Wer ist bei einem Inhaberwechsel für die Gewährleistungs-, bzw. Nachbesserungspflicht zuständig?

7 Antworten

Der, mit dem du einen Vertrag eingegangen bist. Also der alte Inhaber. Das mit der Gewährleistung ist anderthalb Jahre nach dem kauf sone Sache. Ihr müsst beweisen, das der Mangel nicht von euch stammt. Also ob ihr das so mit Gutachter und Co leisten wollt wage ich zu bezweifeln, also kauf dir lieber neue, kommste billiger bei weg.

Bisher hab ich eigentlich überall meine Ware problemlos innerhalb der 2 Jahre bei einem Defekt umgetauscht bekommen. Ich denke, dass sollte auch diesmal kein Thema sein bzw. kann man sich ja noch im Zweifelsfall direkt an den Hersteller wenden.

Mich ärgert nur an der Sache, dass bei einem Wert von ca. 1000 Euro (Komponenten und Einbau) sich der Händler so querstellt. Ist das zu viel verlangt mal kurz nachzuschauen? Sollte doch zum Service gehören, zumal wir nicht das erste mal dort waren und zukünftig EIGENTLICH auch mein Car - Hifi in das neue Auto gebaut werden sollte. Sowas überlegt man sich dann eben und als Händler sollte man drüber nachdenken, finde ich - zumal man sich damit gut zahlende Kunden vergraulen kann. Servicewüste Deutschland eben :(

@margrue

Sind halt gesetzliche Gegebenheiten, da kann man zwar probieren, aber muss unter Umständen einen langen Atem haben.

Fuer deine Gewaehrleistungsansprueche spielt es keine Rolle, wer da gerade Geschaeftsfuehrer ist. Es ist i.d.R. sogar egal, wer der Inhaber ist. Wurde der Laden in gleicher Form unter einem anderen Inhaber weitergefuehrt, haftet der neue Inhaber in aller Regel auch fuer die Verbindlichkeiten des vorherigen Inhabers.

Dein Problem liegt aber an einer ganz anderes Stelle. Der Haendler haftet im Rahmen der sog. "Gewaehrleistung" ja nur fuer solche Sach- und Rechtsmaengel, die zum Kaufzeitpunkt (besser: Zeitpunkt der Uebergabe) bereits vorhanden waren. Er haftet ausdruecklich nicht auch fuer solche Maengel, die erst spaeter auftreten. Ab dem 7. Monat muss dann der Kaeufer im Bestreitensfall beweisen, dass der erst dann aufgetretene Defekt durch einen bereits von Anfang an vorhandenen Sachmangel verursacht wurde (sollte er kein Verbraucher im Sinne von BGB Paragraf 13 sein, muss er dies sogar schon von Anfang an). Kann dein Bruder das?

Ist eben die Frage - Einbaumangel oder Mangel an der Ware. Die Teile sind aber Neuteile, d. h. er hat doch 2 Jahre auf die Teile Garantie. Wenn das Teil defekt ist, sollte doch der Händler entsprechend die Garantierechte des Verbrauchers (Umtausch, Minderung, Reparatur) umsetzen, oder? Dafür ist ja die Prüfung der Teile notwendig und dafür will der Händler halt Kohle (Stundenlohn) sehen bzw. beruft sich darauf hier aufgrund des "Inhaberwechsels" keine Verpflichtungen mehr zu haben.

Frage: Gewährt der Hersteller der in diesem Fall fehlerhaften Komponente eine (freiwillige) Garantie? Falls ja, dürfte es angesichts des bisher an den Tag gelegten Verhaltens des Händlers aussichtsreicher sein, sich zur Mängelbehebung unter Berufung auf eine solche Garantiezusage direkt an den Hersteller bzw. seinen hiesigen Vertrieb zu wenden. Hier gibt es auch keine Beweislastumkehr wie bei der gesetzlichen Gewährleistung.

Tatsächlich ist es so, dass die gesetzliche 2-jährige Gewährleistung dem Käufer ab dem 7. Monat nach dem Kauf die Beweislast dafür aufbürdet, dass die Ware bereits beim Kauf mängelbehaftet war (unabhängig davon wann der Mangel tatsächlich auftritt bzw. sichtbar wird). Der Gesetzestext lässt bei dieser Beweisführung allerdings einen gewissen Spielraum: Der Käufer muss 'glaubhaft' machen (nicht 'beweisen') dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes (bzw. hier auch beim Einbau, da die Installation der Anlage offenbar ja eine mit dem Kauf unmittelbar verbundene Händlerleistung war) vorhanden war.

