Wer muss Spülmaschinenreparatur bezahlen? Mieter oder Vermieter?

9 Antworten

Das muss der Vermieter bezahlen. Die Spülmaschine war ja mitgemietet.

Das muss er gerade nicht, wenn eine Kleinreparaturklausel vereinbart wäre oder der M durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch die Pumpe des mitvermieteten Geschirrspülers geschrottet hätte.

@imager761

Kleinreparatur ok.

Aber das

die Pumpe des mitvermieteten Geschirrspülers geschrottet hätte.

schafft niemand.

@beangato

Ach ja? Dann rate ich zum Selbstversuch: Die Speisereste einer verkrusteten Nudelauflaufform werden im Spülgang soweit aufgeweicht, dass sie gerade das Flächensieb am Boden passieren und dann den Ansaugstutzen und Rotor der Pumpe verzulzen.

@imager761

Ach ja.

Ich nutze seit zig Jahren Sspülmaschinen.

Die erste gab nach 14 Jahren den Geist auf ( da war nicht die Pumpe kaputt).

Die jetzige läuft seit etwa 8 Jahren.

Der GS ist (vermutlich) mitvermietet. Demzufolge ist hier der Vermieter für Beauftragung der Reparatur und deren Kosten zuständig (insofern dir kein Verschulden nachgewiesen werden kann). Das ist auch keine Kleinreparatur im Sinne des Gesetzes die bei einer evtl. vereinbarten wirksamen Klausel zur Anwendung kommen könnte.

Keinesfalls darf der Vermieter diese Kosten von der Kaution in Abzug bringen.

Das ist auch keine Kleinreparatur im Sinne des Gesetzes die bei einer evtl. vereinbarten wirksamen Klausel zur Anwendung kommen könnte.

Falsch. Diese irrige Rechtsauffassung hast du exklusiv für dich. Dementgenstehend hat der BGH m. Urt. VIII ZR 91/88 ausgeurteilt, dass eine im Einzelfall und dem Jahresaufwand nach begrenzte verschuldensunabhängige Haftungsübernahme des M formularmäßig wirksam vereinbart werden kann, soweit es sich um "Einrichtungen, dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegenden Gegenstände" handelt. Sie sei vertretbar, "wenn der Mieter es in der Hand hat, durch einen schonenden Umgang mit den Installationsgegenständen auf die Entstehung und den Umfang des Reparaturbedarfs Einfluss zu nehmen."

Als Gegenstände, die dem "häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen", kommen nach höchstrichterlicher Auffassung in Begriffsbestimmung n. § 28 Abs. 3 S.2 der II. Berechnungsverordnung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) in Betracht: "Lichtschalter und Steckdosen innerhalb der eigenen Wohnung, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken, Wasserhähne bzw. Mischbatterien (außer Verschleiß durch Verkalkung), Badewannen, Duschköpfe, WC-Schüsseln und WC–Spülungen (nur Außenwandinstallation), Rolllädengurte, Verschlüsse von Fenstern und Türen der eigenen Wohnung, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden sowie mitvermietete Kühlschränke, Herde und Waschmaschinen."

G imager761

@imager761

Nein, diese Deiner Meinung nach irrige Rechtsauffassung teilt der albatros mindestens auch mit mir.

Es mag zwar sein, dass auch solche mitvermieteten Geräte irgendwie unter die Kleinreparaturklausel eines Mietvertrags fallen. Aber das bezieht sich dann nur auf Türgriffe und Bedienteile, wenn zum Beispiel mal ein Drehknopf abbricht oder so.

Nicht aber auf defekte Teile tief im inneren eines Geräts, wie z. B. die Abwasserpumpe der Spülmaschine.

@albatros

Hier ging/geht es um die unzulässige Belastung der Kaution wenn streitig ist, wer die Kosten zutragen hat.

Die Frage der Kleinreparatur ist hier klar, da es die Pumpe ist, gilt hier eine (wenn überhaupt wirksam vereinbart) Klausel nicht.

Wem gehört die Maschine? Wie ist das in den Mietvertrag integriert?

Dem Vermieter, Ka ich müsste mal im Mietvertrag schauen

was ist vor kurzem und hat da die Spülmaschine noch tadellos funktioniert?

bin seit 31.10.19 ausgezogen, und ja die Spülmaschine hat 3 Wochen vor Auszug nicht mehr funktioniert.

@itsnicobellic

Mit der Kaution dürfen nur unstrittige Forderungen aufgerechnet werden.

Hattest du den Vermieter informiert dass der GS nicht richtig funktioniert?

Hallo, ich weiß nicht genau, wer die Reparatur bezahlen muss, aber auf einen Rechtsstreit würde ich es nicht ankommen lassen, denn das wäre mir der ganze Stress nicht wert, der Vermieter wird immer den längeren Arm haben.

Aber ich würde auf keinen Fall alleine bezahlen, denn deine Mitbewohnerin hat ebenfalls die Spülmaschine benutzt, da spielt es keine Rolle wie oft. Deshalb müsste sie dann auch die Hälfte mit bezahlen.

Und genau das würde ich dem Vermieter sagen, dann hörst du mal, was er dazu sagt. Meiner Meinung nach ist das doch sehr logisch und alles andere wäre nicht gerecht.

Die Antwort entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.

@bwhoch2

Manchmal kann auch ein Rat von Nutzen sein, deshalb überlasse ich es dem FS, was er mit meiner Antwort anfängt.

Übrigens habe ich nirgends gelesen, dass du dich rechtlich auskennst, um eine gute Antwort zu geben. Kann mich also über deinen Kommentar nur wundern. 

 

@monky408

Du schreibst: Alles andere wäre nicht gerecht. Und das ist falsch, dazu muss man nicht einmal Jurist sein.

Rechtlich kenne ich mich aufgrund reicher Erfahrungen aus. Ich weiß, was über eine Kleinreparaturklausel einem Mieter angelastet werden kann. Wenn eine Spülmaschine das Wasser nicht mehr abpumpt, fällt das in der Regel nicht darunter.

  1. Weil es mit der Bedienung durch den Vermiete kaum was zu tun hat. Das würde erst die Reparatur ergeben.
  2. Weil eine solche Reparatur schnell die Obergrenze für solche Kleinreparaturen übersteigt.

FS zu raten, sich die Kosten mit Mitbewohner/in zu teilen ist also allenfalls dann ein Thema, wenn sich heraus stellt, dass ein eklatanter Bedienfehler zu dem Problem geführt hat.