Wer haftet wenn ein Nachlassverwalter das Barvermögen veruntreut?

5 Antworten

Stimme denen über mir zu. 
Nur auf die Verjährungsfristen achten. 
Würde Sinn machen neben dem zivilrechtlichen Verfahren, beruhend auf ungerechtfertigter Bereicherung und schadensersatzrechtlichen Ansprüchen, auch ein strafrechtliches Verfahren einzuleiten. 

Dan will ich mal etwas tiefer in die Sache gehen.

Es ist doch richtig, dass der Zeitpunkt der Verjährung erst dann eintritt , ab dem Tag an dem man Kenntnis davon erlangt hat ?

Also jetzt.

Genau das hat der ehemalige Nachlasspfleger mit seinem Verhalten und herumtaktieren gegenüber den bekannten Erben über Jahre zu verhindern gewusst.

Letztlich hat er die Sache hingeschmissen, da ich ihn per Anwalt dazu aufgefordert habe, einmal darzulegen was er an Barvermögen verwaltet.Dies vor dem Hintergrund, dass die Immobilien schon zu DDR Zeiten verpachtet gewesen sind und immer noch Verpachtet werden. 

Irgend wohin müssen die Pachtgelder doch geflossen sein.

Nun erklärt mir der neue Nachlasspfleger, dass das abgerechnete Vermögen nicht einmal ein Übersetzter bezahlt werden könnte, da ein Teil der Erben ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen EU Land haben.

Dabei wies das Sparbuch im Jahre 2004 ein Vermögen auf, dass 6 stellig war.

Er war sich wohl zu sicher, dass das Nachlassgericht keinen neuen Pfleger berufen wird, denn der wurde uns ( Erbengemeinschaft ) zunächst auch tatsächlich verweigert, da die zu verwaltenden Grundstücke durch Verpachtung und somit das Vermögen eher zunimmt als das die Immobilien einer schleichenden Inflation unterliegen.

@KN7000

Also bei der Situation definitiv einen Anwalt suchen. Die Lage ist viel komplizierter als vorher erwartet; allein mit den Wohnsitzen im EU-Ausland. 

Und strafrechtliche Verjährung beginnt ab Beendigung der Tat; zivilrechtlich beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht bei ungerechtfertigter Bereicherung bei der Entnahme des Geldes ohne rechtlichen Grund, d.h. einzeln bei jeder Vermögensverschiebung, die nicht im Sinne des Nachlasses erging. Schadensersatz natürlich erst mit Eintritt des Schadens. Bei beidem dann jeweils der 31.12.20XX als Schlusstag und der 01.01. des Folgejahres als Verjährungsbeginn. 
Beendigung der Tat im Strafrecht ist der Abschluss des Tatgeschehens. Kann man im Einzelfall drüber streiten, ob das jede Vermögensverschiebung einzeln ist oder alle zusammen. 

Wie gesagt: Zum Anwalt gehen und da alles mit den jeweiligen Daten aufschreiben und dann ausrechnen, ob schon verjährt ist. 

Wenn man beklaut wird, bekommt man das Geld vom Dieb zurück. Ich würde statt eines Strafverfahren versuchen erst einmal gütlich an das Geld zu kommen. Man kann mit einem Strafverfahren drohen.

Ansonst Strafanzeige, der Staatsanwalt ermittelt kostenlos. Ob dann nochwas da ist wenn die Strafe bezahlt ist......

Übrigens nehmen sich Nachlassverwalter einen Lohn, evtl.ist der dadurch aufgebraucht worden.

die Ansprüche können auch gegen die Privatperson geltend gemacht werden. 

Rechtstheoretisch haftet der Naachlssverwalter gegenüber den Erben.
In der Praxis dürfte das eher schwer durchzuetzen sein.

Klar kann das geltend gemacht  werden. Das Geld wurde doch veruntreut.