Wer haftet bei Unfällen im Eingangsbereich vor der Haustür?

7 Antworten

Hallo feuerpanscher,

grundsätzlich ist der Hauseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für den Räum- und Streudienst verantwortlich. Häufig wird diese Verpflichtung aber im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Bitte prüfen Sie daher, ob der Winterdienst auf Sie übertragen wurde.

Ob der Räum- und Streupflichtige haftbar gemacht werden kann, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Hier kommt es z. B. darauf an, ob dieser seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und den Gehweg ausreichend von Schnee und Eis geräumt und ggf. auch mit abstumpfenden Mitteln abgestreut hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Gemeindesatzungen den Winterdienst nur innerhalb eines gewissen Zeitfensters fordern.

Es empfiehlt sich daher, näheres in Ihrer Gemeindesatzung nachzulesen. Bei der Haftungsprüfung ist aber auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte zu dem Unfall möglicherweise selbst beigetragen hat, weil er sein Verhalten den Witterungsverhältnissen nicht angepasst, insbesondere sich nicht entsprechend vorsichtig verhalten und kein geeignetes Schuhwerk getragen hat. Dies kann dann zu einer Kürzung der ihm zustehenden Schadenersatzleistungen führen.

Grundsätzlich besteht bei einem selbstgenutztem Einfamilienhaus Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung, bei einem Mehrfamilienhaus oder vermieteten Einfamilienhaus über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Der Mieter ist über die Privat-Haftpflichtversicherung abgesichert.

Viele Grüße
Anke Stieler, CosmosDirekt

Vielen Dank Anke Stieler, CosmosDirekt. Habe nachgesehen und der Vermieter hat nichts auf uns übertragen, also alles paletti... :)

falls ein Passant oder Postbote vor der Haustür stürzt

wer dafür gerade haftbar ist, muss in ein reinigungsplan der im hausflur ausgehängt sein muss, genau festgehalten sein, und der hafttet für diesen unfall, die wiederum in der grunstückvers. auch abgedeckt sein s0llte, ansonsten seine eigen hvers,, da ist ein nachfragen bei seiner eigenen vers. ein pflicht, wie weit diese reicht

Solche Schäden deckt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ab. Die könnte sich wiederum an demjenigen schadlos halten, der an dem betreffenden Tag seine Pflicht vernachlässigt hat, was sich ja anhand des Reinigungsplans leicht feststellen ließe. Diese Pflichtvernachlässigung muß aber bewiesen werden. Im Übrigen sind auch Passanten bei entsprechender Witterung zur besonderen Vorsicht angehalten!

ja das stimmt als Passant muss man da auch aufpassen und die richtigen Schuhe tragen, sowie vorsichtig laufen undsoweiterundsofort.

Nein, weil ihr Eure Plficht damit verletzt habt. Ihr müsst, besonders für Passanten, diesen Weg freihalten!

Zunächst haftet grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Danach ist zu fragen, inwieweit der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Mieter / Putzdienst übertragen hat. Es kommt dabei immer auf den Einzelfall an. Eine allgemein rechtsgültige Auskunft zu geben ist schwierig. www.urteile-zum-winterdienst.de

ja so war auch mein kenntnisstand. auf jeden fall auch danke für den link. aber das ist ja leider schon eine schwierige angelegenheit..... :)