Wer zahlt die Beerdigung für meinen Vater?

15 Antworten

Wenn du offiziell das Erbe ausschlägst, bist du mit allen offenstehenden Rechnungen deines Vaters aus dem Schneider, aber die Beerdigung, die zahlen die Kinder, das kannst du nicht verweigern.

Du musst sogar für die Pflegekosten im Heim aufkommen. Da gab es erst vor wenigen Wochen ein Urteil des BGH.

Nein muss ich nicht! Konnte ich erfolgreich verweigern!

@Nalifant

Konnte ich erfolgreich verweigern!

Heißt in meinen Augen: Ich hätte schon gekonnt, aber möchte nicht :-(

Ja, aber nur, wenn das Einkommen den Selbstbehalt überschreitet.

Nein, wegen Härtefall

@Nalifant

wenn du diese Kosten wegen einem Härtefall (ich gehe jetzt nicht von deinem Einkommen aus, sondern wegen sachen die in deiner Kindheit vorgekommen sind) nicht zahlen musstest, dann kannst du auch evtl. um die Kosten für eine Bestattung herumkommen. Näheres dazu würde ich bei einem Anwalt erfragen....

Die Beerdigung zahlen immer die Kinder (bzw. nahen Angehoerigen), da kann man sich nicht verweigern. Da kommt man nicht drum herum, darauf kannst du dich einstellen. Da spielt eine Erbausschlagung keine Rolle, ob jemals Kontakt bestand, ob Unterhalt gezahlt wurde.

Nur wenn dein EInkommen zu gering ist, dass es nicht zumutbar ist, hast du eine Chance.

Das wird im normalfall vom Erbe genommen, dass heißt, wenn du auf dein Erbe verzichtest, musst du auch nicht zahlen.

wenn du auf dein Erbe verzichtest, musst du auch nicht zahlen.

das ist falsch!

Grundsätzlich ist es so, das eine Bestattung vorrangig aus der Erbmasse zu zahlen ist (und da hier ja schon nach den Heimkosten gefragt wurde, ist da wohl an Erbmasse nichts zu erwarten).

Ein Verzicht auf das Erbe bedeutet aber nicht, das die Bestattung nicht bezahlt werden muss. Es gibt eine Bestattungspflicht und die ist nicht damit ausgeschlossen!

in § 1968 BGB geregelt, dass die Beerdigungskosten vom Erben zu tragen sind. Bei diesen Beerdigungskosten handelt es sich um sogenannte Nachlassverbindlichkeiten, die aus dem Nachlass zu zahlen sind. Wenn aber kein werthaltiger Nachlass vorhanden ist oder der Nachlass vielleicht sogar überschuldet ist, kann bezüglich der Beerdigungskosten nicht auf den tatsächlichen Erben zurückgegriffen werden.

Die Beerdigungskosten haben dann diejenigen zu tragen, die aufgrund der Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer hierzu verpflichtet sind.

§ 93 SGB XII Übergang von Ansprüchen (1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.

auch bei Ausschlagung der Erbschaft ist die Bezahlung der Beerdigungskosten durch die nächsten Angehörigen verpflichtend....Du und Dein Bruder müßt zahlen, ggf. seine Enkel.....ihr seit auch verpflichtet Euch gegenseitig Eure Vermögensverhältnisse offen zu legen, falls ihr Euch nicht so einig werdet...

solltet ihr beide vorläufig nicht in der Lage sein, die Kosten zu tragen.. legt das Amt diese auf Antrag hin aus... holt sich aber die von Euch wieder, sobald ihr Zahlungsfähig seit... Ratenabzahlung ist auch machbar.

Auch sollten noch offene Pflegeheimauslagen bestehen wird das Sozialamt sich diese von den direkten Fam.angehörigen zurückholen, nach dem Ableben des Zahlungsempfängers auch wenn Zahlung an ein Heim direkt ging.