Wer haftet (Sachschaden auf einen Geburtstag in einer Gaststätte?

10 Antworten

Gem. § 840 BGB haften alle Beteiligten für den Schaden als Gesamtschuldner; das bedeutet, dass sich die Wirtin den Schaden sogar nur von einem beliebigen Beteiligten komplett holen kann ("kann" - nicht muss; §§ 421, 426 BGB) und der dann bei seinen Mitschuldnern Regress nehmen kann - natürlich gekürzt um seinen Anteil.

Dass die Versicherungen hier nicht zahlen wollen ist durchaus verständlich, da hier zunächst vom Vorsatz ausgegangen wird.

Der Hinweis ist grundsätzlich nicht schlecht, aber dafür muss trotzdem feststehen, wer tatsächlich daran beteiligt war. Und wenn dies nicht nachweisbar ist, siehts doof aus für den Geschädigten.

@NamenSindSchwer

Und dafür gibts den § 830 BGB:

Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich.  Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Aber Danke für den Hinweis, das musste tatsächlich noch klargestellt werden.

@AuroraAlpha

Jo, zumindest die Personen die verletzt wurden waren offensichtlich beteiligt, auf die sollte man tatsächlich zugehen können.

Wobei die Überlegungen wie die Wirtin an ihr Geld kommt dem FS wohl nicht weiterbringen werden ;-)

Aber Danke für die Hinweise, da hätte ich echt nicht dran gedacht.

@NamenSindSchwer
Wobei die Überlegungen wie die Wirtin an ihr Geld kommt dem FS wohl nicht weiterbringen werden

Stimmt schon, aber war um der Vollständigkeit halber auch noch zu nennen, weil das ja eher kriegsentscheidend ist als die Frage, ob ne Glasversicherung besteht, denn selbst wenn, würde die sich ja dann schleunigst bei den Chaoten schadlos halten können.

Und offenbar haben die ja schon fleißig Eingeständnisse gemacht und ihre Versicherungen informiert...nunja^^

Aber Danke für die Hinweise, da hätte ich echt nicht dran gedacht.

Passiert mir auch häufig genug :)

Der Wirtin gegenüber haftet die Mieterin der Räumlichkeiten aus dem Mietvertrag.

§ 280 I, 241 II BGB

Die Mieterin kann dann versuchen sich den Schaden aus deliktischer Haftung § 823 BGB wieder zu holen, falls sie herausfindet, wer es war.

.... der Mieter, wer denn auch sonst, wenn die Vermieterin nicht eine eigene Glasversicherung hat die greift?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Wer sich benimmt wie ein Affe sollte auch die Nüsse haben für den Schaden aufzukommen ganz einfach.
Ich würde mir nochmal überlegen ob ich diese Leute die offensichtlich rückgratlos sind, noch weiter als Freunde bezeichnen würde.

Es stimmt schon in Fällen wie diesen müsste die Versicherung des Inhabers greifen welche aber sicherlich nach den Verursachern fragen wird.. Ansprechpartner wird dann die Person sein die es gemietet hat.

Wer sich benimmt wie ein Affe sollte auch die Nüsse haben für den Schaden aufzukommen ganz einfach. 

Ein sehr hübscher Spruch und passend noch dazu.

Es stimmt schon in Fällen wie diesen müsste die Versicherung des Inhabers greifen

Und wenn es keine Glasversicherung gibt (welche keinesfalls vorgeschrieben ist...) dann zahlt die auch nicht.

Es stimmt schon in Fällen wie diesen müsste die Versicherung des Inhabers greifen

Nein. Eine Glasbruchversicherung bietet Deckungsschuz in solchen Fällen, in denen kein Verursacher oder Verantwortlicher benannt werden kann respektive etwa bei Sturmschäden (Ast wird gegen Fenster geschleudert o.ä.). Hier jedoch ibt es einen Mieter, der benannt werden kann, und der selbstverständlich auch die Haftung für alle fahrlässigen oder vorsätzlichen Beschädigungen der Mietsache trägt.

@FordPrefect

Eine evtl. Glasversicherung deckt den Schaden. (Eigenversicherung vor Fremdversicherung)

Sie nimmt dann aber wiederum die Mieterin in Regress.

@DerHans

@DerHans:
Ja, das stimmt. Das mit dem Regress hatte ich jetzt vorausgesetzt, gehe allerdings ohnehin davon aus, dass die Pächterin sich direkt an den/die Veranstalter halten wird.

auf einer Geburtstagsfeier einer Freundin, die dafür eine Gaststätte gemietet hat, sind in einen Streit zweier Parteien, zwei große Fenster zerbrochen worden.

Super Party. Was ladet ihr eigentlich alle für Leute ein?

Wer die Fenster zerbrochen hat, ist nicht bekannt

Das ist auch nicht erforderlich aus Sicht der Vermieterin / Pächterin. Haftbar ist für alle Beschädigungen immer der Mieter respektive Veranstalter, der die Gaststätte gemietet hatte. Wie der seinen Schaden wiederum ersetzt bekommt, ist nicht Sache der Geschädigten.