Werden volljährige Auszubildende einen Tag vor der Abschlussprüfung freigestellt?

6 Antworten

Das Berufsbildungsgesetz legt für alle Auszubildenden - ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter - fest:

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Prüfungen in diesem Sinne sind die im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehenen Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen und Wiederholungsprüfungen. Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen. Für Jugendliche werden diese Grundsätze durch das Jugendarbeitsschutzgesetz noch erweitert:

Die Freistellung für Prüfungen ist im Zeitumfang der Teilnahme einschließlich Pausen (nicht aber Wegezeit) auf die Arbeitszeit anzurechnen. Zusätzlich muss der Ausbildungsbetrieb den Jugendlichen an dem Arbeitstag freistellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Diese Freistellung wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Auch für diesen Tag muss die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden. Wichtig: Die Freistellung am Tag zuvor findet nur bei Abschlussprüfungen oder Wiederholungsprüfungen Anwendung, nicht etwa bei Zwischenprüfungen (bei Stufenausbildungen ist jede Prüfung am Stufenende eine Abschlussprüfung). Und: Eine Freistellung gibt es nur vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung, nicht auch vor anderen Prüfungsteilen, z.B. vor der Fertigkeitsprüfung oder der mündlichen Prüfung. Findet der schrifliche Prüfungsteil an mehreren Tagen statt, so ist der jugendliche Auszubildende nur vor dem ersten Prüfungstag freizustellen. Geht dem Prüfungstermin ein Feiertag, Berufsschultag oder Wochenende voran, muss nicht freigestellt werden. Für erwachsene Auszubildende besteht dagegen keine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung der Freistellungszeiten oder Freistellung am Tag zuvor. Deckungsgleiche Freistellungszeit für Prüfungen ersetzt jedoch die Ausbildungszeit. Tarifliche Regelungen können etwas anderes bestimmen.

Hallo,

laut Gesetz ist der Arbeitgeber bei Volljährigen nicht zur Freistellung am Tag vor der Prüfung verpflichtet.

http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__15.html

Manchmal ergibt sich solch eine Regelung aber aus dem Ausbildungs- oder Tarifvertrag.

Ggf. beim Betriebsrat, Gewerkschaft oder IHK/Handwerkskammer nachfragen.

Die Chancen stehen aber schlecht!

Gruß

RHW

 

Nein!

Lt. Berufsbildungsgesetzt §15 Freistellung wirst du nur für folgendes freigestellt: Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

Wenn du 18 bist hast du also keinen Anspruch auf einen freien Tag vor der Prüfung. Da musst du die Urlaub nehmen, wenn du frei haben willst! 

Viel Erfolg bei der Prüfung ;-)

Ich musste am Tag vor meiner schriftlichen Prüfung arbeiten, durfte aber nach Hause gehen, weil mit mir nichts mehr anzufangen war. Trotzdem war ich dankbar um die Ablenkung vor der Prüfung, weil alles was bis zum letzten Tag nicht in meinem Kopf war ging auch am Abend vor der Prüfung nicht mehr in meinem Kopf rein!

lucky1988  10.05.2011, 11:25

ich hatte in der Woche Urlaub zum lernen, war aber am Abend direkt vor der Prüfung mit meinem Freund im Zirkus! Das lenkt gut ab, denn dann noch schnell was lernen klappt eh nicht und du weißt hinterher weniger als vorher! ;-)

RuhrPottBunny  10.05.2011, 11:41
@lucky1988

Ausser wenn du ein gutes Fotografischen Gedächnis hast, dann bleiben evtl. noch Bilder haften! Ansonsten abschalten und entspannen und gut Ausgeschlafen zur prüfung gehen!

Frag deinen Chef lt. Gesetz müssen volljährige NUR während der Prüfugn freigestelt werden = du müstest davor/danach arbeiten!

 

Ja es gibt ein anderes Gesetz aber weiß nich mehr welches...

 

Glaub Ausbildungsgesetz?^^ Wenns das gibt...

 

Frag deine IHK die helfen dir da gerne/kostenlos