Wer zahlt bei Lohnsplitting die Nachzahlung, welche durch eine SV Prüfung gefordert werden (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer )?

3 Antworten

Wenn die GRV Beiträge nachfordert, dann wird diese Forderung direkt an den Arbeitgeber gestellt. Er muss diese Beiträge entsprechend nachzahlen (und zwar ziemlich fix). Er kann dann die zu wenig gezahlten Arbeitnehmeranteile vom Arbeitnehmer zurück fordern. Der Arbeitnehmer darf nicht besser gestellt werden gegenüber einem Arbeitnehmer, der ordnungsgemäß seine Beiträge gezahlt hat. Er hat ja auch Vorteile dadurch (z.B. Rentenpunkte, höheren Krankengeldanspruch, mehr Arbeitslosengeld etc.)

Allerdings gilt dort eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Alles was länger zurück liegt, muss der Arbeitgeber alleine zahlen.

Deswegen sollte man in Zweifelsfällen als Arbeitgeber (der das größere Risiko trägt und generell für die korrekten Meldungen verantwortlich ist) rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren veranlassen.

Für eine falsche Abführung von SV- und Steuerberträgen haftet gegenüber den Behörden grundsätzlich erst einmal der Arbeitgeber, der diese bei einer Prüfung gestellten Beträge nachzahlen muss.

Im Innenverhältnis (gegenüber dem Arbeitnehmer) kommt es darauf an, ob sich der Arbeitgeber schadlos halten kann, d.h. diese nachgezahlten Beträge zurückfordern kann. In den allermeisten Fällen wird dies nicht gelingen, es sei denn der Arbeitnehmer hätte z.B. vorsätzlich Falschangaben getätigt o.ä.

Wenn jedoch der AG eine falsche Person angemeldet hat, sollte er sich tunlichst hüten, die Nachzahlung zurückzufordern und einen Gerichtsprozess zu riskieren, bei dem die ganze Sache auffliegen würde.

Insofern würde ich mich erst einmal zurücklehnen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die korrekte Abführung der Sozialbeiträge verantwortlich. Er wird auch für die Nachzahlungen in Anspruch genommen.

Der Arbeitnehmer hat ja gar keinen Einfluss auf die Beiträge.