Wer hat Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Unfall?

6 Antworten

Die Versicherung leistet an den Halter, ggf an den Versicherungsnehmer, wenn sich diese beiden Personen unterscheiden. Der Nutzungsausfall fließt auf denselbem Wege, den kann man dann verwenden wie man will. Wenn man sich dann selber einen günstigen Mietwagen sucht, kann man vielleicht ein kleines Plus machen.

Den Schadenersatzanspruch hat der Geschädigte, also der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges. In der Regel ist das auch der Halter des Fahrzeuges (außer bei Leasingfahrzeugen). Daher wenden sich die Haftpflichtversicherer in der Regel an den Fahrzeughalter. Wenn Ihr glaubhaft machen könnt, dass DU den Schadenersatzanspruch hast, kannst DU den natürlich auch geltend machen. Du mußt also nachweisen, dass Du der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges bist.

Vertragspartner ist der Halter. Egal wer das Auto fährt. Also hat dein Vater Anspruch auf alle Leistungen der gegnerischen Versicherung. Also muss der Mietwagen auch auf deinen Vater laufen. Dies müsst ihr intern lösen. Wenn das ein Problem ist, dann solltest du dir überlegen, das nächste Auto auf dich selber laufen zu lassen

wenn der geschädigte halter sich nicht mit seinem Sohn einigen kann dann habt Ihr ein familiäres problem das Ihr intern zu lösen hat . Was spricht dagegen wenn der halter den Mietwagen abholt und auf seinen namen laufen lässt ,Als Mitnutzer einen Sohn eintragen lässt da sich beide den verunfallten Wagen Nutzungsbedingt auch teilen bzw vorher geteilt haben.. Das Miet oder ersatzfahrzeug wird dann wie vorher der geschädigte wagen genutzt und ich sehe da keinen Vertoß gegen irgendwelche vorgaben .. Nur der vermieter muß vorher das auch wissen.. Joachim

Wir haben kein familiäres Problem, es geht darum, ob es erlaubt ist einen Mietwagen zu fahren, der einem anderen zusteht.

@yz789

UUPS!!!....Ich wollte nix unterstellen.. ich habe klar geschrieben das wenn der Fahrer als Mitnutzer eingetragen wird das eigendlich gehen sollte, wenn aber Mieter der Fahrer nicht aber der Geschädigte für die Versicherung der Fahrzeughalter und Versicherungfsnehmer ist könnte es Ärger geben weil diese Versicherungen an ihre Vorgaben den diese konstellation ist vermutlich nicht vorgesehen..

Ihr habt eine legale Lücke genutzt um Versicherungsbeiträge oder Kostzen zu reduzieren . Dann solltet Ihr auch soweit verständnissvoll sein den Mehraufwand auf Euch zu nehmen das der geschädigte Fahrzeughalter den Mietwagen in Anspruch nimmt und der mitnutzende Sohn als Fahrer des Mietwagens mit eingetragen wird damit es Papiermässig wieder stimmt .

Alles andere ist grenzwertig und so könnte das Funktionieren. wenn ihr aber nun Päpstlicher wie der Papst sein wollt dann schießt Ihr ein Eigentor denn ein Mitnutzer hat keinen rechtlichen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug so wie ich das Versicherungsrecht kenne.

Ich habe lediglich versucht Euch einen Weg aufzuzeigen der wie die Lösung Eures problems legalisiert sein kann.. Sprecht mit dem Mietwagenvermieter das die einen weiteren Fahrer erlauben.. dann sollte es klappen. Wer dann wieviele und welche km Fährt interssiert keinen und Ihr seid auf der Sicheren Seite.. Joachim

Der Eigentümer natürlich, wer denn auch sonst? Warum sollte die gegnerische Vers. zicken, wenn denn schon feststeht, daß sie übernimmt.