Wer zahlt überflüssige Gutachten im Erbfall?

6 Antworten

Der Erbe muß den Pflichtteilsberechtigen Auskunft über den Nachlass geben und dabei auch den Nachlass bewerten oder bewerten lassen. Bei einen zeitnahen Verkauf an einen unabhänigen Dritten, reicht es hier die Auskunft über den Kaufpreis. Der Nettokaufpreis ist bei einen zeitnahen Verkauf der Wert. Wenn der Erbe die Auskunft erteilt hat, hat er somit seine Pflicht erfüllt.

Das die Gegenseite auch selbst einen Gutachter beauftrag ist das ihre Sache, das muß der Erbe nicht zahlen.

Etwas anderes wäre es, wenn der Erbe sich weigert Auskunft zu erteilen. Dann kommt nach Androhung u.U. eine sogenannte Ersatzvornahme in Betracht deren Kosten der Erbe ersetzen muß.

Wer den Gutachter bestellt, der Bezahlt ihn auch. Die Gutachterkosten muss der Zahlen der auch den Anwählt bezahlt. Der wird ja auch nicht aus der Erbmasse bezahlt, sondern von seinem Mandaten. (Er hofft eventuell, dass das Maximum das er aus dem Erbe rausholt den Anwalt gegenfinanziert).

§ 2314 I S. 2 BGB sagt hier was anderes ...

@AnglerAut

Ich nehm alles zurück und behaupte das Gegenteil.

@AnglerAut

Nein. Sagt er nicht. §2314 BGB sagt "Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, ... und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird."

Das heißt eben nicht, das der Pflichtteilberechtigte die Kosten für einen von Ihm beauftragten Gutachter verlangen kann. Vielmehr hat der Erbe die Pflicht den Wert nachvollziehbar zu ermitteln. Wie er das tut ist seine Sache.

Wer den Gutachter bestellt, der Bezahlt ihn auch.

Genau so ist es. Der Pflichtteilberechtigte könnte allenfalls verlangen, das das Haus sach und fachgerecht bewertet wird.

Wer bestellt, bezahlt. War die Erstellung des Gutachtens rechtlich zulässig/erforderlich, so kann der Besteller sich die Kosten aus der Erbmasse erstatten lassen.

§ 2314 I S. 2 BGB gibt hier die Antwort.

Der Anwalt hat hier sein Recht genutzt, die Kosten dafür sind aus der Erbmasse zu begleichen.

Das Gutachten wird von der Erbmasse bezahlt. 

Das Gutachten hat auch nicht der Anwalt in Auftrag gegeben sondern wurde im Auftrag seines Mandanten gefordert.