wer erbt im Falle einer Vormundschaft?

5 Antworten

Auch eine unter Betreuung stehende Person kann erben. Hier Erben lediglich die Eltern. Die Geschwister haben keinen Anspruch

2.Ja 3.Nein

Wenn der Bruder verstorben ist ohne Nachkommen, erben, wie Du schon schreibst, die Eltern 50 : 50. Das die Mutter im Pflegeheim ist und der Vater ihr Betreuer, spielt dabei keine Rolle. Er hat ja dabei die Aufgabe, das Erbteil der Mutter zu verwalten, es beispielsweise einzusetzen zur Deckung der Pflegekosten.

Die Schwestern wären erst erbberechtigt nach dem Ableben von Vater und Mutter.

Der Vater hat natürlich das Recht, die von seinem Sohn geerbten Dinge und Hinterlassenschaften zu verschenken, an wen er auch immer will.

Das alles bezieht sich auf die gesetzliche Erbfolge, die immer dann eintritt, wenn kein Testament vorhanden ist.

Man kann sein erbe auch abtreten, dann erbt "die naechste" generation.

@dollloris

Danach war aber hier nicht gefragt.

Der Vater hat natürlich das Recht, die von seinem Sohn geerbten Dinge und Hinterlassenschaften zu verschenken, an wen er auch immer will.

Nein, hat er ohne Zustimmung der Miterbin eben nicht. Er darf das halbe Bargeld, dass ihm gehört, verschenken; über Auto, Wohnungseigentum und Nachlassgegenstände entscheiden beide gemeinsam oder garnicht, meint in dem Fall ein Gericht oder Ergänzungspflger vertritt die Interessen der geschäftsunfähigen Pflgeheimbewohnerin, nicht ihr Betreuer, der sich oder Fmilienanghörige damit ungesetzlich bereichern würde. Sie können gern es gern gegen die Hälfte des Wertets an die miterbende Mutter ausbezahlt kaufen, sich aber nicht beschenken lassen :-O

  1. Richtigerweise geht ohne anderslautendes Testament der Nachlass des kinderlosen, unverheirateten Abkömmlings auf die Eltern über.

  2. Nein: Die Eltern bilden eine Gesamdhandsgemeinschaft. Tatsächlich hat die Mutter gem. § 1922 BGB das Erbe längst angetreten, da es ihr automatisch zugefallen ist.. Insofern bedarf es übereinstimmender Verfügungen der Erbengemeinschaft der Eltern über einzelne Nachlassgegenstände. Meint: Da der Betreuer sich nicht selbst bereichern darf, braucht es die Zustimmung des Gerichtes bzw. eines eingesetzten Ergänzungspflegers, der für und im Sinne der geschäftsunfähigen Mutter über deren Nachlass entscheidet. Da schliesst großzügige Schenkungen bei offenbar gegebener Pflegebedürftigkeit aus und regelt, ob und in welchem Umfang gemeinsame Nachlassgegenständer veräußert werden müssen. Der Vater kann nur über seinen Anteil von 1/2 über Barvermögen oder Kontensalden des Erblassers frei bestimmen.

  3. Nein. Das Vorhandensein höherer Erbordnungen schliesst ein Erbrecht der in der Erbfolge nachrangigen Schwester des Erblassers aus.

G imager761

Bei einer vormundschaft erbt der vormund. Dh in diesem fall der vater erbt alles. Er kann damit machen was er moechte. Er koennte das erbe auch unter schwester 1 und 2 aufteilen. Und nein wenn es kein testament gibt in dem das erbe aufgeteilt wurde dann erbt jeder den gesetztlichen teil oder eben wie in diesem fall nichts.

Der Vater erbt nicht alles, sondern nur die Hälfte.

Das ist falsch! Wenn jemand unter Betreuung steht (So heißt das bei volljährigen) dann Rentner natürlich trotzdem und nicht er Betreuer

@SaVer79

Die mutter hat in diesem fall keinen zugriff auf das erbe. Der vormund, so kann man das auch bei erwachsenen nennen, betreuer, vertreter wie auch immer hat die pflicht das erbe zu verwalten. Somit kann er es unter bestimmten umstaenden auch an dritte uebertragen.

Nein, man nennt es bei volljährigen im deutschen Recht nicht Vormund sondern Betreuer! Und die Tatsache, dass der Betreuer das Erbe verwaltet, bedeutet nicht, dass der Betreute nicht selber Erbe wird!

Ach so, und der Vater kann mit seinem Erbteil natürlich machen was er möchte! Mit dem Erbteil der Mutter, das er als Betreuer verwaltet, jedoch nicht!

@SaVer79

Schon mal was von entmuendigung auf grund von krankheit gehoert? Was hat er dann? Die vormundschaft, da das nicht irgendein fremder betreuer sondern der ehemann ist und da ich mal nicht davon ausgehe das die mutter morgen gesund und munter wieder nach hause kehrt kann man sagen das der vater alles erbt und somit kann er es auch in eigenem ermessen verwalten!

@dollloris

Auch wenn du hier insistierst, bleiben deine Äußerungen rechtsirrig: Tatsächlich ist beiden Eltern hälftig gemeinsam der Nachlass zugefallen, § 1922 BGB, und die Erwerbe bleiben auch in einer Ehe getrennt voneinander bestehen.

Und über die Verwendung gemeinschattlicher Nachlassgegenstände bestimmt keiner der beiden allein. Daher würde der geschäftsunfährigen Mutter ein Ergänzungspfleger zur Seite gestellt und geht ohne Mitwirkung des Gerichts garnichts, um eine Entreicherung der Erbin zu verhindern. Denn dies wäre eine rechtsmissbräuchliche Nutzung der Vollmacht, auch durch einen Ehemann.