Wer hebt Pfändung auf Bausparvertrag auf?

4 Antworten

Der Gläubiger der Unterhaltsforderung, der die Pfändung des Bausparguthabens veranlasst hat, müsste - nachdem der Anwalt offensichtl. untätig bleibt - der Bauparkasse gegenüber schriftlich bestätigen, dass er befriedigt wurde und somit die Pfändung erledigt ist.

Das genügt weder der BSPK, noch hebt es die Gültigkeit des PfÜB auf.

Guten Tag, auf meinem Bausparvertrag befindet sich immer noch eine Pfändung obwohl die Unterhaltsforderungen restlos beglichen sind und seitens der Exfrau und Kinder keine Forderungen mehr offen sind. Das habe ich auch schriftlich.

Immerhin.

Die Bausparkasse verlangt, das der ehemalige Anwalt der auch die Pfändung veranlasst hat, diese aufhebt.

Anders geht das m.E. ohne Klage auch nicht.

Leider sieht der Anwalt sich nicht zuständig, diese Pfändung aufzuheben und legte am Telefon einfach auf.

Der Anwalt wird nur tätig werden, wenn ihm sein Mandant, für den er die Pfändung erwirkt hat, diesbezüglich beauftragt. Und wenn der ihn nicht entsprechend mandatiert, wird er auch nichts tun. Als Pfändungsschuldner besteht zwischen dir und dem Anwalt kein Mandat, ergo muss er auch nicht auf dich hören.

Welche Rechtsmittel habe ich zur Verfügung und an wen kann ich mich wenden?

Es wäre an der Gläubigerin, die Pfändung infolge Erledigung aufheben zu lassen. Alternativ kann sie den Titel herausgeben an den Schuldner, der jedoch muss dann beim Vollstreckungsgericht beantragen, die Pfändung aufheben zu lassen. Siehe u.a.

http://www.iww.de/ve/archiv/der-praktische-fall-keine-aufhebung-der-pfaendung-trotz-zahlung-f31609

Der schnellere Weg wäre es wohl, die Gläubigerin mit Kostenübernahmeerklärung dazu zu bewegen, die Pfändung selbst aufheben zu lassen.

Mit Begleichung der Gesamtforderung wird Dir seitens des Vollstreckungsgerichts der entwertete Titel, welcher dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegt, ausgehändigt (§757 ZPO). Du müsstest diesen quittierten Titel also haben. Wenn nicht, dann fordere ihn beim zuständigen Vollstreckungsgericht an.

Fordere die Bausparkasse schriftlich unter Beilegung einer Kopie des entwerteten Titels und der Bestätigung, dass keine Forderungen mehr offen sind, auf, die Pfändung aufzuheben. Ebenso würde ich vorgenanntes Schreiben samt Anlagen direkt an den Gläubiger senden - beides mit der Androhung rechtlicher Schritte, falls keine Pfüb- Aufhebung erfolgt.

Beste Grüße

itasca

Mit Begleichung der Gesamtforderung wird Dir seitens des Vollstreckungsgerichts der entwertete Titel, welcher dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegt, ausgehändigt

Jein. Das erfolgt nur dann, wenn die Erledigung dem VG auch bekannt gegeben wird - also i.d.R. durch die erfolgte Pfändung seitens des Gerichtsvollziehers. Ansonsten muss der Gläubiger die Befriedigung anzeigen; das kann das VG ja sonst nicht wissen.

Du müsstest diesen quittierten Titel also haben.

Nein.

Wenn nicht, dann fordere ihn beim zuständigen Vollstreckungsgericht an.

Kann er nicht. Wie denn auch? Das VG ist hier solange außen vor, wie die Gläubigerin die Befriedigung nicht anzeigt. Es kann weder die Zahlungen "sehen", noch feststellen, ob die Forderung erfüllt wurde. Und tätig wird es nur auf Antrag.

Fordere die Bausparkasse schriftlich unter Beilegung einer Kopie des entwerteten Titels und der Bestätigung, dass keine Forderungen mehr offen sind, auf, die Pfändung aufzuheben.

Woher soll er denn ohne Mitwirkung des Gläubigers bzw. ohne Zivilklage den Titel herbekommen? Genau das ist ja das Problem. Ohne Titel keine Aufhebung.

du kannst auf herausgabe des original-titels bestehen. damit würde dann auch die pfändung auf dem sparvertrag aufzuheben sein. genau kann dir das aber ein rechtspfleger vom amtsgericht erklären.  ich glaube, von amts wegen kann die pfändung auch aufgehoben werden.

du kannst auf herausgabe des original-titels bestehen.

Das "Bestehen" setzt jedoch ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Pfändungsgläubiger voraus.

damit würde dann auch die pfändung auf dem sparvertrag aufzuheben sein

Auf dem Umweg über das Vollstreckungsgericht, ja. Nur dauert das Monate.

@FordPrefect

"Das "Bestehen" setzt jedoch ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Pfändungsgläubiger voraus."

Nein, dies erfolgt von amts wegen.

"Nur dauert das Monate."

Nein, das geht recht zügig, ist aber von VG zu VG unterschiedlich.

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@itasca
Nein, dies erfolgt von amts wegen.

Nein. Denn wenn dem so wäre, hätte der OP ja das Problem gar nicht. Einfordern muss der Schuldner den Titel selbst -> Zivilrecht.

Nein, das geht recht zügig, ist aber von VG zu VG unterschiedlich.

Was nun?

@FordPrefect

Hallo ForPrefect,

der Schuldner erhält nach Begleichung der Gesamtforderung den entwerteten Titel von amts wegen - auch bzw. gerade im Zivilrecht. Hat das VG es versäumt, den Titel zurückzugeben, kann der Schuldner ihn anfordern, welchen er nicht erst nach Monaten erhält.

@itasca
der Schuldner erhält nach Begleichung der Gesamtforderung den entwerteten Titel von amts wegen

*seufz*

Ja - aber doch nur, *wenn die Befriedigung durch Pfändung erfolgte*! Genau das liegt hier ja nicht vor, also kann das VG den Titel weder entwerten noch zustellen. Wenn der Schuldner das Geld privat direkt an die Gläubigerin aushändigt, muss er sich den Titel auch geben lassen. Andernfalls obliegt es der Gläubigerin, gegenüber dem VG die Befriedigung anzuzeigen respektive die Pfändung aufheben zu lassen. Woher soll denn das VG wissen, dass die Forderung nicht mehr besteht?

@FordPrefect

Der Fragesteller lässt offen, ob die Befriedigung durch Pfändung (des Bausparguthabens) erfolgte oder durch direkte Begleichung der Forderung an den Gläubiger. Wurde das Bausparguthaben gepfändet, so setzt der Drittschuldner das VG in Kenntnis - die Entwertung und Herausgabe des Titels erfolgt von amts wegen. Wird dem VG die Befriedigung anderweitig nachgewiesen (Bankbelege), so erfolgt die Herausgabe des Titels ebenfalls von amts wegen. Das heißt: das VG muss nicht auf das Betreiben der Parteien warten, um tätig zu werden. Es reicht, wenn es von der Befriedigung nachweislich Kenntnis erlangt. So ist jedenfalls mein Wissensstand.

Aber nebenbei: hast Du eine Quelle, wo nachzulesen ist, wie das VG vorzugehen hat. Bei der Mobiliarpfändung ist das § 757 ZPO, aber das 8. Buch der ZPO gibt hierzu nichts her.

Danke und Gruß