Wer ist berechtigt eine Grundschuld zu reaktivieren?

7 Antworten

Die Grundschuld ist nicht deaktiviert, sondern steht dem dort benannten Berechtigten zu. Du meinst, dass sie nicht valutiert, also derzeit keine Verbindlichkeiten sichert.
Soll eine bereits eingetragene Grundschuld neue Verbindlichkeiten sichern, muss sie von der alten Bank an die neue abgetreten werden und der Eigentümer schließt mit der neuen Bank einen Sicherungsvertrag. Wird das Darlehen bei der alten Bank aufgenommen, genügt der Abschluss des Sicherungsvertrags. Wurde die Grundschuld damals gelöscht, muss eine neue bestellt werden.

Eine Grundschuld wird zugunsten eines Gläubigers ins Grundbuch eingetragen, in den meisten Fällen ist das eine Bank. Wird von dieser Bank ein neues Darlehen gewährt, könnte die Bank die eingetragene Grundschuld als Sicherheit reaktivieren, ohne Änderung im Grundbuch.

Genau das ist die Gefahr, wenn man bereits abgetragene Schulden nicht im Grundbuch löschen lässt. Der Gläubiger kann dann jederzeit behaupten, die Schuld sei noch fällig.

Wird das Darlehen aber von einem neuen Gläubiger gewährt, also einer anderen Bank, wird die alte Grundschuld im Grundbuch gelöscht und eine neue Grundschuld wird eingetragen. Für die neue Bank stellt die alte Grundschuld keinerlei Sicherheit dar.

Eine Änderung einer Grundschuld im Grundbuch kann meiner Ansicht nach nur der jeweilige Gläubiger veranlassen.

ChristianLE  08.08.2017, 10:25

 Der Gläubiger kann dann jederzeit behaupten, die Schuld sei noch fällig.

 

Nein, kann er nicht. Allein aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld lassen sich keine Rückschlüsse über getätigte Zahlungen ziehen.

Oder anders: Im Grundbuch wird nie stehen, dass ein Darlehen teilweise oder komplett getilgt wurde.

Wird das Darlehen aber von einem neuen Gläubiger gewährt, also einer anderen Bank, wird die alte Grundschuld im Grundbuch gelöscht und eine neue Grundschuld wird eingetragen.

 

Oder die Grundschuld wird übertragen.

Eine Änderung einer Grundschuld im Grundbuch kann meiner Ansicht nach nur der jeweilige Gläubiger veranlassen.

 

Der Inhaber einer Grundschuld muss kein Gläubiger sein

 

surbahar53  08.08.2017, 10:42
@ChristianLE

Allein aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld lassen sich keine Rückschlüsse über getätigte Zahlungen ziehen.

Danke für die Bestätigung meiner Aussage, denn genau das ist das Problem, wenn der Schuldner die bereits erbrachte Tilgung nicht nachweisen kann.

Der Inhaber einer Grundschuld muss kein Gläubiger sein.

Definition von Grundschuld : Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.

Wenn Sie diesen Inhaber nicht "Gläubiger" nennen wollen, meinetwegen, wie dann ?

Die Grundschuld ist ja bereits eingetragen. Nur noch nicht gelöscht.

Der Eigentümer kann auf Grund dieser grundschuld dann auch diese wieder als Sicherheit aufleben lassen.

Wenn du an diese Sicherheit heran willst, geht das NUR mit dem Eigentümer.

enile:

Derart unterschiedliche Antworten liest man selten. Vielleicht hilft dir folgende Klarstellung weiter:

Dein Anliegen:

Im Grundbuch steht noch eine Grundschuld, der eine Gläubigerforderung nicht mehr zugrundeliegt. Sie wurde vermutlich nicht gelöscht, um sie späterhin als Sicherungsgrundlage für andere Darlehen zu verwenden. Du beschreibt sie als "stillgelegt". Die Grundschuld soll nun als Sicherungsgrundlage für ein neues Darlehen herangezogen werden.

Lösung:

Mit einer Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers (z. B. Bank) kann der Grundstückseigentümer nur eine Löschung erreichen.

Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so geht sie auf ihn über.

Die Wiederverwendung ist mithilfe einer löschungsfähigen Quittung möglich. Das ist eine öffentl. beglaubigte oder beurkundete Erklärung des (bisherigen) Gläubigers, dass er wegen des Grundschuldbetrages vom Eigentümer befriedigt worden ist.

Empfehlung:

Legt dem Darlehensgeber eine Grundbuchauszug vor und frage ihn, ob und mit welchen Änderungen (z. B. Zinsanhebung, Klauselumschreibung, Zustimmung weiterer eingetragener Gläubiger) er die bestehende Grundschuld als Sicherungsgrundlage anerkennt.

Ist der Neugläubiger identisch mit dem Altgläubiger dürfte dein Vorhaben eher machbar sein.

Eine Grundschuld kann nicht stellgelegt sein, bzw. muss aktiviert werden.

Solange diese nicht gelöscht ist, ist diese auch "aktiv", selbst wenn keine finanzielle Forderung besteht.

Zu wessen Gunsten ist die Grundschuld denn momentan eingetragen? Das ist der erste Ansatzpunkt.

Grundsätzlich kann diese ja auch zugunsten einer Bank bestehen bleiben, um später mal einen weiteren günstigen Kredit zu erhalten.

Alternativ wird die Grundschuld auf den Eigentümer übertragen.

Die neue Grundschuld wird ja nicht ins Grundbuch eingetragen oder vom Notar beurkundet.

 

Wenn die Grundschuld übertragen oder neu eingetragen wird, dann muss selbstverständlich eine Eintragung ins Grundbuch erfolgen.

Eine neue Grundschuld muss immer eingetragen werden.

Gibt es bereits einen Grundschuldbrief, dann entfällt die Eintragung.

Kann das trotzdem nur der Eigentümer machen, oder wie läuft das ab?

 

Es kommt darauf an, zu wessen Gunsten die Grundschuld eingetragen ist.