Wer kennt sich aus im Erbrecht?
Hallöchen,
meine Mutter ist verstorben. Laut Testament - Eröffnung hat sie mich,ihren Sohn und meine Schwester,mit Namen und Geburtsdatum aufgeführt. Im Testament wurde meine Schwester zum alleinigen Erben eingesetzt. Sollte meine Schwester nicht zur Erbfolge gelangen,soll die Enkeltochter ( das Kind meiner Schwester ) ersatzweise alleine Erbe sein. Ist es Rech- tens,wenn ein allein Erbe eingesetzt wurde und nicht ausdrücklich und namentlich auf meine Enterbung higewiesen wurde, das ich dann keinen Anspruch auf den gesetzlich, juristischen Pflichtteil habe ?
Und wenn doch, in welcher Höhe ? Welche hilfreiche Empfehlung gäbe es in meinem Fall ?
4 Antworten
In einem Testament muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn und warum jemand enterbt wurde. Nur wenn auch der Pflichtteilsanspruch entzogen werden soll, muss dies ausführlich begründet werden.
Als leibliches Kind hast Du Anspruch auf den Pflichtteil, in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Wenn man davon ausgeht, dass Du und Deine Schwester die einzigen Erben sind - also keine weiteren Kinder bzw. Abkömmlinge vorverstorbener Kinder und auch kein Ehemann mehr vorhanden sind, würdet Ihr je zur Hälfte erben. Der Pflichtteil wäre somit 1/4.
Als Pflichtteilsberechtigter bist Du kein Erbe, Du erbst somit auch keine Schulden. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch - Du hast keinen Anspruch auf einen Teil vom Tafelsilber oder Schmuck sonder nur auf den anteiligen Wert in Geld.
Ist es Rech- tens,wenn ein allein Erbe eingesetzt wurde
Selbstverständlich.
und nicht ausdrücklich und namentlich auf meine Enterbung higewiesen
Das wurde es doch, du bist namentlich ausdrücklich nicht erwähnt, vielmehr deinen Schwester sowie Ersatzerben bestimmt und damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
das ich dann keinen Anspruch auf den gesetzlich, juristischen Pflichtteil habe ?
Der besteht, auch darauf muss man dich nicht hinweisen. Es mag Absicht sein, denn wenn du diesen Anspruch nicht innerhalb von 3 Jahren geltend machst, wäre er verfristet nicht mher zu stellen :-O
Dir steht der zu deinem Erbrecht hälftige Anspruch in Geld gegen deine Schwester zu.
Verstürbe deine Mutter verwitwet oder unverheiratet und würden keine Kinder nachgeborten oder adoptiert, derzeit 1/4 dessen, was nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten und Beerdigungskosten am Todestag von ihrem Vermögen verbliebe.
Welche hilfreiche Empfehlung gäbe es in meinem Fall ?
Da du nicht weißt, was deine Mutter lebzeitig noch alles deiner Schwester schenkt, von dem du nie etwas erfährst, würde ich ihr ja einen notarielllen Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen einen kleine Summe anbieten: Der Spatz in der Hand ist besser als die Taube auf dem Dach :-O
G imager761
Auf deinen Pflichtteil hast du trotzdem Anspruch, Und ansonsten wende dich an eine Anwalt, der sich mit Erbrecht auskennt.
Die Antwort von miboki ist 100% richtig; ihr ist nichts hinzuzufügen, auch ein Anwalt könnte nichts anderes sagen.