Wer ist für Mieter in einer Eigentümergemeinschaft einer Seniorenwohnanlage der Ansprechpartner?

3 Antworten

Grundsätzlich ist der jeweilige Vermieter Ansprechpartner.

Zum Ansatzpunkt Deiner Frage müßtest Du näheres ausführen:
Nun werden bei Neuverkäufen bzw Vermietungen bestehende Verträge
ungesetzlich ?? ausgehebelt und das Konzept der Wohnanlage ?? gegen den Willen vieler Bewohner gänzlich zerstört.

Es bestehen seit Bau dieser Anlage Verträge, die diese Anlage als "Betreute Wohnanlage" kennzeichnet. In diesen Verträgen (für Eigentümer und für Mieter) wird bindend erklärt, wer sich bewußt dafür entscheidet, kann diese Betreuungsoption nur mit Auszug aus der Anlage beenden.

Es existiert ein BGH Urteil, welches alle in dieser Anlage bestehenden Vertragspunkte bestätigt. Die Koppelung -Mieten und Betreuen- ist danach nicht sittenwidrig und gesetzeskonform.

Normalerweise haben sich bisher Menschen mit Betreuungsbedarf hier eingemietet oder eingekauft. Nun haben aber einige Eigentümer den schnellen Hausverkauf bevorzugt und sich dabei über alle Bedingungen hinweggesetzt. Sie haben andere Eigentümer vor vollendete Tatsachen gestellt.

In deren Häuser kann nun jeder einziehen , Alters-und Gesundheitsunabhängig . Was auch schon passiert ist. Ein einzelner Mieter erreicht auch mit seinem Eigentümer, der auf den Verträgen besteht, nichts. Keine Chance?

Ansprechpartner ist immer der Vertragspartner.

Und das ist bei Mietern stets der Vermieter, also derjenige, der im Mietvertrag als Vertragspartner bezeichnet ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwaltung, hat mit den Mietern nichts zu schaffen und dies auch dann nicht, wenn einzlene Eigentümer ihre Wohnung vermieten.

Zunächst ist für jeden Mieter sein Vermieter/Eigentümer der Wohnung zuständig... aber auch dieser muss, wenn es um wichtige "Probleme" in der Gemeinschaft geht, den Mehrheitsbeschluss bei der Eigentümerversammlung akzeptieren

So weit bekannt. Was ist, wenn es keinen Mehrheitsbeschluß über die geänderten Verträge gibt?

Neue Verträge werden stillschweigend geändert, obwohl die urspünglichen, notariellen Verträge aussagen, das weder nach Tod noch nach Eigentumswechsel solch gravierende Änderungen erlaubt sind.