Wer erbt das Haus, wenn es vor Jahren an Tochter verschenkt wurde?

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Um den bislang rechtsirrigen Meinungen etwas Substantiiertes entgegenzusetzen:

Bei der Frage einer Pflichtteilsergänzung in beiden Erbfällen der Schenker käme es entscheidend darauf an, ob die Immobilie im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge verschenkt oder als Ausstattung zugewendet wurde.

Bei einer Schenkung wäre die Zehnjahresfrist und damit jedweder Ausgleichsanspruch erloschen.

Bei einer Ausstattung nicht. Sie wäre auszugleichen allerdings nur insoweit, als das der Nachlass hergäbe.

Hierbei handelt es sich immer nur um Ansprüche in Geld; die Immobilie selbst gehört der Tochter, nicht den Eltern.

Völlig unklar ist, ob mit der Immobilienübertragung Pflegepflicht oder Wohnungsrecht der Schenker vereinbart wurde, die natürlich den Schenkungswert erheblich mindern würde.

Vielen Dank! Ausser dem Haus ist an Geld nichts mehr vorhanden, meines Wissens. Die 10 Jahres-Frist ist ja verstrichen. Bei der Immobilienübertragung im Jahr 1989 wurde keinerlei Pflegepflicht für die 1. Tochter vereinbart, das weiss ich auch ganz sicher, ebenso wurde ein lebenslanges Niessbrauchsrecht für die Eltern fixiert. Sieht schon alles danach aus, als wenn die 2. Tochter völlig leer ausginge. Selbst wenn die Eltern es sich anders überlegen, und der 2. Tochter von dem Haus einen Teil nun doch vererben wollen, könnte es ja an der 1. Tochter scheitern, wenn sie es nicht will, oder?

@meisengeige

Richtig, bezgl. des Hauses können es sich die Schenker nicht mehr anders überlegen; bereits 10 Jahre nach Eigentumsübergang gehörte es Ihnen unwiderruflich nicht mehr , sondern der beschenktenTochter.

Der Nießbrauch erklärt, warum sie jahrelang bezahlt haben, was Ihnen als wirtschaftliche Eigentümer gehört; die Tochter ist lediglich Rechtinhaberin des nießbrauchbeschwerten Eigentums, also bloße Eigentümerin.

Noch einmal: Sie könnten lediglich testamentarisch eine Anrechnung auf Erbe verfügen oder Ausgleich der Ausstattung festlegen, die aber bei dem erwartbar geringen Nachlasswert kaum nenneswert ausfiele oder die unbegünstigte Tochter als Alleinerbin des geringen Vermögens einsetzen. Und natürlich Bargeldschenkungen vornehmen, um diese Ungerechtigkeit lebzeitig ausgleichen zu wollen.

@imager761

Vielen Dank! Wobei mir hier die juristische Bedeutung des Begriffes "Ausstattung" nicht geläufig und auch nicht verständlich ist :-(.

Das Haus ist, wie gesagt, der einzige Wertgegenstand der Eltern, also gibt es wohl keine "Anrechung" auf das Erbe, wenn ich Sie richtig verstanden habe.

Generell ist es in og Fall so, dass man sowieso abwarten muss, ob ein Pflegefall bei den hochbetagten Eltern eintritt, dann muss ja sowieso das Haus erst zur Finanzierung herangezogen werden, da beide Töchter ja nicht pflegen wollen (bei der jüngeren Tochter erscheint es in diesem Fall allerdings ja mehr als verständlich). Spannende Sache...

@meisengeige

"Austattung" n. § 1924 I BGB meint das, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter in einem den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter übersteigendem Maß zugewendet wird.

Das wäre zwar eine Immobilie mit sechsstelligem Wert, dem Grunde nach scheint das hier aber erstens nicht der Fall, zweitens kann eine Ausgleichungspflicht n. § 2050 I BGB von den Eltern ausgeschlossen werden.

Da heißt es, die Erbfälle abzuwarten.

richtige Antwort.

im Todesfall der Eltern gehört das Haus weiterhin der Tochter; die 10-Jahresfrist ist vorbei. Die andere Tochter hat lediglich Anspruch auf das Bar-u.persönliches Vermögen.

Innerhalb der 10 Jahre verringert sich der Anteil um jeweils 10%. Bei angenommenen 5 Jahre sind der Tochter die Hälfte des Hauses und der andere Teil gehört zum Erbteil - wovon die Eigentümerin auch wieder profitiert.

danke!

Nein. Das Haus ist vor den Begehrlichkeiten der zweiten Tochter vollkommen sicher.

begehrlichkeiten nennt er es

wo wäre denn die fairness, wenn eltern ein kind so maßlos bevorzugten, wäre das richtig in deinen augen?

sicher kann jeder jedem geben, was er will, aber würdest du einem kind alles geben und das andere nackt stehen lassen?

