Wer vor wem? Auto rechts abbiegen, Fußgänger will Hauptstraße überqueren

8 Antworten

§ 10 Einfahren und Anfahren[Bearbeiten]

Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2) oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1/325.2)

auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg

auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand

anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Anders ausgedrückt: Er hat allen anderen Verkehrsteilnehmern (auch Fußgängern und Radfahrern) Vorrang zu gewähren.

Thema total verfehlt.

Gruß

§ 10 trifft hier überhaupt nicht zu.

Du bist im Recht. An einer Hauptstraße ohne Zebrasteifen oder Querung hat der Fußgänger zu warten. Hallo, Alle stehen bleiben jetzt komm ich.

@jimpo
DANKE :-)
Bin nur gespannt, ob dir hier nicht doch noch gleich jemand widerspricht...

Die Spannung kann ich dir nehmen, @Avatar2000.^^ Muss ich auch, allein schon wegen dem "Danke" für eine gefährlich falsche Antwort!

Spätestens wenn dass Folgende dann mal eintritt, wärt ihr schlauer: :P

Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet: 70 € Bußgeld + 28,50 € Gebühren, 2 Punkte, A-Verstoß.

http://www.kba.de/cln_031/nn_124394/DE/Punktsystem/Punktekatalog/abbiegen.html?__nnn=true

@Eichbaum1963

@Eichbaum1963:
Also DAVON war die Situation ja doch sehr weit entfernt!
Wäre die Fußgängerin "stur losgegangen", hätte ich natürlich angehalten (bin zwar a bisserle blöd, aber doch nicht völlig!). Nur die Fußgängerin wäre mir, wenn sie denn losgegangen wäre, in die Seite meines Autos gelaufen. Also ich hätte sie nicht angefahren, sondern sie mich "angegangen" ;-)
Ich will jetzt nicht den Spieß umdrehen und sagen, sie hätte mich (bzw. meine Nerven) "gefährdet" - aber um des Spaßes Willen kann ich mir diese Formulierung nicht verkneifen...

Der Kern der Sache ist...
nicht Paragraphen-Reiterei
nicht die generelle Regel der Rücksichtnahme auf Fußgänger
nicht die generelle Regel beim Abbiegen (welcher Art auch immer)

...sondern:
die AUSLEGUNGSFRAGE, wie diese Situation einzuschätzen ist:
Eine Fußgängerin, die dort wo sie steht - salopp gesagt - "nicht hingehört"
(weil es ein Stück Rasen, abgetrennt vom Fußweg, neben der Straße ist
und eben überhaupt keine Überquerung der Hauptstraße vorgesehen ist) -
unterscheidet sich ihre rechtliche Situation von einer Fußgängerin,
die an einer anderen Kreuzung die gleiche Absicht hat, wo aber
die Gestaltung der Kreuzung - sagen wir mal, um es einfach zu machen -
dem Standard in Wohngebieten oder kleineren Orten entspricht
(ohne Tempo-30-Zone)? (wo also die hier mehrfach zitierten Standardregeln mit aller erdenklichen Selbstverständlichkeit volle Anwendung finden)

In dieser Auslegungsfrage geht es weiterhin auch ein wenig um den Gesichtspunkt, ob ein rechtsabbiegender Autofahrer damit "rechnen" kann/muss, dass ein "verirrter Fußgänger" auf die Idee kommt, dort die Hauptstraße zu überqueren.
Paragraphen helfen da wirklich nicht weiter. Und es geht auch nicht um Bußgeld, Schmerzensgeld, etc. - es geht nur um das Verständnis der Besonderheit der Situation.

Dass man im Falle eines Unfalls dennoch mit schwerwiegenden Folgen rechnen muss, versteht sich von selbst!

Jimpo und Avatar2000, bist Du dir sicher, im Besitz einer gültigen Verkehrserlaubnis zu sein?

Danke Eichbaum1963 für die Richtigstellung. Einige Leute sollten nochmal zur Nachschulung.

An Kreuzungen und Einmündungen haben so weit ich weiß immer die Fußgänger Vorrang.

