wessen versicherung muss zahlen?

6 Antworten

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Hängt davon ab, warum sich der Anhänger losgerissen hat: Ob das ein Mangel des Fahrzeugs oder des Anhängers war oder grobe Fahrlässigkeit deinerseits.

Normalerweise reißen sich Anhänger nicht einfach los - wenn sich ein Anhänger verselbstständigt, liegt das in den allermeisten Fällen daran, dass die Anhängekupplung nicht richtig eingerastet wurde, also: Grobe Fahrlässigkeit - und dann kann es passieren, dass gar keine Versicherung zahlt bzw. die Versicherung zwar zahlt, aber sich das Geld bei dem Fahrer wiederholt.

Gruß Ragnar

Das ist, gelinde ausgedrückt, einfach drauf los argumentiert. Wer bestimmt bei einer KFKZ-Haftpflicht eigentlich, wann ein "grobe" Fahrlässigkeit vorliegen soll?

@hoewa14

Dafür gibt es doch einschlägige Definitionen bzw. eine entsprechende Rechtsprechung. Wer die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt - also nicht beachtet, was jedem klar sein sollte - handelt grob fahrlässig.

Das nicht korrekte Einhängen eines Anhängers erfüllt m.E. dieses Kriterium - im Zweifelsfall müsste man sich halt mit der Versicherung vor Gericht streiten, ob es einfache oder grobe Fahrlässigkeit war.

Aber wir sind alle keine Anwälte - und vor Gericht und auf hoher See ohnehin allein in Gottes Hand.

@Ragnar12983

Sie teilen es korrekt mit, "IHRES ERACHTEN". Und was ist, wenn der Fahrer "seines Erachtens" den Anhänger korrekt angehangen hat? Handelt er dann immer noch grob fahrlässig? Vielleicht gibt es konkret für derlei Konstellation die Möglichkeit der Versicherung?

Der Fahrer war, vergleichbar mit der privaten Haftpflicht bei einer Aufsichtspflichtverletzung, zum Zeitpunkt des Ereignisses der Meinung, den Anhänger richtig angehangen zu haben, oder das Kind allein spielen lassen zu können.

@hoewa14

Das nennt man "prima facie" - wenn sich der Anhänger verselbstständigt und es keinerlei Hinweis auf technische Mängel anderer Art (abgerissener Kugelkopf, ausgeleierte Kupplung) gibt, dann gilt der Anscheinsbeweis.

Die Meinung des Fahrers ist da unerheblich.

Einer meiner Mitarbeiter war auch mal der Meinung, die Handbremse wohl angezogen zu haben, bevor der Firmenwagen gegen eine Wand rollte. Da an der Bremse kein Fehler festzustellen war, wurde gemäß dem Anscheinsbeweis festgestellt, dass er die Bremse eben nicht festgezogen hat, und die Versicherung hat nicht gezahlt.

Gruß Ragnar

Da keine konkrete Sachlage mitgeteilt wurde, kann man nur folgendes dazu mitteilen:

Geliehen, gemietet, gepachtet oder zur Verwahrung übernommene Gegenstände schließen sich aus der Haftpflicht-VS. aus, es sei denn, man vereinbart den Einschluß derlei Dinge zusätzlich. Auf die Frage bezogen: Das Fahrzeug war "privat GELIEHEN"! Der Anhänger war ebenfalls "privat GELIEHEN"! Vom Grundsatz her vom Versicherungsschutz "AUSGESCHLOSSEN"!!! ABER:
So lange der Anhänger am Fahrzeug befestigt ist, sind Schäden, auch wenn der Anhänger diese verursacht, durch die KFZ-Haftpfl.-VS versichert. Beispiel: zu enges Kurve fahren und der Anhänger beschädigt dabei ein parkendes Fahrzeug.

Reißt sich der Anhänger aber wärend der Fahrt los, weil der Kugelkopf im Laufe der Zeit abgenutzt wurde oder der Anhänger wurde nicht richtig befestigt, eingehakt, dann ist die Anhängerhaftpflicht am Zuge. Der Anhänger hat dann den Schaden "als selbständiges Fahrzeug" verursacht. Gleiches gilt, wenn der Anhänger "ohne Auto" gezogen oder geschoben wird -rangiert- !!! Nicht umsonst müssen Anhänger auch versichert werden.

Heißt also, Schäden am Fahrzeug, wenn der Anhänger "zum Zeitpunkt des Schadens" nicht mehr angekuppelt war, muss die Anhängerversicherung ausgleichen! Dabei spielt es "keine Rolle", ob der Halter, der Nachbar oder Bekannte den Anhänger geschoben hat oder das Fahrzeug "vor Eintritt des Schadens" gefahren hat.

Sorry, das sehe ich und die AKB anders:

§ 10 a Versicherungsumfang bei Anhängern (1) Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.

Im geschilderten Fall ist der Anhänger ja noch nicht im Ruhezustand gewesen, dann würde tatsächlich die Anhänger-Haftpflicht zahlen. Aber diese Schäden sind sehr selten, deshalb ist ja auch die Prämie so günstig.

Du, weil du dafür verantwortlich bist, dass der Anhänger ordnungsgemäß angebracht wird.

Wenn nicht gegen Entgelt vermietet wurde, zahlt der Fahrer bzw. der "Entleiher". Er ist für die Betriebssicherheit des Gespannes verantwortlich. Da es sich dann hier um ein sogenanntes "Gefälligkeitsverhältnis" und keine "Leihe" handeln würde, trägt der Fahrer das Risiko des Unterganges bzw. der Schäden. Da es keine personengebundene Versicherung gibt, die sowas abdeckt, kann auch keine Versicherung dafür einspringen. Für den PKW ggf. die Vollkasko, wenn der Versicherungsvertrag diesen Schaden nicht ausschließt.

Sie sollten Ihre Argumentation nochmal überdenken.

Wenn der Anhänger angehängt ist oder sich im Betrieb losreist leistet für Schäden des Hängers die Kfz-Haftpflicht des Zugfahrzeuges. Wenn dies aber selbst durch den Hänger beschädigt wird liegt ein nichtversicherter Eigenschaden vor. Somit leistet höchstens die Vollkasko des Zugfahrzeuges. Diese wird allerdings prüfen, ob beim ankuppeln grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dann würde sie im Verhältnis des Verschuldens des (berechtigten) Fahrers nicht leisten (Quotelung). Allerding bieten viele (gute) Versicherer mittlerweile den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrläßigkeit an. Wenn dies vereinbart ist, leistet die Vollkasko für den Schaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Gruß