Wer zahlt obenliegende Schäden an der Außenwand?

8 Antworten

.... da ja Fenster und Tür auch der WEG gehören und der ET einfach so an fremden Eigentum rumgefummelt hat, wird er wohl seine PH einbinden müssen und zukünftig den richtigen Weg über die WEG gehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Innen: Eigentümer. Außen: Gemeinschaft.

Der Ursache (Feuchtigkeit!) sollte nachgegangen werden.

Außenputz: Fassade ist Gemeinschaftseigentum.

Innenputz: IMMER Sondereigentum.

Leider wurden hier zu viele inkompetente Antworten gegeben.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

entweder die Firma, die die fenster eingebaut hat, oder der Eigentümer, auf keinen fall die gemeinschaft

... die Fenster gehören aber ja doch der Gemeinschaft, was bitte hat damit denn ein ET zu tun?

@schleudermaxe

Die Eigentumsverhältnisse sind nicht unbedingt maßgebend für die Kostentragungspflicht. -> Siehe Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung.

@ParanoidFerret

... das sieht zum Glück der BGH total anders bei Reparaturen, um die es hier geht! Einfach einmal googlen, oder ist der bei Dir kaputt?

@schleudermaxe

Nein funktioniert. Vielleicht möchtest du mir ja aus deinem reichhaltigen Erfahrungsschatz einen Hinweis für einen passenden Suchbegriff geben? Oder gar einen Link? Das wäre mal eine erfrischende Abwechslung.

@schleudermaxe

Beispiel: Grundsätzlich ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 und § 22 WEG für die Beschlussfassung über die Instandsetzung und auch den Austausch von Fenstern und Türen zuständig. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als Gemeinschaftskosten auf alle Eigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen. Fenster und (Außen-)Türen sind zudem zwingendes Gemeinschaftseigentum und zwar ganz gleich, was die Teilungserklärung hierzu regelt (§ 5 Abs. 2 WEG; vgl. zuletzt für Wohnungseingangstüren BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 212/12).

@schleudermaxe

Ja. Ist bekannt. Danke. Wo ist da bitte die Verbindung zur Übertragung der Kostentragungspflicht durch TE/GO auf den Sondereigentümer? Ohne Kenntnis der räumlichen Verhältnisse i.V.m. der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung lässt sich die Frage überhaupt nicht pauschal beantworten.

@ParanoidFerret

... wie viele BGH-Urteile willst Du noch? Einfach doch googlen, denn es gibt da einige!

@schleudermaxe

Um deiner Auffassung folgen zu können, würde mir EIN BGH-Urteil ausreichen, aus dem sich ergibt, dass dem Sondereigentümer die Instandhaltungspflicht nicht übertragen werden kann.

Also praktisch das das genaue Gegenteil des BGH-Urteils vom 16.11.2012 – V ZR 9/12, in dem der BGH geurteilt hatte, dass Regelungen zulässig sind, nach denen Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind.

@ParanoidFerret

... ich habe gefunden, vor 14 Stunden schon, und oben eingestellt. Interessiert Dich nur nicht, ist mir auch egal. Es geht ja nicht um Deine Wohnung und Dein Geld.

Außenmauern und Fenster sind Gemeinschaftseigentum. Da würde ich mich Mal an den Verwalter wenden.

Aber haste das nicht schneller selbst repariert?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Da das außen ist, kommt es darauf an, was die Teilungserklärung dazu sagt.

Häufig liegt die Kostentragungspflicht beim Sondereigentümer, wenn sich das betroffene Gemeinschaftseigentum im Bereich seiner ausschließlichen Nutzung befindet. Bei einem Balkon wird man das wohl annehmen können.

Wenn die TE sich dazu ausschweigt, ist das eine Gemeinschaftssache. Allerdings hast du im konkreten Fall keinen Anspruch auf sofortige Beseitigung.

Also Beschlussantrag in der nächsten Versammlung stellen. Es sei denn, der Verwalter ist befugt, das alleine zu entscheiden.