a) sachliche Gründe dagegen sprechen oder b) man in Konkurrenzunternehmen mitwirkt. Außerdem besteht die Klausel im Arbeitsvertrag, dass der AN dem AG seine volle Arbeitskraft widmen wird. Mandanten der Steuerberatungskanzlei werde ich nicht ansprechen und die Geschäftsbeziehung ausnutzen. Auch werde ich in einem anderen Geschäftsgebiet tätig. Die Geschäftsorte liegen ca. 20km auseinander.
Meine Fragen: Kann mein Arbeitgeber mir diese Nebentätigkeit untersagen? Die Arbeitskraft erbringe ich in einer 40h-Woche, die ich definitiv leisten werde. Auch werde ich im gewährten Urlaub meiner Nebentätigkeit nicht nachgehen. Besteht zwischen den beiden Kerngeschäften ein sachlicher Zusammenhang? Besteht hier ggf. ein generelles Wettbewerbsverbot? Vielen Dank für Ihre Antworten.
MfG Peter
4 Antworten
Ein Steuerberater darf meines Wissens nach keine Versicherungen verkaufen.
Denn dann wäre er nicht mehr objektiv seinen Klienten gegenüber. Viele Versicherungen sind steuerlich absetzbar, das weißt Du selbst am Besten.
Wenn Du nun beispielsweise jemanden steuerlich berätst, und dann sagst: "Eine Rürupp-Rente würde sich für Sie lohnen. Da können Sie ordentlich Steuern sparen. Moment, ich hab da was für Sie"
Sieht doch komisch aus, oder? Es würde sich ja mit Ihrem Beruf vermischen.
Ich habe aber schon gehört, dass die ein oder andere Ehefrau eines Steuerberaters nebenberuflich für eine Versicherung arbeitet. ;-)
Ich habe aber schon gehört, dass die ein oder andere Ehefrau eines Steuerberaters nebenberuflich für eine Versicherung arbeitet. ;-)
Hi Klammlosewelt, auch diese Umgehung wäre verboten - siehe letzter Satz vom Hinweis):
12. Verbot des Abschlusses von Vertreterverträgen mit Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, beratende Ingenieure, Lohnsteuerhilfevereine und andere Personen, bei denen ein rechtliches Hindernis der Übernahme der Vermittlertätigkeit entgegensteht, dürfen nicht als Vertreter verpflichtet oder als Gelegenheitsvermittler gewonnen werden; Provisionen dürfen ihnen nicht in Aussicht gestellt oder gezahlt werden. Dasselbe gilt für Maßnahmen, die lediglich eine Umgehung dieses Verbotes bewirken sollen, z.B. durch Verpflichtung der Ehegatten von Angehörigen der genannten Berufe.
Hallo Klammlosewelt, ich hab vergessen zu erwähnen, dass ich kein Steuerberater bin, sondern "nur" Steuerfachangestellter. Ich habe keine eigenen Mandanten, sondern arbeite den Steuerberatern zu. Grüße Peter
Hi Peter,
das Problem ist nicht dein jetziger AG, sondern das Wettbewerbsverbot Steuerberatung und Versicherungsberatung und -vermittlung!
Es wäre ja zu schön, wenn diese 2 Branchen gleichzeitig ausgeübt werden dürften: einerseits den "gutverdienenden" Steuerklienten die Steuersparmöglichkeiten aufzeigen und anschließend gleich die dazu nötigen Versicherungsverträge vermitteln... doppeltes Einkommen durch eine simple Geschäftsidee??? Leider hab ' ich den zugehörigen Paasus im Netz noch nicht gefunden...
Gruß siola
Hier noch ein Hinweis zum
12. Verbot des Abschlusses von Vertreterverträgen mit Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, beratende Ingenieure, Lohnsteuerhilfevereine und andere Personen, bei denen ein rechtliches Hindernis der Übernahme der Vermittlertätigkeit entgegensteht, dürfen nicht als Vertreter verpflichtet oder als Gelegenheitsvermittler gewonnen werden; Provisionen dürfen ihnen nicht in Aussicht gestellt oder gezahlt werden. Dasselbe gilt für Maßnahmen, die lediglich eine Umgehung dieses Verbotes bewirken sollen, z.B. durch Verpflichtung der Ehegatten von Angehörigen der genannten Berufe.
Nachzulesen in dem Link hier hier: https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fges%2fWettbRiLi%2fcont%2fWettbRiLi.Amtabschnitt1.htm
Lohnsteuerhilfevereine und andere Personen, bei denen ein rechtliches Hindernis der Übernahme der Vermittlertätigkeit entgegensteht, dürfen nicht als Vertreter verpflichtet
Darunter fallen auch Mitarbeiter eines Steuerberaters.
Wenn man an dieser Tätigkeit so interessiert ist, könnte man ja auch beim Steuerberater kündigen und sich als Versicherungsvermittler selbständig machen.
Gruß A
Meine Fragen: Kann mein Arbeitgeber mir diese Nebentätigkeit untersagen?
Ja - denn die Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen verstößt bei Mitarbeitern eines Steuerberaters, gegen geltendes Recht.
Außerdem darf man Versicherungen nur vermitteln, wenn man bei der IHK eine Prüfung abgelegt hat, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Gewerbe angemeldet hat und auch im Vermittler-Register der IHK für Versicherungen und Finanzdienstleistungen eingetragen ist. Und dies gilt auch für nebenberufliche Vermittler.
Gruß A
Frag deinen arbeitgeben. Aber stehen die Jobs nichts in direkter Konkurrenz ist der Chef machtlos Mann musss nur mitteilen.
Aber stehen die Jobs nichts in direkter Konkurrenz ...
Ja genau - dies ist das Problem wg. Verbot des Abschlusses von Versich.verträgen u. weniger der Arb.geber.
Steuerberater u.a. dürfen nicht als Vertreter verpflichtet oder als Gelegenheitsvermittler gewonnen werden!
Hallo siola55, vielen Dank für deine Kommentare und Recherchen. Ich persönlich bin kein Steuerberater sondern "nur" Steuerfachangestellter. Ich habe keine eigenen Mandanten sonder arbeite den Steuerberater lediglich zu (JA, Fibu, Lohn, etc.). Ich habe auch keine Kompetenz, Beratungen durchführen zu dürfen.
In dem von dir zitierten Artikel sehe ich lediglich in dem Passus "...und andere Personen, bei denen ein rechtliches Hindernis ... entgegensteht" ein indirektes Ausschlusskriterium. Betrachtet man den kompletten Artikel 12 dürfte hier eher auf die Freiberufler abzustellen sein, die direkten Einfluss auf Mandanten haben. Das bin ich ja nicht (Freiberufler / LSt-Verein). Mir sind die Hände gebunden in der Steuerberatung und alles was beraten wird, geht über die Tische der Chefs.
Gruß Peter