Wer muss wem den Pflichtteil auszahlen?

6 Antworten

Aber klar,

es existiert ja z.B. auch eine Ausgleichungspflicht nach §2316 BGB. Oder siehe auch dazu §2050 BGB...

also..ich spinn mir mal was zusammen: Du verkaufst das Haus und zahlst den Pflichtteil aus. Schwester und Frau haben aber ebenso etwas geerbt was einen Wert darstellt der nicht unerheblich ist. Wohnung...Grund & Boden etc. Wo bitte schön wäre es rechtens wenn nur ein Pflichtteilsberechtigter zur Auszahlung verpflichtet ist und die anderen nicht, wenn alle Sachwerte oder Geldwerte erhalten haben??

Also Anwalt für Erbrecht konsultieren. Würde ich machen. Bei diesen Summen macht das auch Sinn.

Anspruch auf den Pflichtteil hat ein Pflichtteilsberechtigter, wenn er von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, bzw. wenn er wertmäßig weniger als den Pflichtteil erhält (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Der Pflichteil/Pflichtteilsergänzungsanspruch errechnet sich dabei wie folgt. Zunächst ist der Nachlasswert ( also der Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich Schulden und Beerdigungskosten) zu ermitteln. Dann das was der berechtigte ohne Testament bekommen hätte. Der Pflichtteil ist davon die Hälfte. Von den Pflichtteil wird das Erhaltene wertmäßig abgezogen. Bei der Frau wäre noch zwischen großen und kleinen Pflichtteil zu unterscheiden. Nimmt die Frau das Erbe an, ist vom großen Pflichteil das sind 25% ( die Hälfte von 25% Erbe + 25% Zugewinnausgleich)

Pflichtteil gegenüber Denen geltend machen ,

Ja, spielt hier aber keine Rolle, da nur die Verteilung unter den Pflichtteilsberechtigten geregelt wurde.

Beispiel: Das Haus sei 300000€ Wert, das was die Frau bekommen hat 100000€ und das was die Schwester bekommen hat 60000€.

Dann berechnet sich der Pflichtteil wie folgt: Nachlasswert 460000€. Pflichtteil der Frau 460000€/4 - 100000€ = 15000€ Pflichtteil der Schwester 460000€/8 - 60000€ = -2500 => kein Pflichtteil.

Ich bekomme das Elternhaus und muss meine schwester und die Frau mit dem Pflichtteil ausbezahlen

Das heißt vermutlich, sie Tragen die Pflichtteilslast. Sprich in obigen Beispiel müßte sich die Schwester nicht am Pflichtteil beteiligen. Letzlich müßte man aber genau im Testament nachsehen.

kann ich jetzt auch meinen Pflichtteil gegenüber Denen geltend machen ,

Sie können Ihren Pflichtteil insoweit geltend machen, als das Ihnen der Pflichtteil wertmäßig verbleiben muß. Sie können auch das beschwerte Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, was aber wenige sinnvoll wäre.

Einen Pflichtteilsanspruch hat ja nur, wer enterbt wurde. Da die Frau und Schwester aber offenbar auch geerbt haben (Eigentumswohnung, Wälder), wäre es interessant, mal die genaue Formulierung des Testamentes zu erfahren. Auch wenn die Eigentumswohnung, Wälder etc.als Vermächtnis und nicht als Erbe gewertet werden, müssten sie gem. § 2307 BGB das Vermächtnis auschlagen um überhaupt pflichtteilsberechtigt zu sein. Da Du aber unstrittig (Allein?) Erbe geworden bist, hast Du keinen Pflichtteilsanspruch. Ist allerdings das Haus weniger wert, als Dein Pflichtteil wäre, hast Du gem. § 2305 BGB den Pflichtteilergänzungsanspruch - in diesem Fall müsstest Du der Frau und der Schwester allerdings gar nichts zahlen.

Informationen findest Du hier: http://www.pflichtteilrechner.de/fragen.php

Zunächst hat keiner der hier benannten ein Pflichtteilsrecht, allenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Dann wäre zu klären, ob es sich um Vermächtnisse oder Teilungsanordnung des Erblassers handelt.

Demnach müsste ein Ausgleich unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft hergestellt werden, wenn der jeweilige zugesprochen Gegenstand eines Miterben weniger wert wäre.

G imager761

Die Situation ist nicht ganz klar. Wer ist gestorben? Welche Verwandten des Erblassers existieren? Steht im Testament, dass du den "Pflichtteil" an deine Schwester und die Frau (?) bezahlen sollst? Wer ist ünerhaupt Erbe geworden? (Du schreibst, dass du das Haus ergalten sollst, was sich eher nach einem Vermächtnis anhört).