Wer hat die rechte an dem Logo was ich selber erstellt hab, bitte alles lesen?

4 Antworten

Kannst Du beweisen, dass Du das Logo erstellt hast?

Er hat das LOGO von Dir gekauft und seit einiger Zeit in Benutzung. Kann er den Einsatz seines Logos beweisen? Ja. Da er es ja benutzt hat. Und wahrscheinlich als Erster!
Und wenn seine Fa. eine neue Richtung einschlägt, kann er sein Logo refreshen, so wie er das will.
Ich seh da schwarz, für dich.

Ich kann hier alles abkürzen OHNE dass ich mir den ganzen Text durchlese:

Du hast immer die Rechte an deinem Logo. Immer. Du kannst jedem Menschen und jeder Institution dein Logo zur Verfügung stellen und die Rechte zur Nutzung einschränken oder erweitern.
Es gibt keinen gültigen Vertrag in Deutschland, der dein Werk komplett jemandem überträgt. Das eigene Werk gehört immer nur dir. Du bestimmst, wer es wann und wo nutzen darf.
Du räumst dem Käufer bestimmte Rechte ein.
Ein Vertrag, wo der geistige Besitz übertragen wird, ist in Deutschland nicht gültig.

mood23 hat geschrieben:

Ich hab jetzt aber damals ein Logo erstellt für jemanden und der hat dafür bezahlt, ich hab für den jetzt aber keine Rechnung geschrieben oder irgendeinen Vertrag gemacht, sondern einfach so auf schnell ihm einfach so geschickt und fertig.

Es gibt drei Arten von wirksamen Verträgen: schriftliche, mündliche und konkludente. Du hast drittes getan: Durch konkludentes Handeln eine Willenserklärung abgegeben.

Dein Wille war offentsichtlich, dem Kunden ein Werk zu schaffen und ihm dafür eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten zu gewähren - sonst hättest du ihm ja dazugeschrieben: "Zur Prüfung! Bitte melden wegen Vertrags, wenn es gefällt!"

Nun kommt es darauf an welche Art von Nutzungsrecht du ihm eingeräumt hast: Nr. 2 oder Nr. 3 in § 31:

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

Nur im Falle von Absatz 3 hat dein Kunde das Recht, auch Dritten eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten zu gewähren!

Ob nun Nr. 2 oder Nr. 3 zutrifft, wurde aber leider von dir und von euch "nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet". Dann greift automatisch Absatz 5 ebenda:

"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

Google einfach mal "Vertragszweck-Theorie".

Wenn der Dritte nun befürchtet, du würdest etwas gegen ihn unternehmen, und dies zurecht befürchtet, könnte er zum Schutz vorab etwas dagegen unternehmen - etwa eine Unterlassungsklage anstreben.

Du musst erstmal wissen, was du willst: Geld vom Dritten, Geld vom Zweiten, Unterlassung vom Dritten, vom Zweiten, oder was?

Danach sollte sich dann deine Strategie richten.

Gruß aus Berlin, Gerd

Du besitzt das Urheberrecht an diesem Logo bis 70 Jahre nach deinem Tod. Jedoch hast du der Person die Erlaubnis gegeben das Logo zu verwenden.