@Alphamann1A

Die Eltern könnten ja evt. mit einem Testament noch die andere Tochter bedenken, oder? Das müsste ja gehen?

@Alphamann1A

da blickt man als Außenstehender nicht durch, denn nicht selten stehen da jahrelange Pflege, Fürsorge und Aufopferung für die Eltern hinter, wo die Verwandtschaft keinen Handschlag für getan hat und wenn die Leute unter der Erde liegen, plötzlich Ansprüche stellen wollen. Gruß

@Alphamann1A

Fairness fällt aus. Einige Leute in dieser Welt sind Ar5chlöcher. Mit steigendem Alter kommt es mir so vor, als wäre deren Anteil in der Bevölkerung viel höher als angenommen - diese Feststellung erlebe ich jährlich von Neuem.

@Alphamann1A

Vielleicht hinterlassen die Eltern T2 ja trotzdem etwas. An das Haus von T1 kommt T2 nicht heran.

@Alphamann1A

ja, siehst du, kümmere dich mal 35 Jahre um Menschen, dann gibst du auch nichts von dem ab, was man dir dafür gegeben hat

@CliffBaxter

also in diesem Fall sieht es ganz anders aus, als ihr alle denkt. Die Tochter, die das Haus geschenkt bekommen hat, hat es nicht aufgrund ihrer Fürsorge geschenkt bekommen, die kümmert sich nicht um die Eltern, hat sie nie getan und tut es bis heute auch nicht, obwohl sie ja das Haus mal bekommen wird. Es waren wirtschaftliche Interessen, um es mal so zu formulieren, die zu dieser Entscheidung der Eltern geführt haben, das Haus an eines ihrer Kinder zu übertragen. Und da hat sich diese eine Tochter aus bestimmten Gründen besser geeignet. Die andere Tochter, die nun "nackt" dasteht, ist den Weg mit den Eltern ein gutes Stück mitgegangen, wurde aber immer weiter von ihnen ausgenutzt. Ist alles halt nicht immer so, wie es auf den ersten Blick scheint.

@Walum

geht mir genauso ;-)

@Alphamann1A

Man weiß ja nicht, WARUM die Eltern das so gemacht haben. Darüber würde ich mir kein Urteil erlauben.

:-) :-) Danke!

Das kommt darauf an. In Betracht kommt wenn die Ausgleichspflicht nach §1624 BGB oder ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Beginnen wir mit den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei diesen ist zu beachten, das der Wert des Hauses pro Jahr ab Vollzug der Schenkung um 10% abgeschmolzen wird. Es ist hier also ganz entscheidend, wann die Schenkung vollzogen wurde.

Der Vollzug setzt die rechtliche und tatsächliche Aufgabe des Geschenks voraus.

D.h. das Geschenk muß rechtlich aufgegeben sein, z.B. würde ein vollständiges Wohnrecht oder ein vollständiges Niesbrauchsrecht den Vollzug bis zur Aufgabe dieses Rechts verhindern. Des weiteren muß das Geschenk auch tatsächlich aufgegeben werden, insbesondere würde die uneingeschränkete Weiternutzung des Geschenks durch den Schenker den Vollzug verhindern.

Die Eltern haben alle Finanzierungen des Hauses selbst übernommen, samt Reparaturen.

Hier stellt sich natürlich die Frage ob dies jeweils wieder einzelen Geschenke waren. Das hängt davon ab, ob sich eine rechtliche Verpflichtung dazu bestand.

Bei der Immobilienübertragung im Jahr 1989 wurde keinerlei Pflegepflicht für die 1. Tochter vereinbart, das weiss ich auch ganz sicher, ebenso wurde ein lebenslanges Niessbrauchsrecht für die Eltern fixiert.

In diesen Fall ist es so, das die Abschmelzung erst mit den Ende des Niesbrauchs beginnt. ( Bei Niesbrauch nur an Teilen wird es komplizierter. ) Auf der anderen Seite wird der Wert des Niesbrauchs bei der Berechnung des Schenkungswerts berücksichtig. Der Restwert ist dann in der Regel nicht allzuhoch und kann, wenn der "Beschenkte" persönliche Haftungsrisiken aus der Finanzierung übernehmen muß auch 0 sein.

Nein, durch die Schenkung vor 35 Jahren gehört das Haus nur der einen Tochter.

Es gibt eine relativ kurze Frist, in der Schenkungen bei Tod noch nicht gelten -  5 Jahre?). Erben werden deren Kinder und nur, wenn sie keine hat, wird die andere Tochter es erben.

es sind 10 Jahre, durch Abschmelzung verringert sich das um jeweils 10%. Nach Ablauf ist SIE alleiniger Eigentümer -- wenn die Eltern noch leben, ist hier der Fall