Sorry, lernt man in einer der ersten Stunden: An Kreuzungen und Einmündungen haben Fußgänger Vorrang. Ständig nach links gucken ist auch nicht gerade das, was man in der Fahrschule lernt.

an einer hauptstraße, ohne ampel, zebrastreifen oder sonstiges?

da muss ich dir aber widersprechen.

demnach könnte ich meinen kindern ja sagen, dass sie an kreuzungen einfach laufen können, die autos bremsen schon?

@timy17

@timy17: Wenn du das für nötig hälst, mach das so. Ich habe hier lediglich geschrieben, was man in der Fahrschule lernt.

@timy17

Hallo,

hier wird der Sachverhalt verdreht.

Der Fußgänger stand an der Hauptstraße, an einer Einmündung, und wartete, das sich eine Lücke im fließenden Verkehr anbot. Als sich diese anbot, sonst hätte der Pkw ja nicht abbiegen / einbiegen könne, ging er los.

Der einbiegende muß sich vergewissern, das kein Verkehrsteilnehmer da ist, den er gefährden könnte.

Da der Pkw- fahrer ständig nach links schaute, konnte auch kein Blickkontakt zwischen beiden hergestellt werden.

Gruß

EBEN! das muss man doch differenzieren!
Eben deshalb frag ich das ja hier (Führerschein hab ich nicht im Lotto gewonnen ;-)

@primusvonquack

@primusvonquack von deinem angegebenen Link setzte ich hier mal einen kopierten Textausschnitt rein, der meine Auffassung so in etwa bestätigt:


OLG Hamm v. 25.08.1994: Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem aus einem Grundstück ausfahrenden Kfz und einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

Wenn es zu einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger und einem Kfz. kommt, das aus einer Grundstücksausfahrt kommend in die Straße einbiegt, ist eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Fußgängers angezeigt; denn dem Kfz. gebührt in diesem Fall der Vorrang; dem steht nicht § 9 III S. 3 StVO (gesteigerte Rücksicht auf Fußgänger beim Abbiegen) oder § 10 StVO (gesteigerte Sorgfalt beim Ausfahren aus einem Grundstück entgegen (vgl. OLG Hamm NZV 1995, 72 (Urteil vom 25.08.1994 - 6 U 44/94)).

Das OLG Hamm (Urteil vom 25.08.1994 - 6 U 44/94) hat entschieden:

    StVO § 9 Abs 3 S 3 begünstigt nicht einen Fußgänger, der die Fahrbahn außerhalb eines Kreuzungsbereichs überqueren will.

    Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des StVO § 10 gilt nicht im Hinblick auf Fußgänger, die am Fahrbahnrand auf eine Gelegenheit warten, die Straße zu überqueren.

Meine Güte, das Thema ist viel komplexer als ich gedacht hätte!!! :-) (die anderen Quellen muss ich gleich noch checken...)

PS:
ich glaube der springende Punkt ist dieser:
Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des StVO § 10 gilt nicht im Hinblick auf Fußgänger, die am Fahrbahnrand auf eine Gelegenheit warten, die Straße zu überqueren.

An Kreuzungen und Einmündungen haben Fußgänger Vorrang.

Das ist viel zu Pauschal.

Sorry, lernt man in einer der ersten Stunden: An Kreuzungen und Einmündungen haben Fußgänger Vorrang.

Jein, wenn ein Fahrzeug abbiegt ja, fährt das Fahrzeug aber geradeaus, d. h. wenn Fahrzeug und Fußgänger sich kreuzen, dann muss der Fußgänger warten.

Ist hier besser erläutert:

http://www.brix.de/verkehr/wer_hatte_vorfahrt.html

Siehe auch Antwort von @Crack - die liegt goldrichtig - besonders zu beachten auch der letzte Absatz!

@Eichbaum1963

@Eichbaum1963
das Beispiel, zu dem der Link führt, hinkt etwas, denn dort ist es eine ABBIEGENDE Vorfahrtstraße. Um eine solche handelt es sich hier aber nicht.

