Wert von Schenkung bei Erbfall?
Hi, wenn man vor 40 Jahren ein Grundstück geschenkt bekommen hat und das hatte einen damaligen Wert von 10000 € nach heutiger Kaufkraft gehabt, wie ist das dann im Erbfall zu berechnen? Also wenn der Wert des Grundstückes jetzt z.B. sagen wir mal 200000€ wert ist.
5 Antworten
Es gilt immer der Wert zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs - mithin zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Nein, natürlich nicht. Was an "Erbfall" war jetzt unverständlich? Der Vermögensübergang findet doch bei jedem Erbfall erneut statt - vom Erblasser zum Erben.
Aber es wurde doch vor über 40 Jahren geschenkt, ist das nicht dann verjährt?
*stöhn*
Was willst du denn die ganze Zeit mit der Schenkung von Anno dunnemals? Das ist damals abgehandelt worden, zu den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen -> erledigt. Wenn aber heute der Erbfall eintritt, und diese Immobilie den besitzer wechskt, gekten die heutigen gesetzluchen bestimmungen, und der Wert von heute (bzw. der auf den Tag des Erbfalls ermittelte Wert). *Jeder* Besitzübergang löst die ErbSt erneut aus.
Ergänzung: Warum schreibst du nicht, dass es dir darum geht, ob diese Schenkung auf die Erbmasse zur Ermittlung des Pflichtteils angerechnet wird? Wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre zurückliegt, ist sie irrelevant (Pflichtteilsergänzungsansprüche greifern nur maximal 10 jahre rückwirkend ab Tag des Erbfalles).
Es kommt auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbes an, also 200.000 €.
Wo ist das belegt? Geschenkt wurden ja nur 10000€ Für die Wertsteigerung kann der Erbe ja nichts.
Wo ist das belegt?
Im Steuerrecht - und außerdem ist das schlicht logisch. Es zählt natürlich der tagesaktuelle Wert zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs, nicht irgendein x-beliebiger von früher.
Geschenkt wurden ja nur 10000€
Na und? Das ist doch zum Zeoitpunkt des Erbfalls völlig irelevant.
Für die Wertsteigerung kann der Erbe ja nichts.
Auch das ist nicht weiter relevant. Der Erbe erfährt einen Vermögenszuwachs, und der wird besteuert.
Wo ist das belegt?§ 11 ErbStG Bewertungsstichtag
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.
Für die Wertsteigerung "kann er nichts", außer sich darüber freuen. Aber es sollte ihm auch klar sein, dass bei einem heutigen Übergang dieses Grundstücks per Erbfolge der an diesem Tage bestehende Wert - mag er höher oder niedriger als der vor 40 Jahren - maßgebend ist. Wenn du dieses Grundstück heute verkaufen würdest, gehe ich davon aus, dass du es auch nicht für 10.000 (DM oder €), sondern für 200.000 € abgeben würdest.
ja das stimmt. Aber erhalten hat man es schon vor 40 Jahren als Schenkung. Damals hatte es einen Wert von 10000 €. Jetzt nach dem Erbfall wird es nicht neu vererbt. Es ist ja schon "weg"
Nach deiner Erzählung haben wir 2 Vorgänge:
- A schenkt B vor 40 Jahren
- B stirbt und vererbt an C.
Wenn der Fall anders sein sollte, musst du das berichtigen.
Jetzt ist die Frage: Warum ist ein Grundstück welches bereits seit 40 Jahren nicht mehr im Eigentum des Verstorbenen steht noch für den Erbfall interessant?
Höchstens bei einem Testament mit welchem der Verstorbene verfügt hat, dass der Beschenkte, der nun Miterbe wurde sich diese Schenkung noch anrechnen lassen muss.
Und dann zählt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. Alles andere würde jeder Logik widersprechen.
Will bei Frage der Beschenkte jetzt sterben - zählt natürlich der Wert des Grundstück zum Todeszeitpunkt.
Genau darum geht es. Es geht um den Pflichtteil und ob jetzt 10000€ oder 200000 angerechnet werden müssen. Würde mir jemand einen Lottoschein im Wert von 1€ und nach der Ziehung ist es der Hauptgewinn hat er mir ja trotzdem nur 1 € geschenkt.
Wer sagt denn, dass die Schenkung von damals noch angerechnet werden muss? Ohne dieses Testament im Ganzen zu kennen - alles Spekulation.
Sofern du nun einen Pflichtteil anfordern willst - ist das Grundstück raus. Das wird bei dir überhaupt nicht angerechnet.
Der Pflichtteil rechnet sich aus der am Todestag vorhandenen Erbmasse.
Darum geht es mir. Danke für die Antwort.
Wenn du das Grundstück vor 40 Jahren geschenkt bekommen hast, gehört es dir ja schon und dir kann egeal sein, wie hoch die Erbschaftssteuer ist. Derjenige der von dir erbt wird nach aktuellem Grundstückswert zum Erbzeitpunkt besteuert abzgl. Freibeträge in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis. Um Erbschaftssteuer zu sparen, kann es daher sinnvoll sein, alle 10 Jahren, solange gelten die Freibeträge, Teilschenkungen zu machen. Dafür aber am besten mit Steuerberater und Erbrechtsspezialisten sprechen, nicht damit der Beschenkte untreu wird.
um die Erbschaftssteuer geht es mir gar nicht sondern ob ein damals geschenktes Grundstück was heute einen höheren Wert hat von einem Pflichtteil angezogen werden kann.
wer ist denn gestorben? Der der das damals bekommen hat? Dann gilt der heutige Wert. Der der es damals verschenkt hat? nach 10 Jahren ist das unwichtig
Der Verschenkende ist verstorben.
dann ist es unwichtig was es damals Wert war oder heute Wert ist. es zählt nicht zum Erbe außer es war damals ein Erbverzicht, dass sollten aber weitere Regelungen getroffen worden sein
Also in dem Fall die 10000€?