Insofern ist das Verhalten des Verkäufers insofern angreifbar, dass er bei Mängelrügen ab dem 7. Monat die einfache Prüfung eines Gewährleistungsanspruchs nicht von vorn herein von der Erstattung der Kosten für eine solche Prüfung abhängig machen darf. Das ist aber lediglich ein Detail, das in der Praxis möglicherweise nicht wirklich weiter hilft, besonders angesichts des Kosten- und Prozessrisikos bei einem Streitwert von z.B. 1.000 Euro.

Deshalb: Prüfe ob der Hersteller der Komponente eine eigene Garantiezusage für seine Produkte abgibt und - falls ja - wende Dich direkt an den Hersteller bzw. Vertrieb des Gerätes, das ist in aller Regel aussichtsreicher.

Generell gesagt ist die heutige gesetzliche 2-jährige Gewährleistungsregelung keineswegs 'viermal wertvoller' als die alte 6-monatige Gewährleistung. Im Ergebnis zeigt sich immer wieder, dass sich gewerbliche Verkäufer bei Mängelrügen häufig restriktiver und weniger kulant zeigen als früher.

Ich kann dir dazu helfen. Ich darf annehmen, dass es sich vorliegend um ein einzelkaufmännisches Unternehmen handelt.

Es ist möglich, ein einzelkaufmännisches Unternehmen zu erwerben, § 22 HGB

Zur Haftung des Erwerbers äußert sich § 25 HGB:

"(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe begründeten Forderungen des früheren Inhabers.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist."

Auch der frühere Inhaber haftet noch, vergleiche insoweit § 26 HGB.

Lass dich also nicht verarschen und mach deine Gewährleistungsrechte geltend. Das gilt alles natürlich nur, wenn es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen handelt.

Besten Gruß

Hey, das ist ja eine super gute Antwort. Jetzt weiß ich schonmal woran ich bin und werde es meinem Bruder weiterleiten. Vielen Dank für die Antwort :)

@margrue

Ja aber du weisst ja garnicht ob die neue Firma die alte Erworben hat und die Firma weiterführt, oder ob es eine neue Firm ist rechtlich !

Auf jeden Fall haftet entweder die alte Firma sprich Besitzter oder die neue ! Es sei denn die alte Firma ist pleite gegangen dann müsste sie zwar haften aber kann es nicht !

@StephN

Nee, pleite gegangen ist die nicht. Soweit ich weiß hat der alte Geschäftsführer aufgrund einer schweren Krankheit die Firma auf seine Frau umgemeldet. Die hat den Laden ca. ein Jahr als Geschäftsführerin betrieben. Nun ging das alles wieder auf den alten Chef mit seinem Kollegen über.

@margrue

also du musst schon wissen was für eine Rechtsform e.K. - OHG, KG etc.) das ist, sonst können wir dir schlecht mit der gebotenen Genauigkeit helfen.

Das kommt auf die Gesellschaftsform an ! Du hast aber Anspruch an den Alten Inhaber wenn es eine Presonen Firma war !

Hab da schonmal irgendwas gelesen mit der Gesellschaftsform. Finde aber die Paragraphen nicht. Hast Du evtl. für mich Paragraphen oder Gesetzestexte?

@margrue

Bevor du suchts musst du ja erstmal wissen was du suchst ! hast du die Alte Rechnung noch ? was steht drauf ?

@StephN

das wäre in der Tat sehr hilfreich, obwohl ich nicht davon ausgehe, dass es sich um eine OHG, KG( ggf. GmbH & Co KG), GmbH, AG oder ähnliches handelt.

@dibblribbl

Jetzt ist es eine GbR - weiß nicht was die früher waren. Denk mir, dass es damals auch schon eine GbR war evt. auch eine GmbH - aber eher GbR.

@margrue

Ja das müsst eman schon wissen wer damals der Vertragspartner war ! Ohne alte Rechnung kann man da nichts sagen ! Dann müsste man nachvorschen und die Ansprüche an die Alte Firma /Inhaber stellen ! Der/Die kann dann sagen ob die neue Firma dafür verwantwortlich ist und ob die Firma verkauft übertragen worden ist !

@StephN

Doch, Rechnung gibt es schon, die liegt mir aber nicht vor - hat mein Bruder weil es ja sein Auto bzw. sein Einbau ist. Er schaut dann mal nach. Vertragspartner bzw. Geschäftsführerin war damals die Frau vom jetzigen Geschäftsführer bzw. bin mir relativ sicher, dass es wie nun auch eine GbR war. Nun ist halt ihr Mann wieder der GF. Die Firma wurde von der Frau an ihn zurückübertragen, die zwischenzeitliche Umfirmierung damals watr ja nur wg. seiner Krankheit.