Wer bezahlt den Schaden bei kaputtem Fenster nach Einbruch?

4 Antworten

 Ich selbst habe als Studentin noch keine Hausratversicherung,

Als Studentin, bist du noch über deine Eltern versichert.

Deine Eltern sollten mal prüfen, ob in ihrer Hausratversicherung keine Außenversicherung besteht die deine Wohnung mit abdeckt.

Am einfachsten wäre es den zuständigen Versicherungsvermittler zu befragen.

Bezüglich des Einbruchs, wurde da auch was gestohlen ?

Auch dies könnte über die Hausratversicherung deiner Eltern versichert sein.

Unabhängig davon, bin ich allerdings auch der Auffassung, dass der Vermieter den Schaden zu ersetzen hat.

siehe auch hier:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbruchschaden.htm

Viele Grüße und viel Glück.

N.U.

Vielen Dank für die Antwort!

Meine Eltern haben direkt bei ihrem Versicherungszuständigen angerufen. Leider bin ich nicht mehr mitversichert, jedenfalls nicht in meiner eigenen Wohnung. Ich habe keinen Wohnsitz mehr bei meinen Eltern angegeben, sondern nur noch meine eigene Whg. in der Stadt, in der ich studiere. Mein Elternhaus ist 130 km entfernt.

Diesbezüglich habe ich da wohl Pech... es sei denn der Allianzberater wäre im Unrecht mit seiner Aussage.

Geklaut wurde einiges an Schmuck, gesamthaft ein - für meine Verhältnisse - hoher Wert

@julesiju

 Meine Eltern haben direkt bei ihrem Versicherungszuständigen angerufen. Leider bin ich nicht mehr mitversichert, jedenfalls nicht in meiner eigenen Wohnung.

Dann sollten deine Eltern, mal direkt bei der Allianz anrufen.

Kinder sind während ihrer ersten Ausbildung (danach gehört auch das Studium) in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert.

Dabei kann man auch am Studienort mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Hier ein Auszug aus den Versicherungsbedingungen der Allianz:

Die häusliche Gemeinschaft ist beispielsweise nicht aufgehoben bei vorübergehender Abwesenheit einer mitversicherten Person wegen Ausbildung, freiwilligem Wehrdienst (nicht Zeitsoldat) oder Bundesfreiwilligendienst.

Und somit bist du in der Privathaftpflichtversicherung deiner Eltern mitversichert.  Der Allianz-Vermittler sollte noch mal die Schulbank drücken.

Gruß N.U.

Da du keine Hausratversicherung hast, wirst du den Schaden selbst bezahlen müssen.

In der Gebäudeversicherung müsste extra "Beschädigung durch unbefugte Dritte" gegen Mehrprämie eingeschlossen sein.

das ist meine große Befürchtung, weil ich mir ohne Einkommen (Studentin) schlichtweg keine Reparatur leisten kann... mich wunder es aber so sehr, dass die Rechtsabteilung des dt. Mieterschutzbundes und ein Anwalt auf §535 verwiesen haben und meinten, das sei definitiv Sache des Vermieters

@julesiju

Es handelt sich um eine Reparatur an der Mietsache. Wenn der Hausbesitzer den Passus "Beschädigung durch unbefugte Dritte" nicht in seiner Gebäudeversicherung eingeschlossen hat, hat er sich das Geld ja dafür gespart. Dann kann er ja vom Ersparten die Reparatur bezahlen.

Deine Haftpflichtversicherung würde auch nicht leisten, da du ja das Fenster nicht kaputt gemacht hast.

Da du keine Hausratversicherung hast, wirst du den Schaden selbst bezahlen müssen.
Niemals! Der Mieter ist Mieter und nicht Eigentümer der Fenster.

Die Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt Einbruchsschäden an einzelnen Wohnungen dann, wenn der Mieter keine Hausratversicherung hat. Vermieter brauchen deshalb eine Gebäudeversicherung mit Deckungsschutz für Einbruchschäden, denn nicht jeder Mieter ist hausratversichert. Wenn der Vermieter nicht extra eine solche Versicherung abgeschlossen hat, dann wirst du auf den Kosten sitzen bleiben. 

aber das wäre ja merkwürdig: der Mieter hat keine HR, also greift GV. Da da aber keine Extraklausel besteht greift gar nichts mehr?

@julesiju

Genauso ist es! Darum wird die Gebäudeversicherung auch gesagt haben, dass sie nicht zuständig sind, da eben kein extra Vertrag abgeschlossen wurde. 