In einer abbiegenden Vorfahrtstraße KOMMT der Fußgänger VON der Vorfahrtstraße, und das ist das dort Entscheidende. Bei mir kommt der Fußgänger von einem ganz normalen Straßenrand und will die Hauptstraße überqueren. Nur mit dem feinen Detail, dass dies DIREKT NEBEN einer einmündenden Nebenstraße geschieht, aus der ich in die Hauptstraße einbiege. Und um es nochmals zu sagen: eine Querung der Hauptstraße für Fußgänger ist vom ganzen Erscheinungsbild her NICHT VORGESEHEN und man kann auch nicht damit "rechnen".

@avatar2000

Nein es hinkt keinesfalls, es zeigt nur auf, dass es bei abknickender Vorfahrtstraße genauso ist wie ansonsten auch.

In einer abbiegenden Vorfahrtstraße KOMMT der Fußgänger VON der Vorfahrtstraße, und das ist das dort Entscheidende.

Nein ist es nicht, es spielt keine Rolle auf was für einer Straße der Fußgänger läuft, also egal ob er von ein Vorfahrtstraße kommt oder bei Rechts vor Links.

Abbieger müssen an Kreuzungen und Einmündungen Fußgängern Vorrang geben.

Ansonsten verweise ich auch noch mal auf § 9 StVO, Absatz 3, letzter Satz:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__9.html

Einerseits bin ich "Abbieger" (und solche müssen fast immer warten), andererseits kann ich nicht auf die Idee kommen, dass dort ein Fußgänger die Straße überqueren will,

Das solltest Du aber.

Denn erstens musst Du nach § 9 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren beim Abbiegen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Und zweitens musst Du allen Fahrzeugen auf dieser Straße, also auch denen die von Rechts kommen Vorfahrt gewähren, denn es könnte theoretisch möglich sein das dort gerade jemand überholt. Insofern ist also ein Blick nach Rechts durchaus angebracht...

@crack
Ja, natürlich könnte da zufällig jemand in genau dem Moment überholen (oder ähnliches), aber DAS hätte ich - da sich dies auf der FAHRBAHN abgespielt hätte - im Bruchteil einer Sekunde GESEHEN (und ebenso schnell reagiert).

Mit dieser Fußgängerin aber konnte ich nicht "rechnen", denn sie STAND zunächst bewegungslos rechts NEBEN der Fahrbahn auf der begrenzenden Grünfläche (halt so'n Stück 1m breiter Rasen, wie man's oft an Straßenrändern sieht) - eine Zone, wo ein Fußgänger vom Verkehrsdesign her gar nicht hingehört hätte (Fußweg mit 1-2m Abstand weiter von der Straße weg-verlagert). Eine Zone also, wo ich nicht auf die Idee kommen konnte, dass sich dort ein "Verkehrsteilnehmer" überhaupt aufhält. Sie setzte sich dann ziemlich gleichzeitig mit mir in Bewegung bzw. wollte das, blieb aber stehen.

Herrje - ich bin jetzt fast noch mehr verwirrt als am Anfang!!!
Zählt die Fußgängerin als eine Person, die nur "auf eine Gelegenheit wartet, die Straße zu überqueren"? Oder fällt die KREUZUNG mehr ins Gewicht (obwohl ausdrücklich KEINE Überquerung für Fußgänger dort vorgesehen ist)???

@avatar2000

Wie ich oben schon zitiert habe heißt es in der StVO:

Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Es wird keine Aussage getroffen ob der Fußgänger sich dort aufhalten durfte. [im §25 StVO Fußgänger wird sogar verlangt das man die Straße nur an Kreuzungen oder Einmündungen überquert wenn es die Verkehrslage erfordert]

Es wird auch keine Aussage getroffen ob er sich vor, mit oder nach dem Abbiegenden in Bewegung setzen muss damit er von diesem beachtet werden muss. Es wird lediglich gesagt das "auf zu Fuß gehende" besondere Rücksicht zu nehmen ist, und damit ist unter allen Umständen gemeint, denn einem Fußgänger gilt hier besonderer Schutz.