Wer muss in der Fahrschule bei einem kleinen Auffahrunfall die Kosten übernehmen?

9 Antworten

Ihr bzw der wo das Auto gestartet hat, hätte dies mit Sicherheit nicht ohne Fahrlehrer tun dürfen.
Ebenfalls bin ich der Meinung das der wo das Auto gestartet hat alt genug ist um zu wissen das er das nicht darf.
Es ist eine grobe Handlung und ich denke der Schüler muß das bezahlen!
Wenn der Fahrlehrer jetzt im Auto gesessen wäre und der Schüler hätte die Anweisung bekommen wäre das was anderes.
Und jetzt mal ganz ehrlich, auch wenn mich jetzt vielleicht einige für gemein halten ;) aber wäre ich der Lehrer würde ich den Schüler das bezahlen lassen. Jetzt nicht um ihn was reinwürgen zu wollen, sondern das er eine Lehre drauß zieht.
Sitzt der Schüler am Steuer also wenn er seinen Schein hat, ist er dafür verantwortlich was er tut und denkt vielleicht zuerst bevor er handelt.
Das ist jetzt nochmal gut gegangen, es hätte nämlich was anderes auch sein können wie z.B. ein Fußgänger!

Bin nicht einverstanden. Es liegen grobe Nachlässigkeit  und Fehlverhalten des Fahrlehers vor.
In Fahrstunde ist er für den Schüler verantwortich. Der Schüler unterliegt der Verantwortung und der Aufsichtspflicht des Lehrers.

@Gege3210

Der Schüler unterliegt der Verantwortung und der Aufsichtspflicht des Lehrers.

Der Hinweis ist völlig daneben.

Es handelt sich hier um einen Jugendlichen, bzw. Erwachsenen und nicht mehr um ein Kind von 10 Jahren.

BGB  § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist,

die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf,

ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Also würde die Aufsichtspflicht nur für Minderjährige zutreffen, also bis zum 17. Lebensjahr.

Allerdings die Haftung ist etwas anders geregelt:

III.  Die Haftung eines Minderjährigen

Die Haftung eines Minderjährigen ist maßgeblich in § 828 BGB geregelt. Danach haften Minderjährige für ihre Handlungen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht (Haftungsprivileg), außer die Haftung ist durch die Grundsätze der Billigkeit geboten.

Danach haften Minderjährige bis zur Erreichung der Volljährigkeit nur, soweit sie ihr Unrecht einsehen können.

Und davon kann man bei einem 17-jährigen ausgehen.

Den Schaden übernimmt die Kfz-Versicherung des Fahrzeugs.

Möglicherweise wird der Fahrschüler in Regress genommen. Kommt drauf an, wie das ganze nun tatsächlich passiert ist. Ist der Fahrlehrer im Auto gesessen, während die Zündung eingeschaltet wurde, dürfte der Fahrlehrer alleine haftbar sein. War der Fahrschüler hingegen alleine, könnte es sein, dass der eben haftbar ist.

Generell gilt §2 StVG

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung 
der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen
führt, muss dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes
begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und
Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im
Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn
der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Es kommt eben drauf an, wie der Fahrschüler gehandelt hat.

Eigentlich sollte das die Versicherung der Fahrschule übernehmen. Jedenfalls muss es ihr gemeldet werden.

Der Fahrlehrer hat grobe Fehler begangen :
Er darf Fahrstunde nicht für Privatgänge benutzen. Er ist angestellt und bezahlt, Ihnen Fahren beizubringen.
Er hat den Zündschlüssel im Auto gelassen. Gröbste Vernachlässigung seiner Pflichten.
Während der Fahrstunde unterliegen Sie seiner Verantwortung, Aufsichtspflicht.
Der Schüler könnte deshalb meiner Ansicht nach nicht zu Verantwortung gezogen werden.
Wahrscheinlich würde die Versicherung der Fahrschule gegen den Fahrlehrer wenden, aber zuerst würde sie (je nach Versicherungsvertrag) zumindest den Schaden am anderen Fahrzeug bezahlen.
Natürlich kann der Fahrleher wegen grober Fahrässigkeit entlassen werden, das ist eine andere Geschichte.

Wenn der Besitzer des Sprinter das "unter uns" regeln will, geht das den Fahrlehrer an, nicht den Schüler. Dadurch könnte der Lehrer sich viel Ärger ersparen... Jedoch, wie er den Schaden am Fahrschulfahrzeug erklärt, darf in keinem Fall auf den Schüler fallen ! Sonst darf oder muss dieser Stunk machen.

