Wer hat Vorrang beim Urlaub?

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BUrlG Paragraf 7 Absatz 1 raeumt zwar Arbeitnehmern mit berechtigten sozialen Gruenden einen vorrangigen Anspruch ein, definiert diese Gruende aber nicht naeher. Eltern schulpflichtiger Kinder koennen hier also einen Vorrang haben, muessen es aber nicht. Es gilt immer, die sozialen Gruende aller Beteiligten gegeneinander abzuwaegen. Auch ein Lebenspartner eines Schullehrers kann unter Umstaenden berechtigte soziale Gruende haben, selbst wenn keine schulpflichtigen Kinder vorhanden sind. Ebenso ist zu beruecksichtigen, dass es ja nicht nur die Sommerferien gibt sondern auch noch andere, in denen die Eltern gemeinsam mit ihren Kindern Urlaub machen koennen.

Es kommt also immer auf den Einzelfall an und darauf, welche sozialen Gruende die betroffenen Kollegen den eigene entgegen stehen. Ein grundsaetzlichers Vorrecht fuer Eltern schulpflichtiger Kinder gibt es also nicht. Sehr wahrscheinlich ist diesen aber - sofern dies betrieblich moeglich ist - meist die Moeglichkeit zu geben, ihren Jahresurlaub oder zumindest einen Teil davon innerhalb der Schulferien (nicht unbedingt der Sommerferien!!!) gemeinsam mit den Kindern zu nehmen .

Habt ihr eine Betriebsvereinbarung zur Urlaubsregelung? Wegen dieser Frage kommt es in vielen Betrieben regelmäßig zu Unstimmigkeiten. Was ist mit den Kollegen die keine schulpflichtigen Kinder haben aber einen Partner der Betriebsferien hat und nur in einem Zeitrahmen von drei Wochen Urlaub machen kann?

Die Kollegin macht doch bestimmt keine 6 Wochen Urlaub. Die Schulferien dauern sechs Wochen. Da werdet ihr das doch auf die Reihe bekommen.

Eine gesetzliche Regelung dass Eltern mit schulpflichtigen Kindern immer Vorrang beim Urlaub haben gibt es nicht. Meist wird geschaut dass es klappt aber ohne BV hat man keinen generellen Anspruch

"Die Schulferien dauern sechs Wochen"

Das sind nur die Sommerferien. Dann haetten wir auch noch Osterferien, Weihnachtsferien, Herbstferien ... alles Zeiten, in denen die Eltern gemeinsam mit ihren Kindern in den Urlaub fahren koennen.

@DerCAM

Ich ging ja jetzt nur auf die angesprochene Urlaubszeit ein.

@Hexle2

Ja, stimmt schon. Dennoch muss bei der Beurteilung des sozialen Grundes auch beruecksichtigt werden, dass ein gemeinsamer Urlaub mit den Kindern auch zu bestimmten Zeiten ausserhalb der Sommerferien moeglich waere. Das Argument "Wir sind fuer einen gemeinsamen Urlaub aber auf die Sommerferien angewiesen" ist also kaum stichhaltig, es ginge eben doch auch ausserhalb dieser. Insofern kann man die Frage nicht allein auf die Sommerferien begrenzen.

Einen Rechtsanspruch hast du nicht, jedoch ist es regelmäßig in Betriebsvereinbarungen o.ä. festgelegt, dass Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern vorrangig Urlaub in den Ferien zu gewähren ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html Du hast sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf vorrangig behandelt zu werden.

Und aus was genau ergibt sich da der "Vorrang"?

@ralosaviv

Das würde mich auch interessieren. Da hätte ich immer glatt was überlesen

@Hexle2

"...es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen..."

nein, dafür gibt es keine getzliche grundlage. AG sollten versuchen dies zu berücksichtigen, aber im schlechtesten fall sollte es nach einem rollierenden system gehen, d. h. jeder kommt mal dran. die hauptferien betragen auch über 6 wochen, bei einem dreiwöchigem urlaub können also 2 parteien nacheinander in urlaub gehen. je nach größe des betriebs / abteilung könnten kinderlose sonst fast nie während der ferienzeit in urlaub gehen. kenne es eigentlich auch nur als ausnahme das kinderlose während der ferien urlaub machen wollen (platzangebot, kosten hauptsaison usw.), kann aber je nach reiseziel mal notwendig sein. ich selber habe 3 kinder, waren gesamt 20 jahre schulzeit nacheinander. habe auch hin und wieder mal für kollegen verzichtet. bin in diesen jahren dann ostern bzw. herbst gefahren.