Werden Strafen in Deutschland addiert?

3 Antworten

Im deutschen Strafrecht wird bei mehreren Straftaten, die gemeinsam abgeurteilt werden, eine sogenannte Gesamtstrafe gebildet.

Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe ist, dass der Täter durch verschiedene Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt (sogenannte Tatmehrheit, § 53 StGB). Das Gegenteil ist sogenannte Tateinheit, bei der nur eine einheitliche Strafe gebildet wird. Dazu ein Beispiel:

Beispiel 1: A schlägt mit einem Stuhl, der B gehört, auf C ein. Der Stuhl geht kaputt und C verletzt sich.

A hat hier eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) und eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begangen. Weil aber die Tat durch eine einzige Handlung des A begangen wurde, wird nur auf eine einheitliche Strafe erkannt. Bei der Bildung dieser Strafe muss natürlich berücksichtigt werden, dass A neben der Körperverletzung auch zusätzlich eine Sachbeschädigung begangen hat.

Beispiel 2: A verprügelt am Montag den B. Am Dienstag stiehlt er ein Auto und am Mittwoch zündet er das Haus des C an.

Hier hat A mehrere Straftaten begangen, und zwar durch unterschiedliche Handlungen. Jetzt muss eine Gesamtstrafe gebildet werden.

Wie funktioniert die Bildung einer Gesamtstrafe?

Das ist in § 54 StGB geregelt:

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

Hat der Täter mehrere Straftaten durch verschiedene Handlungen begangen, so muss zunächst für jede einzelne Tat eine eigene Strafe gebildet werden. Aus all diesen Strafen wird dann die schwerste Strafe herausgenommen. Diese Strafe wird dann erhöht, wobei die Summe aller Strafen nicht erreicht werden darf.

Auch dazu ein Beispiel:

A begeht einen Diebstahl, eine Körperverletzung und einen Betrug. Das Gericht sieht folgende Einzelstrafen als straf- und schuldangemessen an: 6 Monate Freiheitsstrafe für den Diebstahl, 1 Jahr für die Körperverletzung und 8 Monate für den Betrug.

Jetzt muss das Gericht aus den drei Einzelstrafen eine Gesamtstrafe bilden. Dazu nimmt es die höchste Einzelstrafe (also 1 Jahr Freiheitsstrafe für die Körperverletzung) und erhöht diese sogenannte "Einsatzstrafe". Möglich sind jetzt Freiheitsstrafen im Bereich von 1 Jahr 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat.

Warum? Weil das Gericht die Einsatzstrafe auf jeden Fall erhöhen muss. Nach § 39 StGB wird eine Freiheitsstrafe in Monaten und Jahren bemessen - die Strafe muss also um mindestens einen Monat erhöht werden. Die höchstmögliche Strafe wären 2 Jahre 1 Monat - denn die Summe der Einzelstrafen (1 Jahr + 6 Monate + 8 Monate = 2 Jahre 2 Monate) darf nicht erreicht werden.

In der Rechtsprechung hat sich hier eine Faustformel herausgebildet: Die Einsatzstrafe wird um die Hälfte der übrigen Einzelstrafen erhöht. In unserem Beispielfall würde man zu dem 1 Jahr also 7 Monate (6+8 Monate = 14 Monate, das geteilt durch zwei) hinzuaddieren und hätte eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 7 Monate. Allerdings muss das Gericht immer eine Abwägung im Einzelfall durchführen und darf die Gesamtstrafe nie einfach nur rechnerisch bestimmen.

Die höchste Gesamtstrafe ist übrigens 15 Jahre - es sei denn, eine der Einzelstrafen ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, dann ist auch die Gesamtstrafe automatisch lebenslänglich.

Speziell zu deiner Frage:

391 Fälle von Sozialbetrug macht (je nachdem wie der Sachverhalt ist) wohl 391 einzelne Betrugstaten (§ 263 StGB). Hier dürfte wohl auch jeweils ein besonders schwerer Fall von Betrug vorliegen (Gewerblichkeit, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB).

Das Strafmaß für einen besonders schwere Fall des Betrugs beträgt 6 Monate bis zu 10 Jahre. Nehmen wir an, alle Fälle sind so gleich oder ähnlich, dass man für jeden dieser Fälle dieselbe Einzelstrafe verhängen würde. Nehmen wir an, das Gericht sähe jeweils Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe als straf- und schuldangemessen an.

Dann würde die Einsatzstrafe 1 Jahr betragen. Möglich wäre jetzt eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 1 Monat bis zu 15 Jahren. Rechnerisch wäre man zwar bei 1 Jahr 1 Monat bis zu 390 Jahre 11 Monate, aber die höchstmögliche Strafe sind immer 15 Jahre.

Das Gericht hätte also einen großen Spielraum: 1 Jahr 1 Monat bis zu 15 Jahre. Auch die Faustformel hilft hier wenig weiter. Also muss das Gericht eine Gesamtabwägung machen, bei der es die Vielzahl der Fälle, den angerichteten Schaden und auch auf die sonstigen Umstände und die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigen wird. Welche Strafe am Ende herauskommen wird, kann man daher nicht vorhersagen.

Falsch ist aber die Aussage, die Frau könnte nur eine Strafe von maximal 5 Jahren erhalten.

In Deutschland wird da nichts addiert maximal beeinflusst die Anzahl gleicher Straftaten das Strafmaß dahingehend, dass ein höheres Strafmaß genommen wird - sprich es heißt dann schwerer Sozialbetrug (keine Ahnung ob das jetzt juristisch korrekt ist), so dass dann statt 5 Jahren max als Bsp 7 Jahre max sein können. Bzw falls die "schwere" variante weg fällt wird dann eher zur maximalen Strafe tendiert als zum Minimum

Leider nein. Deshalb ist Deutschland bei Sozialbetrügern auch so beliebt.

Ja dann ist es ja kein Wunder, dass viele Betrügen.

@Hilal186

Gute Frage ... perfekte Antwort.

Und weil es in D so viele Sozialbetrüger gibt, wollte man in Bayern für genau 13 Personen dazu ein Gesetz entwerfen.

Nur noch mal zum mitschreiben 13 Personen von 13.076.721