Wer haftet für Schaden am PKW in Autowerkstatt?

7 Antworten

Das Fahrzeug war in der Obhut der Werkstatt. Abgesehen, dass es gar nicht mit Schlüssel am Straßenrad abgestellt werden durfte, haftet der Werkstattbesitzer. Das gilt selbstverständlich auch für dessen Mitarbeiter.

Ob die Werkstatt eine Betriebshaftpflichtversicherung hat, kann dem Kunden egal sein.

Es gilt das Verursacherprinzip auch in diesem Fall. Das bedeutet, der unfallverursacher ist haftpflichtig. Das das Fahrzeug sich in Obhut der Werkstatt befand oder das es unverschlossen war, spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Werkstatt kann nicht haftpflichtig sein, da sie weder fahrlässig noch durch Unterlassung gehandelt hat. Eine teilschuld des Kfz Mechaniker könnte vorliegen wenn das Fahrzeug an der Stelle nicht hätte stehen dürfen. Ansonsten bleibt es dabei: wer anderen einen Schaden zugefügt ist haftpflichtig. Die vollkasko Versicherung würde den Schaden so behandeln als hätte der VN den Unfall selbst verursacht und in Leistung treten. Bei einer Ermittlung des Verursachers, sich den Schaden jedoch erstatten lassen. Die höhere SF Einstufung trägt ebenso der VN solange der unfallverursacher nicht ermittelt werden kann. Die betriebshaftplicht der Werkstatt kommt nur für Schäden auf die durch fahrlässigkeit bei der Reparatur entstehen z.B. Auto das von der Hebebühne fällt oder bei Schweißarbeiten in Brand gerat. Ein schuldhafter Unfall im öffentlichen verkehrsraum würde hingegen wieder von der Kfz Versicherung des Fahrzeugs reguliert. Mit der übergabe an eine Werkstatt vollzieht sich kein weiterer gefahrubeegang da die Werkstatt in deinem Auftrag handelt.

Ergänzung, selbst wenn dem Mechaniker eine teilschuld trifft, hätte das erst Bedeutung wenn eine gegnerische Versicherung oder der haftpflichtige den Schaden reguliert

@TerhorstAgentur

Ich war selten so sehr nicht deiner Meinung wie bei dieser Antwort!

@FreierBerater

OK. ich habe mir mal die Musterbedingungen der Betriebshaftpflicht für Kfz Werkstätten angesehen... leider erst jetzt. Solche Risiken sind darüber versicherbar. Auch die Rechtssprechung ist eindeutig. Wer sein Kfz in OBHUT einer Werkstatt gibt, hat ein Recht darauf das Kfz auch unbeschädigt zurück zu erhalten und wenn mit dem Fahrzeug ein Unfall verursacht wurde, ist der Auftraggeber in jeder Hinsicht durch die Fahrzeugversicherung der Betriebshaftpflicht abgesichert, braucht also keinen Verlust der SF befürchten weder für Haftpflichtschäden noch für Kaskoschäden.

"Da war ein großer schwarzer PKW mit großem weissen Anhänger, der ist vorbeigekachelt hier! Das war ein Hamburger-Kennzeichen...aber das kommt hier öfters vor, finden Sie sich damit ab."

Durch diese Aussage des Monteurs, hat der Geschädigte eine große Chance den Schaden von der Werkstatt erstattet zu bekommen. Wenn dies an dieser Stelle  schon öfters passiert ist, hätte das Fahrzeug an einem anderen Platz abgestellt werden müssen.

Ich empfehle hier einen Rechtsanwalt mit der Sache zu beauftragen.

Gruß Apolon

ob unverschlossen oder nicht, ist irrelevant. Der Verursacher ist da haftbar; oder eben deine Versicherung. Das KFZ war zwar in Obhut der Werkstatt; aber nicht deren Verschulden.

Und Du meinst, sie haben nicht fahrlässig gehandelt, weil wenn sie das Auto unverschlossen abstellen, dann müssten sie auch ein Auge drauf haben, oder? Und somit ggf. auch Schäden feststellen?

@Gerd2020

fahrlässig nur in dem Fall, dass das Auto unverschlossen war. Alles andere hat mit dem eigentlichen Unfall nix gemeinsam. Andere Baustelle. Du wirst denen zuvor gekommen sein.

Ich denke mal, von dem Moment der Übergabe des PKW an die Werkstatt bis zur Rückgabe an dich, ist allein die Werkstatt verantwortlich.

Wenn das Fahrzeug tatsächlich offen war ist das zwar fahrlässig, aber ich denke, nicht wirklich relevant. Weil ja keiner das Auto genommen und damit einen Unfall gebaut hat...

Das Auto stand einfach da und einer ist dagegen gedutzt und abgehauen.

Meiner Meinung nach müsste erstmal die Haftpflicht der Werkstatt einspringen. Die können ja eine Anzeige gegen Unbekannt machen und versuchen sich ihr Geld zurück zu holen.

Ich bin kein Jurist, aber mein gesundes Rechtsempfinden sagt mir, so müsste es sein ?!

Selbst wenn der Unfall auf Firmengelände stattgefunden hätte, so ist der Verursacher haftbar. Erst wenn ein Mitarbeiter der Firma mit einem anderen Fahrzeug oder durch andere Umstände das Fahrzeug beschädigt ist die Fa. drann. Die hat eine entsprechende Versicherung; sollte zu mindestens  ....

Dein Fall ist ja nur fiktiv, aber ich bin sicher, dass die Werkstatt dafür zu haften hat, wenn in Obhut genommene Kfz zuschaden kommen! Sonst bräuchte man nämlich als Kfz-Betrieb weder eine oft plazierte Allgefahrendeckung, noch eine sogenannte Kfz-Handel- und Handwerksversicherung!