Er darf Fahrstunde nicht für Privatgänge benutzen. Er ist angestellt und bezahlt, Ihnen Fahren beizubringen.

Sorry - aber die meisten Fahrlehrer sind selbständig und daher haben diese auch die Möglichkeit eine dringende Besorgung zwischen den Fahrstunden zu erledigen.

Er hat den Zündschlüssel im Auto gelassen. Gröbste Vernachlässigung seiner Pflichten.

Auch dieser Hinweis ist daneben, denn er hat mit Sicherheit seinen Fahrschülern mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug nicht starten dürfen.

Und von einem 17 jährigen, bzw. älteren muss er davon ausgehen können, dass dieser dies auch nicht tut.

Während der Fahrstunde unterliegen Sie seiner Verantwortung, Aufsichtspflicht

Dies ist völliger Unsinn.  Für diese Altersgruppe hat der Fahrlehrer keine Aufsichtspflicht.

@Apolon

Na, wenn das so ist wie Sie schreiben, kann ich nur sagen "Armes Deutschland" :-(
In anderen Ländern ist das besser geregelt.
Auf jeden Fall ist der Fahrlehrer verantwortlich, den Schüler (der noch nicht Führerschein hat !) alleine im Auto gelassen zu haben, mit Zündschlüssel.
Dieser Verantwortung unterliegen auch Eltern, die Kinder im Auto mit eingestecktem Zündschlüssel lassen. Da gibt es gerichtliche Urteile und Präzedenzfälle. Selbst ein im Auto alleingelassener Hund kann Dritten große Schäden anrichten. Auch da gibt es Urteile.
Ob jetzt der Fahrlehrer Angestellter oder Selbstständiger ist, ist in der Frage nicht angegeben. Auf jeden Fall ist entspechende Versicherung notwendig. Egal ob es geschäftliche, berufliche, fahrzeugliche und/oder private Haftpfichtversicherung ist, ist vorgeschrieben. Private Haushaltsversicherung lehnt Haftung für beruflich ausgeübte Tätigkeiten ab.
Falls da eine Unterlassung vorgekommen ist, wird der Verantwortliche persönlich vor den Kadi gezogen. In diesem Fall, wie es in der Frage beschrieben ist, wäre der Fahrleher wegen grober Nachlässigkeit verantwortlich. Man darf ein gefährliches "Spielzeug" nicht Unerfahrenen überlassen, das ist strafbar.

Manche Leute sind voll wütend dass ihre Vollkasko nicht bezahlt, wenn ihr Auto gestohlen wird, welches sie offen und mit laufendem Motor auf der Straße stehen lassen, "nur mal schnell Zigarettenautomat".

Es scheint nichts größeres zu bestehen um "Unendlichkeit" zu beschreiben, ausser menschliche Dummheit.

Besten Gruß !

@Apolon

Ganz nebenbei, meine älteste Tochter war Fahrlehrerin, auch LKW, und auch Reitlehrerin, hatte ziemlich alle Diplome. Ausser berufliche Rennfahrerlizenz. Jedoch fuhr sie Motorradrennen auf der Strecke Magny-Cours, aber im Klub, mit Lizenz.
Das musste leider wegen Rückenmarksschäden aufhören.

@Gege3210

@GEGE3210,

Du gehst von falschen Voraussetzungen aus.

Kindern bis ca. 10 Jahren sollte man nicht alleine im Auto sitzen lassen - da gebe ich dir recht.

Nur bei einem 17 jährigen kann man davon ausgehen, dass ihm bekannt ist, dass er ohne Führerschein mit einem Auto nicht spazieren fahren darf - wenn der Fahrlehrer nicht dabei ist.

Die Haftung liegt hier ganz eindeutig bei dem Fahrschüler.

Und welche Fachkenntnisse deine Tochter hat, steht hier nicht zur Entscheidung und interessiert auch niemanden.

@Apolon

Tscha, wenn Du so gut Bescheid weisst... More power to you !

Mir stellte sich eben ganz einfach die Frage, wie es dazu kommen konnte, dass eine noch nicht gesetzlich volljährige Person und noch ohne Fürerschein unüberwacht in Besitz des Autos und des Zündschlüssels kommen konnte. Da stimmt doch irgend etwas nicht ?! Und das ist nicht der Fehler des Fahrschülers. Dieser hat ja den Zündschlüssel nicht gestohlen.

"bei einem 17 jährigen kann man davon ausgehen..." ?
Nein, genau das kann und darf ein Erwachsener eben nicht.

