Wer kennt sich aus mit dem Thema "Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht (Hobby-Unternehmen)"?

3 Antworten

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Ja, das hast du soweit richtig verstanden. Wenn das Finanzamt dein Gewerbe als Hobby (im steuerrechtlichen Sinn wird dies als "Liebhaberei" bezeichnet ;) einstuft, interessieren die Gewinne steuerlich fortan (bis zu einer eventuellen Änderung der Einstufung) nicht mehr.

Eine Sache sollte aber auf jeden Fall beachtet werden. Wenn du irgendwann das Geschäft aufgibst oder verkaufst interessiert es das Finanzamt dann wieder, selbst wenn es bei der Einstufung als Liebhabereibetrieb bleibt. Nach einem aktuellen BFH-Urteil (Urteil v. 11.5.2016, X R 15/15) ist auch der Aufgabegewinn eines Liebhabereibetriebes steuerpflichtig. Allerdings sind nur die stillen
Reserven, die im Zeitraum der Einordnung als ordentlicher Gewerbebetrieb maßgeblich. Wertsteigerungen, die auf den Zeitraum der Liebhaberei entstehen, sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn bis zur Aufgabe viele Jahre vergehen, ist es dann oftmals schwierig bzw. mit sehr hohem Aufwand verbunden, die Werte zum Zeitpunkt des Überganges zur Liebhaberei rückwirkend festzustellen. Daher ist es wichtig, die Werte des Betriebsvermögens am Jahresende des Übergangs zum Liebhabereibetrieb festzuhalten.

natürlich hat man anfangs Schwierigkeiten. Das Finanzamt guckt sich das einige Zeit an.

Schreibt man aber nur Jahrelang Verluste, wird das Finanzamt mißtrauisch.

Man kann aber evtl. darauf verweisen, eben mit Gewinnerzielungsabsicht zu agieren.

Nachweis z. B. bei Einträgen in den Gelben Seiten (kostenlose 2 mm) zunächst. Werbung etc

Man müßte dann ggfs. das Gewerbe wieder abmelden & auch die gezogene Vorsteuer zurückzahlen eben wegen Liebhaberei-Hobby, wenn keine Umsätze generiert werden oder man nur Vorsteuern zieht.

Hat man Vorsteuern gezogen (also nicht Kleinunternehmen nach § 19,1 USTG), wird man das Gewerbe auch abwickeln müssen

Ich würde dann anraten, die Restwerte nicht zu niedrig zu bewerten für das Finanzamt. Dh. also nicht 1 € Restbuchwert für einen Firmen-PKW etc.

Dieser einmalige Unternehmensgewinn wird dann ausgewiesen bei der Gewerbeabmeldung. In einer anderen Buchung gehen diese dann bewerteten Inventaria ins Privatvermögen über.

Auf diese Bewertung hin zahlt man dann die UST wieder zurück.

Wie weit konntest Du die Liebhaberei entkräften durch entsprechende Einträge - Internetauftritt etc ?

Das ist ein zweischneidiges Schwert.

Wenn das Finanzamt deinen Betrieb als Liebhaberrei einstuft, dann kannst du auch die Betriebskosten nicht mehr steuerlich absetzten.

Hintergrund ist der, das einige Leute ihr "Hobby" von der Steuer absetzen wollen. Da wird dann z.b. Lustreisen als Geschäftsreisen deklariert.

Überlicherweise werden bei Lieberhaberei unter berücksichtigung der Betriebskosten keine Gewinne erziehlt. Mit so einer Einstufung schiebt dann das Finanzamt dem einen Riegel vor.