Wer zahlt dem Spediteur den Rücktransport wenn der Empfänger die Annahme verweigert?

3 Antworten

Dies ergibt sich aus HGB § 419, Abs. 3 und 4.

Der Empfänger verweigert die Annahme. Der Weisungsberechtigte (=Absender) beauftragt Dich, die Sendung zu ihm zurück zu transportieren (oder dieses Vorgehen ist üblich oder erscheint dem Frachtführer "logisch").

Daher ist der Auftraggeber auch zur Zahlung dieser Transportkosten verpflichtet.

Sein Argument "Du musst ja eh' zu mir zurückfahren, wegen dem Pendelverkehr" ist unerheblich, da Du ja mutmaßlich nicht leer zurückgefahren wärst.

Im Sinne eines guten Kundenservice würde ich in der Tat drüber nachdenken, ob ich wirklich die volle Fracht belasten musst - immerhin sind ja wohl keine Entladetätigkeiten angefallen, was bis zu 2 Stunden bei FTL sein kann.

Bezahlt der Kunde beim Hintransport auch nur den Mehraufwand zur Leerfahrt, weil Ihr sowieso im Pendelverkehr fahrt? 

das ist für die Fragestellung unerheblich.

Wer hat euch beauftragt? Derjenige zahlt. Und der Auftraggeber darf sich dann wegen der Mehrkosten mit dem Abnahmeverweigerer auseinandersetzen.