Wer darf Unterlagen eines Verstorbenen sichten bei einer Erbengemeinschaft?

2 Antworten

Bei Unterlagen, die Teil des Nachlass sind, jeder Erbe nach §743 Abs 2 BGB:

Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands
insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber
beeinträchtigt wird.

Das darf aber nicht mit einen Auskunftsrecht verwechselt werden. Sprich, wenn sie an die Unterlagen rankommen, können Sie diese natürlich durchsehen und sich Kopien fertigen.

Darf eine Partei einer Erbgemeinschaft der anderen verbieten das zu tun?

In der negativen Form definitv nein. In der Praxis ist allerdings die Frage, woher wissen sie, welche Unterlagen es gibt und wie kommen sie da physisch ran.

Also der Verstorbene war allein  lebend und man geht halt davon aus das man Unterlagen im Haus finden könnte.allerdings ist der Schlüssel momentan im Besitz einer nicht blutsverwandten,der Mutter von einer potentiellen erbpartei was an sich ja auch nicht richtig sein kann oder?

Es wurde nun der Vorschlag gemacht das 2 Personen die nicht beide aus einer der 3 erbparteien sind Unterlagen zu sichten und für alle zu dokumentieren was vehement abgelehnt,ja gar mit Konsequenzen gedroht wurde und darauf verwiesen wurde das gewünscht ist alles einem Notar anzuvertrauen.

Ich kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen das ein Notar auf die Suche nach dem nachlass geht oder?

Die Erbengemeinschaft kann nur als Ganzes entscheiden, also eine neutrale Person beauftragen.

Ist einer der Erben dagegen, geht es nicht