Wer hatte schon mal das Vergnügen:-(( mit Aktiv Transport?
Hallo an alle,
bin letztens in den Genuss einer Zahlungsaufforderung über 125€ wg. Vorbereitung zum Abtransport gekommen!! Hatte zwischen 5-10 min auf einer sehr breiten Auffahrt (die zu einer Tiefgarage führt) am Rand geparkt. War zwar Privatgrundstück, habe aber keinen behindert. Als ich zurückkam, fand ich das besagte Schreiben an meiner Windschutzscheibe.
Ich bezweifle, das in dieser kurzen Zeit irgendeine Maßnahme zum Abschleppen getroffen wurde!
Was tun? Einen kleinen Betrag bezahlen (fürs Falschparken) und abwarten was weiter passiert? Oder gar nichts zahlen und auf eine evtl. Mahnung warten? Brauche bitte eure hilfreiche Tipps! Am besten von Leuten, denen das auch schon passiert ist!
Danke euch schon mal
MfG Dana007
24 Antworten
Ohjaaa, ich hatte heute das Vergnügen. Ich fahre einen Audi A6 3 Wochen alt für ca 90.000 EUR. Stelle den in HH im Museumshafen ab in der Früh. Es war alles zugeschneit. Einige Parkplätze hatten einen Sperrbügel bis auf einige. Dort habe ich mich dann hingestellt. Fuhr mit dem Wassertaxi weiter und als ich zurückkam - SCHOCK.... Anruf bei 110 und den Diebstahl gemeldet. Die meinten dann, ich soll am zuständigen Revier anrufen. Die meinten dann ja das Auto wurde abgeschleppt zur Firma "Aktiv Transport". Auf die Frage warum - Stille....
Ich habe denn ein fein säuberlich vom Schnee befreites Schild entdeckt, am Randstein auf der vertikalen Seite angeschraubt mit 2 cm großer Aufschrift "Privatparkplatz" und der 018... Nr von Aktiv Transport. Dort angerufen die meinten Ja Sie wurden beauftragt das Auto abzuholen. Auf die Nachfrage von wem - Stille...
Also Taxi, 30 EUR Taxi Kosten dort hingefahren. Angekommen bat ich auf Grund meiner beruflichen Täigkeit und einiger Erläuterung das Auto doch freizugeben, mir einen Rechnung auszustellen - NEIN, Cash oder garnicht.
Mein Begleiter und ich haben dann uns auf das "Verwahrgelände" begeben und uns ins Auto gesetzt, Motor an, Heizung an - nachgedacht und beraten. Die uns nachgesprungen - wir dürfen da nicht hin und raus aus dem Auto etc... Ich Polizei angerufen mit der Bitte um Unterstützung wegen Unterschlagung und Nötigung.
Da kam ein LKW mit dem nächsten Fahrzeug aufs Grundstück, wir nicht doof Motor lief ja, uns vor die Schranke gestellt und die Ausfahrt des LKW´s blockiert. Dann kam plätzlich ein Herr W.... und hat wie wild gegen meine Seitenscheibe geschlagen und versucht das Auto zu öffnen. Ich habe Ihn höflich darauf hingewiesen vom Auto zurückzutreten da ich mich bedroht fühlte. War Ihm egal - also 110 und mitgeteilt, dass man mich aus "MEINEM" Auto prügeln möchte, wenn ich nicht selbst aussteige. Nachfrage durch die Leitstelle wo das denn sei, hab ich die Adresse angegeben - was passiert ??? - Eine Belehrung durch die Notruftante - besser sie zahlen, da haben sie keine chance. Da habe ich auf die akute Bedrohung ernaut hingewiesen - Antwort: Wenn ein Wagen dann frei wird schaut mal einer vorbei...
Gesagt getan ca 30 min !!!!! später ein Polizeiauto, was passiert. Eine erneute Belehrung alles was die da tun ist zivilrechtlich mein Problem also Sie fahren dann wieder, dass ist wohl von den Polizeijuristen so abgestimmt das das passt was Aktiv Auto tut....
Da ich schwer herzkrank bin und die Kälte mir enorm zu schaffen machte im Freien (was ich den Leuten von Aktiv auch mitteilte) habe ich dann widerwillen 250 EUR bezahlt mit dem Vermerk auf der Rechnung :"Ohne Anerkennung einer Rechtsschuld". Herr W.... meinte dann noch solop - und da Sie Österreicher sind haben Sie erst recht zu zahlen....
Als ich mir dann die Rechnung ansah viel mir auf das die auf mich und nicht auf den Geschädigten lautet und hätte eigentlich nur einen Empfangsquittung im Namen von dem Geschäfigten erwartet. - Noch dazu OHNE ausgewiesener Umsatzsteuer - sollte das Finanzamt mal nachhaken.....
