Wertzuwachs Depot bei ALG II Bezug?

3 Antworten

Dann hat die Tochter jetzt 500 € Vermögen mehr. Ob damit ihr zulässiges Schonvermögen überschritten wird, kann hier niemand beurteilen.

Die Wertpapiere wurden bislang nicht verkauft, also kein Gewinn realisiert.

Natürlich ist das ein Gewinn. Nur wurde er bislang nicht monetarisiert.

Ich meine, daß hier kein Freibetrag zur Anwendung kommt, da es sich, wenn überhaupt um Einkommen, um passives Einkommen handelt.

Ob das Jobcenter diese Wertsteigerung als Vermögenszuwachs oder als Einkommen ansieht, läßt sich klären, und letzlich obliegt die anrechnunsgstechnische Bedeutung der Wertsteigerung den Sozialgerichten.

Kein Einkommen. Vermögen

Da die Aktien nicht verkauft wurden, gehören sie weiter zum Vermögen.

Das Gesetz schreibt dazu in SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen Absatz 4:

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

Näheres dazu erfährt man, wenn man die Hinweise zu § 12 durchliest, hier S. 15 f. bzw. PDF-Seite 21-22.

"Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen" bedeutet, dass ein Gemälde an der Wand, das sich plötzlich als eines von van Gogh entpuppt, oder das plötzlich höllisch nachgefragt ist auf dem Markt, den Bedarf an ALG II plötzlich beenden kann.

Ein Kind hat aber auch Absetzbeträge:

"ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind" steht in § 12 .

Daher wären "Änderungen des Verkehrswertes" erst dann "Wesentliche", wenn dadurch der "Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro" überschritten würde,

wobei aber noch "ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten" in Ansatz gebracht werden könnte, so dieser noch nicht anderweitig ausgeschöpft worden ist.

Nicht vergessen werden darf aber, dass Ausschüttungen auf Aktien und auf sonstige Vermögen - wie Dividenden, Zinsen und Prämien - nicht als Erhöhung des Vermögens gelten, sondern als Einkommen im Sinne von SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen.

Dafür kann man also nur dies absetzen: § 11b Absetzbeträge

Gruß aus Berlin, Gerd