@verreisterNutzer

das ist doch alles konfus. Genau darüber habe ich mit einer Anwältin des Mieterschutzbundes gesprochen und die meinte wiederum, wenn der Vermieter eine solche Extraklausel nicht hat, bleibt ER auf den Kosten sitzen - nicht der Mieter

@julesiju

Dann wird dir nichts anderes übrig bleiben, als die Kosten einzuklagen ... was ja aber auch wieder mit Kosten verbunden ist ... vor allem wenn du dann letztendlich verlierst. 

Nein. Das ist nicht richtig.

Nur wenn die Klausel "Schäden durch unbefugte Dritte" vereinbart ist, wäre die Gebäudeversicherung eintrittspflichtig. Da das mit einer Mehrprämie verbunden ist, ist das in den wenigsten Fällen gegeben.

@Buerger41

Das ist doch das was ich geschrieben habe Bursche! 

@verreisterNutzer

Das wolltest du vielleicht schreiben, Kindchen :-)

@Buerger41

Nö, das habe ich geschrieben da es letztendlich auf das Gleiche hinaus läuft! Anderenfalls erkläre mir doch mal warum die Versicherung gegen Einbruchsschäden was anderes sein, oder gar falsch sein sollte. 

 Die Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt Einbruchsschäden an einzelnen Wohnungen dann, wenn der Mieter keine Hausratversicherung hat.

Sorry - aber wo steht in den Versicherungsbedingung der Gebäudeversicherung, dass zuerst eine Prüfung erfolgt, ob eine Hausratversicherung besteht ?

Oder anders ausgedrückt - dieser Hinweis ist falsch.

Eindeutig ist der Vermieter in der Pflicht. Zumal er das über seine Gebäudeversicherung regulieren kann. Deine Hausratversicherung tritt nur für Schäden an deinem Hab und Gut ein, nicht für Schäden am Eigentum des Vermieters.

Für die Zeit, die verstreicht, ohne dass die erforderlichen Reparaturen durchgeführt werden, darfst du die Miete angemessden mindern. Ca. 10% sähe ich als angemessen. Diese  Mietminderung darf der V. m. E. ebenso von seiner Versicherung bezahlen lassen.

Die Einbruchsspuren übernähme deine HRV nur, wenn du Eigentümer der Wohnung wärest. Lass dich nicht für dumm verkaufen.


Der Vermieter hat eine Reparaturpflicht. Insofern gehe ich mit Ihnen einig.

Aber dass der Gebäudeversicherer  eintrittspflichtig ist, halte ich für ein Gerücht. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Einschluss vereinbart wäre. Das ist in den seltesten Fällen gegeben.

@Buerger41

Eine Mietzinsminderung zu empfehlen, halte ich ebenfalls für fahrlässig. §555a BGB verpflichtet den Mieter zur Duldung von Instandsetzungsarbeiten. Das sollten Sie doch als Fachmann wissen.

@Buerger41

§555a BGB verpflichtet den Mieter zur Duldung von Instandsetzungsarbeiten.
Selbstverständlich, aber nicht auf Kosten des Mieters!

wenn der Einschluss vereinbart wäre.
Das ist nicht das Problem des Mieters, dann muss der Vermieter die Kosten tragen, jedenfalls nicht der Mieter.

Eine Mietzinsminderung zu empfehlen, halte ich ebenfalls für fahrlässig.
Mit welcher Begründung? Bedenke: Ist die Mietsache in ihrem Gebrauch erheblich gemindert (das ist hier wohl Fakt) ist die Miete Kraft Gesetz gemindert. Nachlesbar im BGB.

@albatros

Hallo Zusammen,

vielen Dank für die vielen Kommentare. Das zu lesen, erleichtert mich sehr!

Ich werde von einer Mietminderung vorerst absehen und warten, wie lange sich alles noch zieht. Mein VM meinte, er stünde in Kontakt mit seiner Versicherung, demnach hoffe ich, dass bald was passiert.

Der Zustand des kaputten Fensters besteht heute genau seit einem Monat. Bald sollte etwas gemacht werden, denn das Fenster ist mit Holz abgedichtet, was zur Folge hat, dass die Wohnung deutlich dunkler ist, als eigentlich. Von ästhetischen Aspekten mal ganz abgsehen...

Besten Dank nochmal für Ihre Antwort.
Das bestätigt mich darin, weiter für mein Interesse einzustehen und auf der sicheren Seite zu sein.