.... - ich nehme mir einen Anwalt und einen Teil des Erlöses gebe ich einer Behindertenwerkstatt denn die brauchen es dringender als die "höflichen" Mitarbeiter von Aktiv Transport.... Der Parkplatzeigentümer / der Geschädigte wird auch Post bekommen.
Zusammenfassung: Auto weg, mit Anwendung von unmittelbarer Gewalt bedroht, ich hatte Angst, mein Begleiter hatte Angst, wir wurden abgezockt, ich musste extra Medikamente nehmen da die Situation für meinen Gesundheitszustand schrecklich war.........
wir hatten auch nun das Vergnügen mit dem Unternehmen Aktiv Transport: trotz gelöstem Parkschein wurden wir abgemahnt, die Abschleppvorbereitung i.H.v. 135,- zu bezahlen. Es wurde kein Auftraggeber benannt, die Anwohner, die befragt wurden, wiesen mich aber auf das Internet hin, mit dem Hinweis, dass die Firma gerne dubioses Gebahren zeigt.
Der Parkplatz hat seltsamerweise eine (geöffnete) Schranke, ist gepflastert mit Hinweisen, dass widerrechlich parkende Autos abgeschleppt werden, worüber stets Hinweise auf Parkscheine sind. Es scheint, als ob man hier die Abzocke zum System gemacht hat, und die Schilder zur Einschüchterung dienen.
wir werden jedenfalls nicht zahlen.
Shizzel dizzel, ich auch, mit dem Wagen meiner Freundin, hat mir schön die Woche verdorben, auch Schulterblatt auf dieser großen offenen Fläche, zwischen der Shell und der Strandbar. Ich war nur kurz rein, mit nem Freund, der beim Wagen blieb aber Feuer für seine Zigarette gesucht hat. Es gab einfach kein Platz in der Schanze, war auch der schlechteste Zeitpunkt, Donnerstag 22:00. Ich also kurz rein und mein Kollege sucht Feuer, als er zurück zum Platz kam, saß da einer in seinem Wagen auf dem Platz und hat was in seinen Laptop getippt, den hat er nach Feuer gefragt, dann ist er zurück zum Auto und da hing dieser Zettel, so erzählte er es mir als ich wieder kam und er mir den Zettel unter die Nase hielt. Ich dachte erst cooler Schertz, aber what... Schild "Privatgalände" und "Parkplätze zuvermieten" steht sogar dran, hab ich dann erschreckt feststellen müssen, nach dem ich da schon ewigkeiten immer mal wieder kurz steh und es wirklich niemand jucken dürfte, wenn es einfach keinen anderen Weg gibt, wirklich keinen und ihr kennt Hamburg. Und so gesehen sollte man den jenigen dem das Grundstück gehört, nach GG §20 Abs.4 zusammen mit der Aktivtransport verkloppen und aus dem Land werfen und da was schönes hinmachen im Stile der Flora. Ok, also meine Taktik, nicht bezahlten, Wiederspruchsanschreiben machen mit Aufforderung zur Vorzeige der "wirksamen Abtretung des Parkplateigentümers" das überhaupt vordern zu dürfen. Right?!
Moin zusammen..uns hat es letzten samstag erwischt...waren bei nem freund zum geburtstag und haben neben einem edeka markt in wandsbek(ölmühlenweg...)geparkt,zwar waren ein paar parkplätze mit besagtem unternehmen und schildern gekennzeichnet doch nicht die parkplätze daneben. haben uns also dahingestellt so gegen 18-19uhr und als wir gegen halb2 uhr morgens los wollten war das auto weg. Natürlich voll den hass gehabt (mußten nach Harburg und ich um 6 auf arbeit...) also mit ner taxe (30 eusn)zu dennen hin 250 takken gelöhnt und auto abgeholt hab dem noch paar kraftausdrücke an den kopf geschmettert als wir die schranke passiert hatten..wenig hilfreich aber zumindest etwas besser gefühlt... hab grad erst gelesen das das ne miese abzock tour ist. wo kann ich mich am besten der sammelklage anschließen? besteht die möglichkeit zumindest einen teil der kohle wieder zu sehen?
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08 - BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge gerechtfertigt Parkplatzinhaber darf widerrechtlich geparkte Autos abschleppen und Kosten in Rechnung stellen
Kraftfahrzeuge, die unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellt werden, dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. (Funktion nicht verfügbar) (Funktion nicht verfügbar) Diskutiere diese Entscheidung im Forum ...
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Sachverhalt
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf. Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung des Parkplatzinhabers liegt nicht vor
Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.
Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen.