Wer bezahlt Stützmauer nach Entfernung einer Fertiggarage, die auf der Grenze steht?

7 Antworten

Sofern das nirgendwo notariell eingetragen wurde, ist das hinfällig. Ich würde das erstmal abwarten. Schließlich wird ja nicht einfach eine Garage plötzlich abgerissen ohne Grund und Not, und sollte das der Fall sein, kann man sich versuchen irgendwie zu einigen.

Also erstmal abwarten, ob der Fall überhaupt eintrifft und dann eine Lösung suchen.

Um das Baufenster optimal zu nutzen, müsste die Garage an anderer Stelle stehen.

derjenige der den Eingriff vornimmt ist für die Sicherung zuständig. d.h. Du hast die Garage entfernt; dein Grundstück liegt tiefer; damit obliegt es dir. Der Nachbar hat lediglich sein Grundstück angepasst.

Wenn, hätte der Passus in den Kaufvertrag geschrieben werden müssen, ist es nicht. der neue Besitzer ist da außen vor

Genau so ist es. Ich habe den gleichen Fall auch mal erlebt.

Auch mündliche Abmachungen sind bindend, sofern es dafür Zeugen gibt, oder nicht?

@Bombachklause

gegenüber dem Altbesitzer, wird selbst mit Zeugen ganz schwer; der ist aber kein Eigentümer mehr - damit Sache desjenigen, der den Eingriff vornimmt

(Nachbarrechtsgesetz - NRG) § 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.

(2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des einzelnen Falls.

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§ 10 Befestigung von Erhöhungen

(1) Bei Erhöhungen muß die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung (alter Teilung) befestigt werden, wenn die Kante der erhöhten Fläche nicht den Abstand von der Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante der Erhöhung gleichkommt.

(2) Die Außenseite der Mauer oder der sonstigen Befestigung oder der Fuß der Böschung müssen gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, einen Grenzabstand von 0,50 m einhalten; dies gilt nicht für Stützmauern für Weinberge.

Lt. Nachbarrecht ist derjenige für die Sicherung der Erhöhung/Abgrabung zuständig, der den natürlichen Geländeverlauf ändert.

Wie das allerdings aussieht, wenn eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Abstützung entfernt wird, weiß ich nicht.

Ich bin weder Anwalt noch Notar oder sonstiges in diese Richtung. Da Du nichts schriftlich hast, hast Du - meiner Ansicht nach - die A-Karte.