Wenn es vor Richter kommen sollte, würde diese(r) bestimmt dies in Betracht ziehen. Was junge Leute denken und was Wirklichkeit ist, sind oft ganz verschiedene Sachen.

Jetzt klemme ich aber hier ab, habe die Nase voll. Macht's gut !

Okay, es waren gute Argumente dabei wo mir nochmal zum überlegen geben ;) Aber ich denke, kann man 17 jährige echt noch als Kinder sehen? Die meisten haben dort ziemlich Ihre Ausbildung fertig, gehen an die Arbeit verdienen ihr Geld gehen Nachts auf die Straßen und dürfen zum Teil schon Alkohol kaufen usw. Kann man den da nicht erwarten das se sich an die Regeln halten bzw sowas sollte normal klar sein das man so etwas nicht darf ;) Also jetzt mal ganz vom rechtlichen Teil abgesehen! Wie es in diesem Fall rechtlich aussieht und ob da die Versicherung so ohne Probleme bezahlt würde mich echt interessieren. Des ist jetzt so ein spezieller Fall habe auch mal bei Google geschaut hab da aber nix gefunden :(

Das stimmt erstmal. Allerdings habt ihr den Anweisungen des Fahrlehrers grob zuwider gehandelt, indem ihr das Fahrzeug ohne ihn gestartet habt.

Ich denke, da kann man den Verursacher durchaus in Regress nehmen.

Ich meine die Fahrschule muss es komplett übernehmen, schlußendlich, hat er den Schlüssel stecken lassen, aber das wird wohl ein u. U. ein Gericht klären, vielleicht übernimmt der Fahrlehrer auch die komplett Schuld, dann zahlt seine Versicherung, immerhin seid ihr seine Schutzbefohlenen, da hätte er damit rechnen können.

Sie hielten kurz an einer Stelle da der Schüler auf die Toilette musste und der Fahrlehrer seine Besorgung machen musste. Der Schüler bekam den Schlüssel um sich wieder ins Auto zu setzen. Übermut und Dummheit packte ihn und er startete den Wagen. Der Wagen hüpfte 15 cm nach vorne und Stieß leicht an den Vordermann.

@Olapizzaharia

In diesem Fall greift dann § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), zudem wurde mindestens fahrlässig durch den Fahrschüler gehandelt, damit ist er voll schuldfähig und kann komplett in Regress genommen werden, allerdings wird dann in den meisten Fällen noch abgewägt, ob es seine erste Fahrstunde oder sein letzte war.

Ich meine die Fahrschule muss es komplett übernehmen, schlußendlich, hat er den Schlüssel stecken lassen,

Falsch -  und weshalb benötigt man denn dann eine Kfz-Haftpflichtversicherung?

@Apolon

Ach herrjee, der Herr Versicherungsvertreter. Aber ich kann dich trösten, du liegst falsch.

@FragaAntworta

Und du schreibst völligen Unsinn!

Oder nenne uns doch einfach mal die Rechtsquelle auf die du dich beziehst!

@Apolon

Wer ist denn uns? Du? :-D Kennst du eigentlich die Wörter "vielleicht" und "unter Umständen"? Wenn ja, dann solltest du doch erkennen, was damit gemeint ist, zudem findest du auch genug Urteile dazu im Internet, dort war es auch immer abhängig vom Wissenstand des Schülers, inwiefern er dazu auch in Regress genommen wird, und dann gibt es da noch meinen zweiten Kommentar, hast du bestimmt übersehen, da gebe ich den § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Rechtsquelle an, schau mal nach. Viel Spass beim Erkennen.


@FragaAntworta

@FragaAntworta,

hier sind deine Begriffe vielleicht oder unter Umständen nicht angebracht, denn hier geht es um eine Leistung der Kfz-Haftpflichtversicherung in Verbindung mit dem Kfz-Pflichtversicherungsgesetz und dem VVG und da muss die Kfz-Haftpflichtversicherung den Fremdschaden erstatten.

https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html#BJNR102130965BJNG000100314

Und auch dein genannter § 823 BGB interessiert hier mal gar nicht.

Ergänzend wenn du auf die Aussichtspflicht des Fahrlehrers hinzielst, solltest du dir mal die §§ 828 + 832 BGB in Ruhe durchlesen. 

Ansonsten, solltest du nicht so auf die Pauke hauen, denn dir fehlen hier scheinbar alle Fachkenntnisse.

@Apolon

Nicht ganz richtig, aber zumindest sehe ich nun warum du es falsch verstehst, ist aber egal, denn es ändert sich nichts an meiner Aussage, du siehst sie nur vom falschen Standpunkt aus.