Wer hat das Recht zu kündigen, beim Mietverhältnis? Der Besitzer oder Eigentümer?

6 Antworten

hat der Mieter seit 3 Monaten nicht gezahlt, hat der Vermieter natürlich das Recht dem Mieter fristlos den Mietvertrag zu kündigen. dies wäre auch nach 2 nicht gezahlten Monaten schon der fall...

dass der Mieter schon 3 Monatsmieten offen hat, kann dir hier aber erst einmnl nur zu gute kommen, denn der Mieter hat, sofern die Kündigung raus ist, bis zur vollstreckung der räumungsklage zeit, die ausstehende Miete zu zahlen. sind aber schon 3 monatsmieten aufgelaufen, stehen die chancen nicht schlecht, dass er so viel kohle auf einmal nicht zusammen bekommt.

ein kleiner trost besteht aber noch. diese taktik kann der Mieter nicht bis zur vergasung duchziehen. diesen Joker hat der Mieter nur einmal alle 24 Monate...

ihr solltet zusehen, dass dass ihr so schnell wie möglich eine räumungsklage angeleiert bekommt. lasst euch aber bitte vorher umfassend rechtsbeistandlich beraten, da jeder formfehler die Räuungsklage in die Länge ziehen oder sogar vernichten kann...

wichtig ist unter anderem dass die klage nicht nur gegen den mieter, sondern im zweifelsfall auch gegen einen untermieter, der ggf. auch ohne deine zustimmung in das haus eingezogen ist richtet...

ihr solltet übrigens, so lange die Klage läuft, am besten rund um die uhr die Augen und Ohren offen halten, nicht dass der Mieter mit samt Kloschüssel, Lampen und Türen (alles schon live gesehen) in einer nacht und nebelaktion auf nimmer wieder sehen in der versenkung verschwindet...

lg, Anna

Die Frage bleibt: wer ist hier der Vermieter? Der Verkäufer oder der Käufer des Objektes? Nach Kaufvertrag war der Termin des sog. Übergangs von Besitz-, Nutzen-, Lasten - nicht jedoch die Umschreibung im Grundbuch, die immer länger dauert. Zudem ist die Miete noch eine Zeit lang an den alten Eigentümer zu zahlen...Wer hat rechtlich das Ruder in der Hand, wer muss und kann nur wirksam gegenüber dem Mieter die Kündigung aussprechen?

@Basel4

Wenn im Mietvertrag der Termin des Übergangs des Besitzes datiert ist - und das muss es sein. Dann ist doch klar, wenn jetzt der Besitzer ist und der muss auch kündigen.

Der Vermieter ist zuständig, da noch nicht im Grundbuch umgeschrieben und er noch aufgrund der Mietgarantie verantwortlich dafür ist, dass er die Miete auch bekommt. Also muss er so schnell wie möglich fristlos kündigen.

Der bei dem der Mietrückstand aufgelaufen ist, kann die Kündigung aussprechen. So lange die Grundbuchübertragung nicht erfolgt ist, ist es ja auch noch sein Risiko.

Bis zum Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch) ist der Noch-Eigentümer der Vertragspartner des Mieters, sprich der Vermieter. Aus diesem Grund kann auch nur er kündigen. Allerdings ist in Kaufverträgen oft eine Regelung enthalten, die dem Käufer umfangreiche Vollmacht bzgl. des Mietverhältnisses erteilt. Dann könnte er im Namen des Vermieters auch die Kündigung aussprechen. Am besten liest du noch einmal deinen Kaufvertrag durch.

Das kommt darauf an, was im Kaufvertrag dazu geregelt worden ist.